VwGH Ra 2020/04/0008

VwGHRa 2020/04/000824.5.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie Hofrätin Mag. Hainz‑Sator und Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revision der A B in T, vertreten durch die Rechtsanwälte Estermann & Partner OG in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 30. Juli 2019, Zl. LVwG‑851176/7/SE, betreffend Enteignung nach dem Oö. Starkstromwegegesetz 1970 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: N GmbH), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
EURallg
StarkstromwegeG OÖ 1970 §11
StarkstromwegeG OÖ 1970 §16
StarkstromwegeG OÖ 1970 §17
StarkstromwegeG OÖ 1970 §18
StarkstromwegeG OÖ 1970 §19
StarkstromwegeG OÖ 1970 §7
32001L0042 Umweltauswirkung-RL Art2 lita

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020040008.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 1. Juli 2016 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß den §§ 3 und 7 des Oö. Starkstromwegegesetzes 1970 (im Folgenden: Oö. StWG 1970) die elektrizitätsrechtliche Bau‑ und Betriebsbewilligung betreffend (insbesondere) eine näher bezeichnete 110 kV‑Freileitung unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen erteilt.

2 Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit ‑ in Rechtskraft erwachsenem ‑ Erkenntnis vom 18. April 2017 als unbegründet ab.

3 2. Aufgrund des Antrags der Mitbeteiligten vom 11. Juli 2018 wurden dieser mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. März 2019 gemäß den §§ 17 ff Oö. StWG 1970 zur Sicherung der Errichtung, des dauernden Bestandes, des Betriebes und der Instandhaltung der mit Bescheid vom 1. Juli 2016 genehmigten elektrischen Leitungsanlage im Enteignungsweg näher umschriebene Dienstbarkeiten zu Lasten der im Eigentum der Revisionswerberin stehenden Grundstücke eingeräumt (Spruchpunkt I). Unter einem wurde gemäß § 19 Oö. StWG 1970 eine Gesamtentschädigung in der Höhe von EUR 9.056,69 festgesetzt (Spruchpunkt II).

4 Den Ausführungen der belangten Behörde zufolge seien vorangegangene Versuche zur Erzielung einer gütlichen Einigung gescheitert. Zur Erforderlichkeit der Einräumung einer Dienstbarkeit und zum Ausmaß der beanspruchten Fläche verwies die belangte Behörde auf das eingeholte Gutachten des elektrotechnischen Sachverständigen.

5 3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (im Folgenden: VwG) die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides gerichtete Beschwerde der Revisionswerberin ‑ nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ‑ als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision für unzulässig.

