VwGH Ra 2021/06/0152

VwGHRa 2021/06/015230.5.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart‑Mutzl als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in der Revisionssache 1. der Mag. A M W und 2. des Mag. Dr. H W, beide in Graz und beide vertreten durch Dr. Gerhard Richter und Dr. Rudolf Zahlbruckner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Bürgergasse 13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 15. April 2021, LVwG 50.37‑2787/2018‑92, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz; mitbeteiligte Partei: P GmbH & Co KG in G, vertreten durch die Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

BauG Stmk 1995 §26 Abs1
BauRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021060152.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wurde u.a. die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien als Nachbarn gegen die Erteilung einer Baubewilligung für ein näher bezeichnetes Bauvorhaben in G. unter Vornahme einer näher ausgeführten Spruchmodifizierung als unbegründet abgewiesen (I.) und ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG unzulässig sei (III.).

2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der unter der Überschrift „2. Revisionspunkte:“ Folgendes ausgeführt wird:

„Mit dem angefochtenen Erkenntnis des LVwG Steiermark wird ein (zuletzt noch im Beschwerdeverfahren abgeändertes) Bauvorhaben bewilligt, dies mit der Begründung, dieses würde keine der geltend gemachten Nachbarrechte verletzen und über die erforderlichen (insbesondere raumordnungsfachlichen Beurteilungen) verfügen. Dabei stellt das Erkenntnis auf den Projektsstand mit dem Index 06 bzw. Index 02 (Entwässerungsanlage) ab und verkennt, dass für dieses abgeänderte Bauvorhaben weder der konkrete Genehmigungsantrag (mehr), noch die zwingend erforderlichen (insbesondere raumordnungsfachlichen) Beurteilungen vorliegen. Bei richtiger Rechtsanwendung hätte das Bauansuchen wegen des Fehlens des konkreten, darauf gerichteten Bewilligungsantrages und insbesondere wegen des Fehlens des gem. 4.0 FläWiPlan zwingend erforderlichen Bebauungsplans (bzw. zumindest wegen des Fehlens des erforderlichen raumordnungsfachlichen Gutachtens) abweisen müssen. Damit werden die Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem Recht verletzt, dass ein Bauvorhaben, für das ein Bebauungsplan (bzw. zumindest ein raumplanerisches Gutachten) zwingend erforderlich ist, nicht bewilligt und auch nicht errichtet werden darf. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte der Beschwerde der Revisionswerber Folge gegeben und der Antrag auf Baubewilligung zurück bzw. abgewiesen werden müssen.“

3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. (vgl. etwa VwGH 28.4.2022, Ra 2019/06/0158 oder auch 24.3.2022, Ra 2022/06/0038, jeweils mwN).

5 Werden die Revisionspunkte, wie im gegenständlichen Fall, unmissverständlich angeführt, so sind sie einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 26.11.2020, Ra 2020/06/0295, oder nochmals VwGH 24.3.2022, Ra 2022/06/0038, jeweils mwN).

6 In dem in der vorliegenden Revision enthaltenen Abschnitt „2. Revisionspunkte:“ wird keine Verletzung eines subjektiven Rechtes der revisionswerbenden Parteien vorgebracht, sondern mit näherer Begründung eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses behauptet. Bei dem vorliegenden Vorbringen handelt es sich nicht um Revisionspunkte im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um Revisionsgründe im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell‑rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. dazu etwa VwGH 2.3.2022, Ra 2022/06/0026, oder auch 24.2.2022, Ra 2022/05/0035, jeweils mwN).

7 Soweit sich die revisionswerbenden Parteien explizit darauf berufen, sie seien in ihrem Recht verletzt, dass für ein Bauvorhaben, für das ein Bebauungsplan zwingend erforderlich sei, nicht bewilligt werde, genügt es, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Aufzählung der Nachbarrechte in § 26 Abs. 1 Steiermärkisches Baugesetz taxativ ist und mit dem Vorbringen, es liege kein Bebauungsplan vor, kein subjektiv‑öffentliches Recht geltend gemacht wird (vgl. VwGH 25.11.2015, 2013/06/0129, mwN).

8 Die Revision erweist sich damit schon mangels Geltendmachung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 30. Mai 2022

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