Normen
BFA-VG 2014 §9 Abs2
B-VG Art133 Abs4
FrPolG 2005 §52 Abs1 Z1
FrPolG 2005 §52 Abs9
FrPolG 2005 §53 Abs1
FrPolG 2005 §53 Abs3 Z1
MRK Art8
VwGG §34 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020210254.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der 1983 geborene Revisionswerber, ein algerischer Staatsangehöriger, stellte am 4. April 2013 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, der erfolglos blieb. Zwei weitere Anträge auf internationalen Schutz wurden wegen entschiedener Sache rechtskräftig zurückgewiesen, zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 13. September 2016, wobei unter einem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde, eine Rückkehrentscheidung erging und festgestellt wurde, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig sei.
2 Bereits mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. April 2014 war der Revisionswerber wegen der Vergehen der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB und des (teils versuchten, teils vollendeten) unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten (davon sieben Monate bedingt nachgesehen) rechtskräftig verurteilt worden.
3 In der Folge verhängte das Landesgericht für Strafsachen Wien mit rechtskräftigem Urteil vom 22. August 2014 über den Revisionswerber wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG eine unbedingte Freiheitsstrafe von vier Monaten sowie mit Urteil vom 12. Jänner 2016 wegen des Vergehens des (teils versuchten, teils vollendeten) Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 3 erster Fall SMG und § 15 StGB eine ebenfalls unbedingte Freiheitsstrafe von zehn Monaten, wobei der bedingt nachgesehene Teil der mit Urteil vom 8. April 2014 verhängten Freiheitsstrafe widerrufen wurde. Im September 2016 wurde der Revisionswerber aus der Haft bedingt entlassen.
4 Zuletzt wurde der Revisionswerber mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. August 2019 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall SMG, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG und der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Dem Schuldspruch lag zugrunde, der Revisionswerber habe Marihuana im Zeitraum von Anfang April 2018 bis Ende März 2019 zum ausschließlichen persönlichen Gebrauch erworben und besessen, am 1. April 2019 besessen sowie in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge im Zeitraum von Anfang August 2018 bis Anfang April 2019 anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen bzw. am 5. Februar 2019 mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, besessen. Ferner habe er einen totalgefälschten italienischen Personalausweis im Zeitraum von Anfang April 2018 bis Anfang April 2019 aus Anlass von Personenkontrollen gegenüber Polizeibeamten zum Beweis seines Aufenthaltsrechtes und zum Beweis seiner (falschen) Identität gebraucht. Schließlich wurde die bereits erwähnte bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug widerrufen.
5 Im Hinblick auf die genannten Verurteilungen sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 11. Dezember 2019 aus, dass dem Revisionswerber (von Amts wegen) kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen werde. Unter einem stellte das BFA gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig sei, und erließ gegen den Revisionswerber gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG gewährte das BFA keine Frist für die freiwillige Ausreise und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA‑VG die aufschiebende Wirkung ab.
6 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 4. Februar 2020 als unbegründet ab und sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B‑VG als unzulässig erweist.
8 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
10 Unter diesem Gesichtspunkt macht die Revision zunächst geltend, das BVwG habe bei seiner Gefährdungsprognose abweichend von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abgestellt, sondern einzig auf die strafgerichtlichen Verurteilungen verwiesen. Zudem habe es Ermittlungen zur Suchterkrankung des Revisionswerbers und seinem Therapiebedarf unterlassen, obwohl diese Umstände für die Prognoseentscheidung zu berücksichtigen gewesen wären.
11 Entgegen den Revisionsbehauptungen befasste sich das BVwG jedoch im Hinblick auf die zuletzt verübte Straftat, deretwegen über den Revisionswerber mit Urteil vom 13. August 2019 eine im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses noch in Vollzug befindliche zweijährige Freiheitsstrafe verhängt wurde, fallbezogen ausreichend sowohl mit den näheren Umständen dieser Straftat als auch mit den vom Strafgericht herangezogenen Milderungsgründen. Da es sich bei dieser Verurteilung wegen Suchtgifthandels ungeachtet des bereits verspürten Haftübels um einen einschlägigen Rückfall während offener Probezeit handelt und der Revisionswerber insgesamt viermal wegen Suchtgiftdelikten verurteilt wurde, ist angesichts der vom BVwG zu Recht ins Treffen geführten hohen Rückfallsquote bei derartigen Delikten die auf diesen Umständen gegründete Gefährdungsprognose im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden.
