Normen
Förderung Land- und Forstwirtschaft Vlbg 2004 §2 Abs1
Förderung Land- und Forstwirtschaft Vlbg 2004 §2 Abs2
FremdenverkehrsG AbgabegruppenV Vlbg 1992 §1
GewO 1994 §2 Abs1 Z1
GewO 1994 §2 Abs1 Z2
GewO 1994 §2 Abs1 Z4
LWKG Vlbg 1995 §5 Abs1 lith
TourismusG Vlbg 1998 §10 Abs1 litg
TourismusG Vlbg 1998 §8
TourismusG Vlbg 1998 §9
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130161.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 12. Mai 2017 setzte der Bürgermeister der Gemeinde X gegenüber der revisionswerbenden Partei, einer eingetragenen Genossenschaft, Tourismusbeiträge für die Jahre 2013 bis 2016 sowie Säumniszuschläge fest. In der Begründung wurde ausgeführt, bei der revisionswerbenden Partei handle es sich im Wesentlichen um eine auf die Produktion von Käse spezialisierte Käserei. Die Erzeugung von Käse sei der Abgabengruppe 5 zuzuordnen, sodass 15 % des steuerpflichtigen Umsatzes als Bemessungsgrundlage zur Berechnung des Tourismusbeitrages heranzuziehen seien. Dass die Genossenschaft ihre Tätigkeit nicht im Rahmen eines Gewerbes (mit Gewerbeschein) entfalte, sei nicht entscheidend. Es handle sich hiebei auch nicht um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Die Genossenschaft als solche betreibe weder eine direkte Bodennutzung noch verfüge sie über eine eigene Tierhaltung. Die für die Produktion der Molkerei- und Käseprodukte notwendigen Rohstoffe würden von den einzelnen Mitgliedern an die Genossenschaft geliefert, welche diese dann weiterverarbeite und die Endprodukte verkaufe. Umsätze aus einer landwirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit könnten nur die einzelnen Mitglieder erzielen.
2 Die Revisionswerberin erhob gegen diesen Bescheid Berufung. Sie machte im Wesentlichen geltend, bei den von ihr hergestellten Produkten handle es sich ausschließlich um Milchprodukte; sie verkaufe Käse, Butter, Butterschmalz, Molke sowie auch Milch. Als Milchprodukteerzeuger sei sie in Klasse 7 einzustufen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb Käsereien einen höheren Tourismusbeitrag leisten sollten als Milchprodukteerzeuger. Die Umsätze der Revisionswerberin seien überdies als solche als Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Landwirtschaftsförderungsgesetzes von der Tourismusabgabe ausgenommen. Die Revisionswerberin sei Mitglied der Landwirtschaftskammer; sie übe eine landwirtschaftliche Produktion bzw. eine zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehörende Nebentätigkeit aus. Es würden aus der Tierhaltung gewonnene Produkte verarbeitet und dem Verkauf zugeführt; das Rohprodukt (Milch) stamme von den Mitgliedern der Revisionswerberin. Eine direkte Bodenbewirtschaftung oder Tierhaltung durch die Genossenschaft selbst sei nicht erforderlich.
3 Mit Bescheid der Abgabenkommission der Gemeinde vom 16. September 2019 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde u.a. darauf hingewiesen, dass es mit den Erfahrungen des täglichen Lebens durchaus vereinbar sei, dass Touristen eher Käse als Milchprodukte (wie Joghurt oder Butterschmalz) in ihre Heimat mitnähmen, sodass Käsereien vom Tourismus mehr profitierten als Erzeuger anderer Milchprodukte. Die Einstufung in eine niedrigere Abgabegruppe als Molkereien sei daher gerechtfertigt.
4 Die Revisionswerberin erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde. Ergänzend zur Berufung machte sie insbesondere geltend, es sei davon auszugehen, dass in der Tourismusbranche deutlich mehr Molkereiwaren (Milch, Butter, Rahm, Joghurt, Topfen etc.) benötigt würden als Käse. Auch liefere die Revisionswerberin den Großteil ihrer Produkte an Großhändler und damit auch ins Ausland, sodass hier von einem Tourismusbezug keine Rede sein könne.
