VwGH Ra 2021/06/0142

VwGHRa 2021/06/014221.12.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der D GmbH in S, vertreten durch Dr. Robert Galler und Dr. Christoph Rother, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Viktor‑Keldorfer‑Straße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 21. Juni 2021, 405‑3/619/1/117‑2021, betreffend Erteilung einer Baubewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

BauPolG Slbg 1997 §1
BauPolG Slbg 1997 §17a Abs1
BauPolG Slbg 1997 §17a Abs1 Z2
BauPolG Slbg 1997 §17a Abs2
BauPolG Slbg 1997 §5 Abs4 litc
BauRallg
BauTG Slbg 2015 §6
BauTV Slbg 2016 §1
OIB-Richtlinie 6 Energieeinsparung und Wärmeschutz
VwGG §42 Abs2 Z1
32010L0031 Gesamtenergieeffizienz-RL Gebäude

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021060142.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Salzburg hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Am 30. August 2018 erteilte die belangte Behörde der Revisionswerberin die baubehördliche Bewilligung für den Neubau von fünf Reihenhäusern mit Garagen auf einem näher bezeichneten Grundstück. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Mai 2019 wurde die baubehördliche Bewilligung für Änderungspläne zu diesem Bauvorhaben erteilt.

2 Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 2. Oktober 2019 wurde das Ansuchen der Revisionswerberin um Erteilung einer Baubewilligung für Änderungspläne des Dachgeschossaufbaues im Zusammenhang mit diesem Bauvorhaben abgewiesen.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 2. Oktober 2019 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten habe, das Ansuchen der Revisionswerberin werde gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer ordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

4 Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, der Bewilligung einer baulichen Maßnahme seien gemäß § 4 Abs. 1 lit. b Salzburger Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG) die planliche Darstellung und eine technische Beschreibung nach Maßgabe des § 5 BauPolG anzuschließen. Gemäß § 5 Abs. 4 lit. c BauPolG seien die Baupläne durch einen Nachweis über die Erfüllung der baurechtlichen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz und über die Ausstellung eines Energieausweises, wenn ein solcher nach § 17a Abs. 1 und 2 BauPolG erforderlich sei, zu ergänzen. Da der Änderungsplan der Revisionswerberin hinsichtlich der Photovoltaikanlage, anders als im Konsens (12 m²) eine Größe von vier Quadratmetern aufweise, sei die Vorlage eines den Änderungsplan berücksichtigenden Energieausweises notwendig. Der Ausnahmetatbestand des § 17 Abs. 1 Z 2 BauPolG setze voraus, dass der Konsens für die ursprüngliche Errichtung/die Gesamtenergieeffizienz erhalten bleibe. Die Revisionswerberin sei den dahingehend erteilten Verbesserungsaufträgen nicht nachgekommen.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

6 Die belangte Behörde erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurück- in eventu Abweisung der Revision beantragte.

7 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

8 Die Revision erweist sich im Hinblick auf das Vorbringen in ihrer Zulässigkeitsbegründung, das Verwaltungsgericht sei von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wonach mit einer Zurückweisung nach § 13 Abs. 3 AVG nur dann vorgegangen werden könne, wenn das Anbringen tatsächlich einen Mangel aufweise, abgewichen, weil es der Revisionswerberin zu Unrecht einen Verbesserungsauftrag zur Vorlage eines gesetzlich nicht vorgesehenen Energieausweises erteilt habe, als zulässig.

9 Die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und Abs. 4 lit. c BauPolG, LGBl. Nr. 40/1997 in der hier maßgeblichen Fassung des LGBl. Nr. 96/2017 lauten:

§ 5 Pläne und technische Beschreibung

(1) Für Bauführungen sind als Baupläne vorzulegen:

...

