Normen
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020052.L01
Spruch:
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Mai 2022, Ra 2022/02/0052-11, wurde das Revisionsverfahren des unvertretenen Einschreiters gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 2. März 2022, LVwG-S-1943/001-2021 betreffend eine Übertretung der StVO nach hg. Aufforderung zur Mängelbehebung ‑ insbesondere der Einbringung der Revision durch einen Rechtsanwalt ‑ mangels fristgerechter Behebung der der Revision anhaftender Mängel eingestellt.
2 Sein Antrag auf Verfahrenshilfe vom 16. März 2022 zur Erhebung einer Revision war zuvor mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. März 2022, Ra 2022/02/0052-2, abgewiesen, der darauffolgende erneute Antrag auf Verfahrenshilfe vom 3. April 2022 wegen res iudicata mit hg. Beschluss vom 13. April 2022, Ra 2022/02/0052‑4, zurückgewiesen worden.
3 Gegen den Einstellungsbeschluss vom 18. Mai 2022 richtet sich die vorliegende, als „Wiederaufnahmsklage gemäß § 530 Abs. 1 Z 3, Z 4 und Z 7 ZPO“ bezeichnete Eingabe, in welcher der Einschreiter sich zusammengefasst gegen die Rechtmäßigkeit des genannten Einstellungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtshofes wendet und die zuvor im Rahmen seiner Revision gemachten Einwendungen wiederholt.
4 Ausgehend davon war diese Eingabe als Rechtsmittel gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 18.5.2022, Ra 2022/02/0052-11, zu werten.
5 Die das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof regelnden Rechtsvorschriften räumen ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichthofes nicht ein.
6 Das mit Eingabe vom 19. Juni 2022 erhobene Rechtsmittel war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 24.6.2019, Ra 2019/02/0096-5, mwN).
7 Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden (vgl. VwGH 30.10.2020, So 2020/03/0014‑7, mwN). Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht.
Wien, am 13. Juli 2022
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