European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021100193.L00
Spruch:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 10. November 2021 hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 3. September 2021 auf. Mit diesem Bescheid wurde die von der Mutter der mitbeteiligten Partei angezeigte Teilnahme der mitbeteiligten Partei am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2021/2022 untersagt (Spruchpunkt 1.), und ausgesprochen, dass die mitbeteiligte Partei im Schuljahr 2021/2022 die Schulpflicht in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen hat (Spruchpunkt 2.). Mit Spruchpunkt 3. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen.
2 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der einzige Grund, aus welchem die Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz (SchPflG) nicht zur Kenntnis genommen, sondern die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagt worden sei, die mit großer Wahrscheinlichkeit nicht vorliegende Gleichwertigkeit des Unterrichts sei. In weiterer Folge verwarf das Bundesverwaltungsgericht die von der belangten Behörde herangezogenen Gründe, warum die Gleichwertigkeit des angestrebten häuslichen Unterrichts mit großer Wahrscheinlichkeit nicht gegeben sein werde und gelangte zu dem Ergebnis, dass keine Anhaltspunkte für die Annahme verblieben, die Gleichwertigkeit des angestrebten häuslichen Unterrichts sei mit großer Wahrscheinlichkeit nicht gegeben.
3 In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der bisherigen einschlägigen Judikatur widerspreche, da seitens des Bundesverwaltungsgerichtes davon ausgegangen worden sei, dass die „Gleichwertigkeitsprüfung“ auf eine Grobprüfung zu beschränken sei.
4 Nach Erhebung der vorliegenden Revision übermittelte die revisionswerbende Partei mit Schriftsatz vom 20. Jänner 2022 einen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ebersdorf vom 12. Jänner 2022, mit dem der mitbeteiligten Partei auf Antrag ihrer Eltern der sprengelfremde Schulbesuch an einer näher genannten Mittelschule genehmigt wird. Mit diesem Schriftsatz führte die revisionswerbende Partei aus, dass durch diesen Bescheid rückwirkend mit 10. Jänner 2022 dem sprengelfremden Schulbesuch der mitbeteiligten Partei zugestimmt worden sei. Die mitbeteiligte Partei besuche seit dem 10. Jänner 2022 tatsächlich die im Bescheid genannte Mittelschule. Es sei zumindest konkludent die Teilnahme am häuslichen Unterreicht aufgegeben worden, und werde die mitbeteiligte Partei nunmehr im Regelschulwesen „beschult“. Die revisionswerbende Partei halte die außerordentliche Revision dessen ungeachtet aufrecht, da die in der Revision angesprochenen Unklarheiten hinsichtlich der Gleichwertigkeitsprüfung im Zusammenhang mit der Genehmigung des häuslichen Unterrichts nicht nur in diesem Fall schlagend würden, sondern in allen Fällen einer Anzeige einer Teilnahme am häuslichen Unterricht. Es handle sich somit weiterhin um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
5 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
6 Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist bei einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B‑VG unter einer „Klaglosstellung“ nach § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eingetreten ist. Vielmehr liegt ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat und somit materiell klaglos gestellt wurde (vgl. auch im Zusammenhang mit einer Amtsrevision VwGH 25.7.2019, Ra 2018/22/0170, mwN).
7 Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben. Diese Rechtsprechung hat auch für eine Amtsrevision der belangten Behörde gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 2 B‑VG Gültigkeit (vgl. VwGH 19.3.2021, Ro 2020/09/0012). Da die mitbeteiligte Partei nach dem Vorbringen der revisionswerbenden Partei seit dem 10. Jänner 2022 eine Mittelschule besucht, lag ab diesem Zeitpunkt eine ‑ mit dem Bescheid der Revisionswerberin vom 3. September 2021 bezweckte ‑ Schulpflichterfüllung im Sinne des § 5 SchPflG an einer öffentlichen Schule vor, sodass es für die Rechtsstellung der revisionswerbenden Partei keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Der Beantwortung der in der Revision gestellten Rechtsfrage käme demnach für das vorliegende Revisionsverfahren nur mehr theoretische Bedeutung zu.
8 In sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG war daher die Revision als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Wien, am 22. Juni 2022
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