6 In seiner Begründung traf das Verwaltungsgericht nachfolgende Feststellungen: Die Revisionswerberin sei Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Grundstücke. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. Juli 2016 sei zugunsten der Mitbeteiligten die starkstromwegerechtliche Bau‑ und Betriebsbewilligung für die verfahrensgegenständliche 110 kV‑Freileitung erteilt worden. Die übrigen erforderlichen Bewilligungen seien ebenfalls rechtskräftig vorhanden; insbesondere lägen die naturschutzrechtliche Bewilligung, die Rodungsbewilligung, die wasserrechtliche Bewilligung sowie die luftfahrtrechtliche Bewilligung vor. Die Mitbeteiligte habe in der Absicht, eine gütliche Einigung mit der Revisionswerberin zu erzielen, im Zeitraum vom 13. Februar 2013 bis zum 27. April 2018 neunmal schriftlich, telefonisch und persönlich Kontakt mit dieser bzw. ihrer Rechtsvertretung aufgenommen und Entwürfe zu Dienstbarkeitsverträgen und Entschädigungsangebote vorgelegt. Die Revisionswerberin habe die Angebote entweder beantwortet gelassen oder abgelehnt. Die belangte Behörde habe im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 25. November 2018 ebenfalls versucht, ein privatrechtliches Übereinkommen zu erzielen. Dies sei von der Revisionswerberin ausgeschlagen worden. Die Mitbeteiligte habe daraufhin mit Schriftsatz vom 11. Juli 2018 beantragt, ihr im Wege der Enteignung die Dienstbarkeit der Duldung der Errichtung der genehmigten 110 kV‑Freileitung, des Bestandes und des Betriebs der fertiggestellten Leitungsanlage, der jederzeitigen Überprüfung und Instandhaltung und Erneuerung der Leitungsanlage, der Entfernung der diese Arbeiten sowie den sicheren Bestand der Leitungsanlage hindernden oder gefährdenden Bäume, Sträucher und Äste, des jederzeitigen Betretens und Befahrens der genannten Grundstücke, der erforderlichen Arbeiten und Vorkehrungen sowie die Unterlassung sämtlicher Handlungen, die eine Beschädigung oder Störung der Leitungsanlage zur Folge haben könnten, sowie die Unterlassung der Errichtung von Baulichkeiten und Anlagen aller Art auf den gegenständlichen Grundstücken entsprechend dem Plan vom 12. April 2018 im konkret angeführten Ausmaß der Beanspruchung einzuräumen. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der dauerhafte Bestand der gegenständlichen 110 kV‑Leitungsanlage in der vorliegenden Art der Trassenführung für die dauerhafte Versorgungssicherheit, Zuverlässigkeit, Leistung und Qualität der Stromversorgung aus energieversorgungstechnischen Gründen in der Region Pramtal erforderlich sei. Die Stromversorgung Pramtal sei im Stromnetz‑Masterplan Oberösterreich 2026 als Projekt Nr. 17 enthalten. Die gegenständliche 110 kV‑Leitungsanlage sei eine zum durchgängigen Transport elektrischer Energie dienende linienförmige Transporteinrichtung. Bei einer Verschwenkung der Leitungsanlage sei für die Wiederherstellung der notwendigen durchgängigen Verbindung im besten Fall mit einer Zeitdauer von einem Jahr zu rechnen. Für den Bau, die Errichtung, den dauernden Bestand, den störungsfreien Betrieb und zur Erfüllung der Sicherheitsanforderungen seien aus elektrotechnischer und energiewirtschaftlicher Sicht die beantragten Dienstbarkeiten auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken im Ausmaß des jeweils konkret angegebenen Servitutsbereiches zwingend erforderlich. Die Zufahrt zu diesen Grundstücken erfolge durch die Mitbeteiligte über die Leitungstrasse.

7 Beweiswürdigend hielt das Verwaltungsgericht fest, der festgestellte Sachverhalt ergebe sich hinsichtlich des Vorliegens der gesetzlichen Bewilligungen und berührten Grundstücke eindeutig aus den Aktenunterlagen. Der beigezogene Amtssachverständige für Elektrotechnik und Energiewirtschaft habe sich schon im von der belangten Behörde durchgeführten Verfahren mit den Projektunterlagen fachlich auseinandergesetzt und einen Lokalaugenschein durchgeführt. Sowohl sein Gutachten vom 25. Februar 2019 als auch seine fachlichen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 4. Juli 2019 seien plausibel und widerspruchsfrei. Die unbedingte Erforderlichkeit des gegenständlich festgelegten Flächenausmaßes der Grundinanspruchnahme ergebe sich aus der Zugrundelegung der im Gutachten des Amtssachverständigen angeführten technischen Vorschriften für den Bau und den Betrieb der gegenständlichen Leitungsanlage.