12 Im Übrigen ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit eines Fremden ‑ auch nach Absolvierung einer Therapie ‑ in erster Linie das (hier noch gar nicht) gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich (vgl. etwa VwGH 21.12.2021, Ra 2021/21/0333, Rn. 15, mwN). Daher vermag auch das Revisionsvorbringen zur unterlassenen Berücksichtigung der Suchterkrankung des Revisionswerbers und der noch zu absolvierenden Drogentherapie an der aktuell negativen Zukunftsprognose nichts zu ändern. Vor diesem Hintergrund ist die Relevanz der diesbezüglich geltend gemachten Verfahrensmängel nicht ersichtlich.
13 Des Weiteren wendet sich der Revisionswerber gegen das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung und gegen die Interessenabwägung des BVwG, in der seine intensive Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin und deren Ehemann nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. In diesem Zusammenhäng hätte auch auf die in der Beschwerde erwähnten psychischen Probleme und seine Suchterkrankung Bedacht genommen werden müssen. Außerdem seien Feststellungen zur Verfügbarkeit einer Substitutionstherapie in Algerien unterblieben.
14 Hinsichtlich der Abwägungsentscheidung nach § 9 BFA‑VG hat das BVwG zu Recht sowohl die aus der Beziehung des Revisionswerbers zu einer österreichischen Staatsbürgerin und ihrem Ehemann als auch die aus seinem etwa siebenjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet resultierenden Interessen am Verbleib in Österreich im Sinne der Z 8 des § 9 Abs. 2 BFA‑VG insofern für relativiert erachtet, als sämtliche maßgebliche integrationsbegründende Umstände in einem Zeitraum entstanden, in dem sich der Revisionswerber seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Im Übrigen wird in der Revision die das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung entscheidend vergrößernde massive Straffälligkeit des Revisionswerbers außer Acht gelassen.
15 Was die Suchterkrankung des Revisionswerbers, seine vorgebrachten psychischen Probleme und die Frage der Existenz eines Substitutionsprogrammes im Herkunftsstaat anbelangt, ist es zwar richtig, dass eine in Österreich vorgenommene medizinische Behandlung im Einzelfall die persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet maßgeblich verstärken kann (vgl. dazu etwa VwGH 23.3.2017, Ra 2017/21/0004, Rn. 12, mwN). Aufgrund der jahrelangen Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes und der bereits unter Rn. 11 erörterten Straffälligkeit des Revisionswerbers besteht jedoch ‑ wie erwähnt ‑ ein erhöhtes Interesse an der Aufenthaltsbeendigung, angesichts dessen die behaupteten psychischen Probleme, die Suchterkrankung und der Therapiebedarf des Revisionswerbers auch bei Berücksichtigung allenfalls eingeschränkter Möglichkeiten zur Erlangung einer notwendigen medizinischen Versorgung in Algerien fallbezogen keine derartige Verstärkung seines Interesses am Verbleib in Österreich bewirken können, dass die Abwägung nach § 9 Abs. 2 BFA‑VG ein anderes als das vom BVwG angenommene Ergebnis brächte.
16 Dass die Rückkehr des Revisionswerbers in den Herkunftsstaat auf seine gesundheitliche Verfassung Auswirkungen besonders gravierenden Ausmaßes zur Folge hätte, die sogar die Schwelle des Art. 3 EMRK erreichen könnten, ist den Revisionsausführungen nicht konkret zu entnehmen (zum Erfordernis außergewöhnlicher Umstände für die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK betreffend Abschiebungen in Krankheitsfällen vgl. etwa VwGH 9.12.2021, Ra 2021/14/0340, 0341, Rn. 14, mwN; VwGH 19.1.2022, Ra 2021/20/0209, Rn. 17, mwN). Schon von daher ist dieses Vorbringen, soweit es sich auch gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG richtet, nicht zielführend.
17 Überdies war es auch nicht unvertretbar, dass das BVwG im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA‑VG von einem aus der Aktenlage geklärten Sachverhalt ausgegangen ist. In Anbetracht der wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen, insbesondere zuletzt wegen Suchtgifthandels zu einer zweijährigen Haftstrafe, und des Umstandes, dass der Aufenthalt nur aufgrund von letztlich erfolglosen Anträgen auf internationalen Schutz nicht zur Gänze unrechtmäßig war, stellte sich der Fall vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens insgesamt als so eindeutig dar, dass es auch nicht der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bedurfte (vgl. etwa VwGH 7.10.2021, Ra 2021/21/0289, Rn. 13, mwN).
18 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ‑ nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde ‑ gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 12. Mai 2022
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