(4) Die Baupläne sind durch eine technische Beschreibung zu ergänzen. Diese hat zu enthalten:

...

c) einen Nachweis über die Erfüllung der baurechtlichen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz, und über die Ausstellung eines Energieausweises, wenn ein solcher nach § 17a Abs 1 und 2 erforderlich ist;

...“

10 Die Bestimmung des § 17a Abs. 1 BauPolG, LGBl. Nr. 40/1997 in der hier maßgeblichen Fassung des LGBl. Nr. 33/2019 lautet:

„§ 17a Energieausweis von Bauten

(1) Für Bauten, die nach ihrem Verwendungszweck unter Einsatz von Energie konditioniert (beheizt, gekühlt, befeuchtet und/oder belüftet) werden, ist von einem unabhängigen Sachverständigen des einschlägigen Fachgebietes oder dazu befugten Unternehmer ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz (Energieausweis) auszustellen:

1. bei der Errichtung;

2. bei einem Auf- oder Zubau, durch den die konditionierte Geschoßfläche des Baus um mehr als 50 m² vergrößert wird;

3. bei einer größeren Renovierung von Bauten;

4. bei Bauten, in denen mehr als 250 m² Geschoßfläche von Behörden und Ämtern mit starkem Publikumsverkehr genutzt werden, in regelmäßigen, zehn Jahre nicht überschreitenden Zeitabständen.“

11 Die Revision bringt zu ihrer Begründung vor, ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz (Energieausweis) könne bei einem Auf- oder Zubau, durch den die konditionierte Geschossfläche des Baus um weniger als 50 m² vergrößert werde, unterbleiben. Im gegenständlichen Fall erhöhe sich die Geschossfläche durch den Zubau um lediglich 32,72 m², sodass die Vorlage des Energieausweises für die Beurteilung, ob die Baubewilligung erteilt werden könne, gar nicht erforderlich sei.

12 Nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut des § 5 Abs. 4 lit. c BauPolG hat die technische Beschreibung im baurechtlichen Bewilligungsverfahren einen Nachweis über die Erfüllung der baurechtlichen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz und über die Ausstellung eines Energieausweises, wenn ein solcher nach § 17a Abs. 1 und 2 BauPolG erforderlich ist, zu enthalten. Die Verpflichtung über den Nachweis der Ausstellung eines Energieausweises besteht daher nur in den in § 17a Abs. 1 und 2 BauPolG genannten Fällen.

13 § 5 Abs. 4 lit. c BauPolG wurde in Umsetzung der RL 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden auf dem Gebiet des Baurechts mit dem Gesetz LGBl. Nr. 76/2014 vom 1. Oktober 2014 novelliert. Der klare Gesetzeswortlaut dieser Bestimmung wird durch den Willen des Landesgesetzgebers gestützt, der den erläuternden Bemerkungen zu dieser Novelle zu entnehmen ist (vgl. Blg LT 15. GP: RV 125), wonach § 5 Abs. 4 lit. c BauPolG künftig nicht mehr die Angabe der für die Gesamtenergieeffizienz des Baus maßgeblichen Energiekennzahlen verlange, sondern einen Nachweis für die Erfüllung der diesbezüglichen Mindestanforderungen. Bei energieausweispflichtigen Vorhaben solle dieser Nachweis zweckmäßigerweise durch die Vorlage eines Energieausweises erfolgen, weil dieser bereits eine entsprechende Bestätigung zu enthalten habe. Dadurch werde sichergestellt, dass die Energieeinsparungsziele bereits bei der Planung einer baulichen Maßnahme ausreichend Berücksichtigung fänden.

14 Unbeschadet dessen hat aber (somit auch bei nicht energieausweispflichtigen Vorhaben) nach § 5 Abs. 4 lit. c BauPolG die vom Bauwerber im Baubewilligungsverfahren vorzulegende technische Beschreibung einen Nachweis über die Erfüllung der baurechtlichen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz zu enthalten, womit der Landesgesetzgeber die Einhaltung der nach § 6 Salzburger Bautechnikgesetz 2015 iVm § 1 Salzburger Bautechnikverordnung verbindlichen OIB-Richtlinie Nr. 6 über Energieeinsparung und Wärmeschutz des Österreichischen Instituts für Bautechnik auch bei einem Auf- oder Zubau, der aufgrund seines Umfangs nicht unter § 17a Abs. 1 Z 2 BauPolG fällt, sicherstellt.