5 Mit Erkenntnis vom 27. Februar 2020 behob das Landesverwaltungsgericht den Bescheid der Abgabenkommission und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Abgabenkommission zurück.
6 Mit Bescheid der Abgabenkommission der Gemeinde vom 20. Juli 2020 wurde die Berufung neuerlich als unbegründet abgewiesen; Bemessungsgrundlage und Abgabe wurden darin nach Abgabegruppen näher aufgegliedert.
7 Die Revisionswerberin erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde.
8 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde keine Folge. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
9 Nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, Zweck der Genossenschaft sei nach der Satzung der Revisionswerberin die wirtschaftliche Förderung der Mitglieder, vor allem durch (u.a.) Bearbeitung, Verarbeitung und Verwertung landwirtschaftlicher Produkte, insbesondere von Milch, Käse und Molkereiprodukten sowie den Handel mit solchen Produkten.
10 Die Revisionswerberin betreibe in der Gemeinde X eine Sennerei in Form einer Genossenschaft; die Gemeinde X sei in die Ortsklasse B eingeordnet. Die Revisionswerberin erzeuge sowohl Käseprodukte als auch sonstige Milchprodukte. Sie ziehe auf Grund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit unmittelbar oder mittelbar aus dem Aufenthalt von Gästen einen wirtschaftlichen Nutzen. Der Homepage der Sennerei sei zu entnehmen, dass diese hauptsächlich mit Käseprodukten und der Herstellung von Käse werbe. Die Tätigkeit der Revisionswerberin sei im Erwerbszweig „Käserei“ für die Ortsklasse B der Abgabegruppe 5 und hinsichtlich des Erwerbszweigs „Milchprodukteerzeuger, Molkereien“ der Abgabegruppe 7 zugeordnet worden.
11 Im vorliegenden Fall könne nicht von einer untergeordneten land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeit gesprochen werden, da die Umsätze der Revisionswerberin bei über 4 Mio. € jährlich lägen.
12 Die Abgabenbehörde habe die Umsätze aus der Käserei in die Abgabegruppe 5 und die Molkereierlöse in die Abgabegruppe 7 eingeteilt. Die Käsereiumsätze seien in den Streitjahren zwischen 79,94 % und 85,69 % der Gesamtumsätze gelegen. Auch aus der Homepage der Revisionswerberin ergebe sich, dass hauptsächlich mit Käseprodukten geworben werde. Es könne der Revisionswerberin daher nicht beigepflichtet werden, dass von einer Molkerei auszugehen wäre und die Erlöse insgesamt unter die Abgabegruppe 7 einzustufen seien.
13 Es sei auch mit den Erfahrungen des täglichen Lebens zu vereinbaren, dass Touristen eher Käse und nicht andere Milchprodukte in ihre Heimat mitnähmen. Es könne daher durchaus davon ausgegangen werden, dass Käsereien vom Tourismus mehr profitierten als Erzeuger von Milchprodukten. Das Verwaltungsgericht sehe somit keine Notwendigkeit, die Abgabegruppenverordnung einer Verordnungsprüfung durch den Verfassungsgerichtshof zu unterziehen.
14 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Revision.
15 Weder die belangte Behörde noch die weitere Partei (Vorarlberger Landesregierung) beteiligten sich ‑ nach Einleitung des Vorverfahrens ‑ am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.
16 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
17 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
18 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
19 Zur Zulässigkeit der Revision wird zunächst geltend gemacht, das Verwaltungsgericht „verkennt, dass im vorliegenden Fall sehr wohl eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliegt. Es existieren zahlreiche Genossenschaften in Österreich, die eine derartige oder zumindest eine vergleichbare Tätigkeit ausüben und es wäre daher für die Praxis von grundsätzlichem Interesse, wie derartige Genossenschaften einzustufen sind, zumal offensichtlich seitens der Behörden völlig unterschiedliche Einstufungen erfolgen.“
20 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt demnach anhand des Vorbringens in der gesonderten Zulassungsbegründung. In den „gesonderten“ Gründen zur Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG ist daher konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 10.5.2021, Ra 2020/15/0023, mwN).