8 In seiner rechtlichen Beurteilung hob das Verwaltungsgericht zunächst hervor, dass den nach dem Oö. StWG 1970 zulässigen Eingriffen in fremdes Eigentum die Tatsache gemeinsam sei, nur zu Gunsten einer konkreten elektrischen Leitungsanlage für Starkstrom vorgenommen werden zu können, für die die Bau‑ und Betriebsbewilligung insbesondere nur dann zu erteilen sei, wenn sie dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspreche. Wenn die starkstromwegerechtliche Bewilligung für die in Frage stehende Freileitungsanlage wie vorliegend erteilt worden sei, sei in der Folge das bewilligte Projekt Grundlage und Rahmen für die Einräumung von Leitungsrechten und Dienstbarkeiten im „Enteignungsverfahren“. Für eine, wie von der Revisionswerberin im gegenständlichen Verfahren gewünschte, „Vorschreibung“ einer Erdkabelverlegung als gelindestes Mittel des Eigentumseingriffs liege keine starkstromwegerechtliche Genehmigung vor, weshalb dies im gegenständlichen Verfahren auch nicht zu prüfen sei. Im Enteignungsverfahren könne nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich nur noch eingewendet werden, dass die Grundinanspruchnahme zur Umsetzung des bewilligten Vorhabens nicht erforderlich sei. Zum Beschwerdevorbringen, dass mit der Einräumung von Leitungsrechten das Auslangen gefunden werden könne, führte das Verwaltungsgericht aus, dass die zwangsweise Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 17 Oö. StWG 1970 durch die Eintragung im Grundbuch dann keinen unverhältnismäßigen Eigentumseingriff darstelle, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt seien. Der beigezogene elektrotechnische Amtssachverständige habe sich sowohl im Verfahren vor der belangten Behörde als auch im Beschwerdeverfahren mit diesem Vorbringen hinreichend auseinandergesetzt und plausibel dargestellt, dass für die Errichtung und den Betrieb der gegenständlichen Freileitungsanlage auf den gegenständlichen Grundstücken, deren Ausmaß auf Basis konkret angeführter elektrotechnischer Vorschriften bestimmt worden sei, die Einräumung einer Dienstbarkeit für den Bau, die Errichtung, den dauerhaften Bestand und Betrieb, insbesondere die Gewährleistung eines sicheren, dauerhaften, zuverlässigen und leistungsfähigen Verteilernetzes, erforderlich sei. Da der Inhaber eines Leitungsrechts gewärtigen müsse, dass die Behörde auf Antrag des Grundeigentümers jederzeit das Leitungsrecht entsprechend § 14 Abs. 2 Oö. StWG 1970 entziehen könne, stelle ein solches keine ausreichende Absicherung für den Bestand und den Betrieb einer technisch komplexen Leitungsanlage dar. Es sei daher im Hinblick auf die versorgungstechnische Bedeutung geradezu undenkbar, das Übertragungsnetz, aber auch hochrangige Verbindungen in den Verteilernetzen nur über Leitungsrechte abzusichern. Zu demselben Ergebnis gelange man bei Berücksichtigung der hohen Kosten, die mit einer allfälligen Verlegung einer solchen elektrischen Leitungsanlage verbunden seien. Der dauernde Bestand der gegenständlichen Leitungsanlage erfordere somit aufgrund zwingender technischer Gründe und mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten die Enteignung, womit aber gerade das wesentliche Kriterium für die Enteignung gemäß § 17 Oö. StWG 1970 erfüllt sei. Dazu sei anzumerken, dass, sofern die Voraussetzungen für eine Enteignung gegeben seien, ein (bloßes) Leitungsrecht (gar) nicht eingeräumt werden könne, weshalb es also weder vom Willen der Konsenswerberin noch vom Ermessen der Behörde abhänge, ob im Einzelfall ein Leitungsrecht eingeräumt werden könne oder eine Enteignung in Form der Einräumung einer Leitungsdienstbarkeit nach § 18 Abs. 1 lit. a Oö. StWG 1970.

9 Das Flächenausmaß der beanspruchten Grundstücke sei unter Zugrundelegung der im Gutachten des Amtssachverständigen angeführten technischen Vorschriften bestimmt worden und stelle die unbedingt erforderliche Inanspruchnahme für den Bau und Betrieb der gegenständlichen Leitungsanlage dar. Aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides gehe klar hervor, dass nur jene Flächen dieser Grundstücke von der Einräumung der Dienstbarkeiten betroffen seien, die konkret definiert und angeführt seien. Die Revisionswerberin sehe sich darüber hinaus durch das Verbot der Errichtung von Baulichkeiten und Anlagen aller Art in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Eigentumsrecht verletzt, da dieses überschießend sei. Die hier eingeräumten Dienstbarkeiten bezögen sich auf die unbedingt erforderliche Grundinanspruchnahme für den Bau und den Betrieb der gegenständlichen Leitungsanlage, deren Ausmaß unter Einhaltung aller sicherheitstechnischen Vorschriften berechnet worden sei. Dass das in Frage stehende „Bauverbot“ das gesamte Ausmaß der im Bescheid festgelegten Servitutsflächen (eingeschränkt auf das unbedingt notwendige Ausmaß) betreffe, sei verständlich. Die Zufahrt zu diesen Servitutsflächen erfolge in der Regel ausschließlich über die Leitungstrasse, weshalb gewährleistet werden müsse, dass dies auch immer möglich sei. Die eingeräumten Dienstbarkeiten seien konkret nicht als überschießend zu bewerten. Wenn die Revisionswerberin schließlich ausführe, dass eine Erneuerung unter Berücksichtigung des Standes der Technik, nämlich eine Ausführung mittels Erdkabel, nicht berücksichtigt sei, so sei festzuhalten, dass eine „Erneuerung“ der gegenständlichen Leitungsanlage nur auf Basis der starkstromrechtlichen Bewilligung erfolgen könnte. Da konkret eine Freileitung genehmigt worden sei, sei die mitbeteiligte Partei gar nicht berechtigt - aus welchen Gründen auch immer - die Leitung des Stroms mittels Erdkabel auszuführen.

