VwGH Ro 2021/15/0035

VwGHRo 2021/15/003522.9.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des Finanzamts für Großbetriebe in 1030 Wien, Radetzkystraße 2, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 30. Juni 2021, Zl. RV/4100782/2019, betreffend Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2008 bis 2012 (mitbeteiligte Partei: M GmbH in Feldkirchen in Kärnten, vertreten durch die Glatzhofer & Matschek Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 45), zu Recht erkannt:

Normen

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European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021150035.J00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Der Revisionsfall gleicht hinsichtlich des rechterheblichen Sachverhalts und der zu beantwortenden Rechtsfrage jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 29. Juni 2022, Ro 2021/15/0026, entschieden hat. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen.

2 Aus den dort angeführten Erwägungen erweist sich auch das gegenständliche Erkenntnis als mit prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb es ‑ in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat ‑ gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Wien, am 22. September 2022

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