21 Die vorliegende Zulässigkeitsbegründung erfüllt diese Anforderungen nicht.
22 Mit dem zitierten Vorbringen wird schon keine konkrete Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B‑VG aufgezeigt. Für den vorliegenden Fall ist aber darauf zu verweisen, dass ‑ wie bereits vom Verwaltungsgericht ausgeführt ‑ die Umsätze je nach Tätigkeit in verschiedene Abgabegruppen nach der Abgabegruppenverordnung einzuordnen sind (vgl. VwGH 12.9.2018, Ra 2018/13/0040, mwN). Im vorliegenden Fall erfolgte eine Einordnung entsprechend den erzielten Umsätzen überwiegend in die Abgabegruppe 5 („Käserei“); zu einem geringeren Teil in die Abgabegruppen 6 („Verpächter, Vermieter“) und 7 („Milchprodukteerzeuger, Molkereien“). Dass es sich ‑ wie von der Revisionswerberin geltend gemacht ‑ auch bei einer Käserei um einen Milchprodukteerzeuger handelt, mag zutreffen; der in der Verordnung genannte speziellere Begriff (Käserei) verdrängt aber den allgemeineren (vgl. auch hiezu VwGH 12.9.2018, Ra 2018/13/0040). Ein die Zulässigkeit der Revision begründendes Vorbringen wird von der Revisionswerberin dazu nicht erstattet.
23 Die Revisionswerberin macht zur Zulässigkeit der Revision weiters geltend, es liege „insbesondere zu der Frage, ob es sich bei einer derartigen Tätigkeit, wie sie von der Revisionswerberin ausgeübt wird, um einen Zweig der land- und forstwirtschaftlichen Produktion im Sinne des § 2 des Landwirtschaftsförderungsgesetzes (LFFG) handelt, der vom Geltungsbereich des Tourismusgesetzes und damit von der Tourismusbeitragspflicht ausgenommen ist“, keine Rechtsprechung vor.
24 Nach § 10 Abs. 1 lit. g Vlbg Tourismusgesetz sind Umsätze aus der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Landwirtschaftsförderungsgesetzes sowie aus der Verpachtung von Grundstücken für die Land- und Forstwirtschaft von der Abgabepflicht ausgenommen.
25 Nach § 2 Abs. 1 Vlbg Gesetz über die Förderung der Land- und Forstwirtschaft (LFFG) gelten als Land- und Forstwirtschaft a) alle Zweige der land- und forstwirtschaftlichen Produktion sowie die zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Nebentätigkeiten, b) die Pflege der Kulturlandschaft, sofern diese in gutem ökologischen und landwirtschaftlichen Zustand erhalten wird, und c) die Pflege des Waldes.
26 Nach § 2 Abs. 2 LFFG umfasst die landwirtschaftliche Produktion insbesondere die Bodenbewirtschaftung a) zur Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte und b) zum Halten von Nutztieren zur Zucht, Mast oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse. Die genannten Tätigkeiten gelten nicht als Land- oder Forstwirtschaft, wenn sie im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes erfolgen (§ 2 Abs. 5 LFFG).
27 In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum LFFG, LGBl. Nr. 44/2004 (33/2004 BlgLT 27. LT 7), wurde dazu u.a. ausgeführt:
„Die Begriffsbestimmungen des § 2 sind vor dem Hintergrund des Förderzweckes des vorliegenden Gesetzes zu sehen. Sie können daher auf andere Bereiche nicht ohne weiteres übertragen werden.
Da sich das Begriffsverständnis von ‚Land- und Forstwirtschaft‘ in den letzten 30 Jahren geändert hat, war die ursprüngliche Definition ‑ die weitestgehend nur die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion zum Gegenstand hatte ‑ den faktischen Gegebenheiten und den modernen Erfordernissen einer zeitgemäßen Land- und Forstwirtschaft anzupassen.
Neben der klassischen Produktion von Lebensmitteln bzw. sonstigen Erzeugnissen erfüllt die Land- und Forstwirtschaft heute eine Reihe von weiteren wichtigen Aufgaben (Multifunktionalität). Dem wurde in der neuen Begriffsbestimmung in lit. a bis c besonders Rechnung getragen.
