Normen
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020040026.J00
Spruch:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
1 Zur Vorgeschichte und zum Inhalt des angefochtenen Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Darstellung im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2022/04/0008, verwiesen.
2 Gegen Spruchpunkt A)II. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende ordentliche Amtsrevision.
3 Mit dem zitierten Erkenntnis Ro 2022/04/0008 wurde Spruchpunkt A)II. des hier angefochtenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der Revision der erstmitbeteiligten Partei wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
4 Infolge der dadurch bewirkten Klaglosstellung der Revisionswerberin war das Verfahren über ihre gegen den genannten Spruchpunkt gerichtete Revision gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. zu einer solchen Konstellation VwGH 27.10.2014, 2013/04/0095, 0098, mwN).
Wien, am 23. Juni 2022
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