15 Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass die beantragte Änderung einen Zubau mit einer Erhöhung der Geschoßfläche um 32,72 m² darstelle. Ungeachtet des Umstandes, dass damit die nach § 17a Abs. 1 Z 2 BauPolG für die Ausstellung eines Energieausweises erforderliche Erhöhung der konditionierten Geschoßfläche um mehr als 50 m² nicht gegeben ist, hat das Verwaltungsgericht jedoch die Vorlage eines Energieausweises als notwendig erachtet. Es vertrat dazu ‑ unter Hinweis auf eine Äußerung des energietechnischen Amtssachverständigen ‑ die Ansicht, dass der Ausnahmetatbestand des § 17a Abs. 1 Z 2 BauPolG voraussetze, dass der Konsens „für die ursprüngliche Errichtung/die Gesamtenergieeffizienz“ erhalten bleibe. Das BauPolG bietet für diese Rechtsansicht jedoch keine gesetzliche Grundlage. Dahingehend ist auch keine unbeabsichtigte Lücke im Gesetz anzunehmen, weil den Gesetzesmaterialien nicht entnommen werden kann, dass der Wille des Gesetzgebers tatsächlich in eine andere Richtung gegangen wäre, als er in der getroffenen Regelung zum Ausdruck kommt (vgl. etwa VwGH 4.12.2020, Ro 2020/10/0015, mwN). Darüber hinaus ist nicht erkennbar, inwieweit es ‑ wie vom Verwaltungsgericht und der Revisionsbeantwortung in den Raum gestellt ‑ zur Vermeidung unsachlicher Ergebnisse erforderlich wäre, dem § 17a Abs. 1 Z 2 BauPolG den Inhalt zu unterstellen, dass der „Konsens für die ursprüngliche Errichtung/die Gesamtenergieeffizienz“ erhalten bleibe.

16 Die Revisionsbeantwortung macht geltend, dass lediglich die Fertigstellung des mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. August 2018, nicht aber die Fertigstellung des mit Bescheid vom 27. Mai 2019 bewilligten Bauvorhabens im Sinne des § 17 BauPolG angezeigt worden sei, sodass kein Auf‑ bzw. Zubau im Sinne des § 17a Abs. 1 Z 2 BauPolG vorliege, sondern das Änderungsansuchen als „Errichtung“ zu beurteilen sei. Dazu ist festzuhalten, dass unter einem Zubau „jede Vergrößerung eines Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung“ zu verstehen ist (vgl. VwGH 14.9.1995, 92/06/0108); es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass ein Zubau auch schon zu einem Zeitpunkt genehmigt werden kann, in dem das „ursprüngliche“ Projekt noch nicht ausgeführt ist (vgl. ‑ dort zum Stmk. BauG ‑ VwGH 23.5.2001, 99/06/0041).

17 Nach den unbestrittenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei den beantragten Änderungen um einen Zubau, durch den die konditionierte Geschoßfläche fallbezogen lediglich um 32,72 m² vergrößert wird. Die Vorlage eines Nachweises über den Energieausweis im Bewilligungsverfahren gemäß § 5 Abs. 4 lit. c iVm § 17a Abs. 1 und 2 BauPolG ist daher nicht erforderlich.

18 Ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG ist immer nur dann gesetzmäßig, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt. Wurde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und wäre in der Sache zu entscheiden gewesen), ist die deshalb ergangene zurückweisende Entscheidung unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der Einschreiter nur eine teilweise oder nur eine verspätete „Verbesserung“ vornimmt oder diese gar nicht versucht (vgl. VwGH 1.8.2022, Ro 2020/06/0010, mwN).

19 Das Verwaltungsgericht hat der Revisionswerberin zu Unrecht die Verbesserung ihres Ansuchens vom 20. April 2020 durch Vorlage eines Energieausweises aufgetragen und mit der aufgrund der Nichtvorlage erkannten Zurückweisung sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

20 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

21 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 21. Dezember 2022

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