Es werden auch die in einem engen sachlichen Konnex zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb stehenden Nebentätigkeiten als Teil der Land- und Forstwirtschaft angesehen. Dasselbe gilt für die Pflege der Kulturlandschaft und des Waldes. Die im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft durchgeführte Pflege der Kulturlandschaft und die Pflege des Waldes sind auch für den Tourismus von zentraler Bedeutung. Die bewirtschaftete und gepflegte Landschaft ist nämlich Grundlage für die Attraktivität des Landes, festigt die Bindung der Gäste an das gewählte Ziel und eröffnet eine höhere regionale Wertschöpfung.
Zu lit. a:
Als Nebentätigkeiten kommen beispielsweise Dienstleistungen mit eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe bzw. deren Vermietung (Maschinenringe), das Sammeln und Kompostieren von fremden, kompostierbaren Abfällen mit den in der Landwirtschaft üblichen Methoden, die Schneeräumung mit landwirtschaftlichen Maschinen einschließlich des Streuens von Verkehrsflächen, die hauptsächlich der Erschließung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundflächen dienen (Winterdienste), die Verarbeitung und Bearbeitung überwiegend des eigenen Naturproduktes oder die im Rahmen von Urlaub am Bauernhof ausgeübte Vermietung von nicht mehr als zehn Fremdenbetten in Betracht.
Aus dem Wort ‚Nebentätigkeit‘ geht bereits hervor, dass diese Tätigkeit nicht die Haupttätigkeit des Land- und Forstwirtes sein kann und der Charakter des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gewahrt bleiben muss. Zudem wird durch den Passus ‚zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörende‘ Nebentätigkeiten klargestellt, dass die Nebentätigkeit in einem engen sachlichen Konnex zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb stehen muss.“
28 Die Produktion von Käse und anderen Milchprodukten ist keine Nebentätigkeit der Revisionswerberin, sondern ihre Haupttätigkeit. Diese steht auch in keinem sachlichen Konnex zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Revisionswerberin. Dass die Mitglieder der Revisionswerberin land- und forstwirtschaftliche Betriebe führen und der Revisionswerberin ihre Rohprodukte zur Verarbeitung zur Verfügung stellen, bewirkt nicht, dass es sich bei der Tätigkeit der Revisionswerberin um eine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit handelte (vgl. auch ‑ zum auf die vorliegende Rechtslage übertragbaren Erfordernis der Inhaber- oder Unternehmeridentität von Haupt‑ und Nebenbetrieb ‑Hammerl in Doralt et al., EStG19, § 21 Tz 68 ff).
29 Wenn die Revisionswerberin insbesondere auch darauf verweist, dass sie Mitglied der Landwirtschaftskammer sei, so beruht dies aber offenbar darauf, dass nach § 5 Abs. 1 lit. h Vlbg Landwirtschaftskammergesetz (auch) land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nach dem Genossenschaftsgesetz, soweit sie eine Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Z 4 Gewerbeordnung 1994 ausüben, Mitglied der Landwirtschaftskammer sind. Nach § 2 Gewerbeordnung 1994 ist dieses Bundesgesetz u.a. nicht anzuwenden auf die Land- und Forstwirtschaft (Z 1), die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft (Z 2) und auf näher genannte Tätigkeiten land- und forstwirtschaftlicher Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Z 4; etwa Betriebe von Sägen, Mühlen, Molkereien oder sonstiger nach altem Hervorkommen üblicher Zweige der Verarbeitung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse). Bei diesen Tätigkeiten der Genossenschaften handelt es sich daher ‑ auch wenn sie nicht der Gewerbeordnung unterliegen ‑ weder um einen Zweig der land- und forstwirtschaftlichen Produktion noch um eine zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörende Nebentätigkeit.
30 Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen ‑ wie vorliegend ‑ klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG vor; dies selbst dann, wenn zu einer Frage der Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. z.B. VwGH 27.8.2019, Ra 2018/08/0188, mwN).
31 Da somit im Rahmen des Zulässigkeitsvorbringens keine Rechtsfrage aufgezeigt wird, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision zurückzuweisen.
Wien, am 29. Juni 2022
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