10 4. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 B‑VG, deren Behandlung der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 23. September 2019, E 3366/2019‑5, ablehnte und sie über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 11. November 2019, E 3366/2019‑8 zur Entscheidung abtrat.

11 In der Folge erhob sie die vorliegende außerordentliche Revision.

12 5.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

13 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

14 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

15 5.2.1. Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zunächst vor, das angefochtene Erkenntnis entspreche der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht von verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen nicht. Das Verwaltungsgericht sei auf das Beschwerdevorbringen, wonach die Dienstbarkeitseinräumung für die „Erneuerung“ der Leitungsanlage nicht rechtens sei, weil der diesbezügliche Bescheid der belangten Behörde im starkstromrechtlichen Bau‑ und Betriebsbewilligungsbescheid, in dem eine Leitungserneuerung nicht bewilligt worden sei, keine Deckung finde, nicht eingegangen. Überdies lasse das angefochtene Erkenntnis ein Eingehen auf das Beschwerdevorbringen vermissen, dass das von der belangten Behörde für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke ausgesprochene „absolute Bauverbot“ sowie die Verpflichtung, der mitbeteiligten Partei das jederzeitige Betreten und Befahren der betroffenen Grundstücke zu gestatten, nicht erforderlich sei, und ein öffentliches Interesse im Sinne der §§ 17 und 18 Oö. StWG 1970 nicht bestehe. Zu diesem Vorbringen habe der Amtssachverständige für Elektrotechnik und Energiewirtschaft in der mündlichen Verhandlung sein Gutachten ergänzt und ausgeführt, dass für Anlagen und Bauwerke im Gefährdungsbereich der 110 kV‑Freileitung eine Einzelfallbeurteilung auf Basis der elektrotechnischen Sicherheitsbestimmungen erforderlich sei, welches Beweisergebnis das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt habe.

16 Dieses Vorbringen kann die Zulässigkeit der Revision nicht begründen:

17 Vorauszuschicken ist, dass das Verwaltungsgericht zutreffend darauf verwiesen hat, dass im Verfahren über eine Enteignung nach den §§ 17 ff Oö. StWG 1970 die Notwendigkeit der Leitungsanlage bzw. der konkrete Trassenverlauf nicht mehr gegenständlich seien (vgl. VwGH 26.09.2017, Ra 2017/04/0067, mwN).

18 Das Verwaltungsgericht verwies in seinem Erkenntnis ausdrücklich darauf, dass eine „Erneuerung“ der gegenständlichen Leitungsanlage nur auf Basis der starkstromrechtlichen Bewilligung erfolgen könne. In Anbetracht der Formulierung des Spruchs des verfahrensgegenständlichen Bescheides, wonach die Dienstbarkeiten auf den Grundstücken der Revisionswerberin zugunsten der Mitbeteiligten zur Sicherung der Errichtung, des dauernden Bestandes, des Betriebes und der Instandhaltung der genehmigten Freileitung eingeräumt würden, ist nicht ersichtlich, dass die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses in dieser Hinsicht mangelhaft wäre.

19 Zum anderen ging das Verwaltungsgericht sehrwohl auf das „absolute Bauverbot“ sowie die Möglichkeit der Zufahrt zu den Servitutsflächen ein. So hielt es zur Begründung des Ausmaßes jener Grundstücksflächen, auf die sich das Verbot der Errichtung von Baulichkeiten und Anlagen aller Art bezieht, fest, dass sich die von der belangten Behörde eingeräumten Dienstbarkeiten auf die unbedingt erforderliche Grundinanspruchnahme für den Bau und den Betrieb der gegenständlichen Leitungsanlage beziehe, deren Ausmaß unter Einhaltung aller sicherheitstechnischen Vorschriften berechnet worden sei. Aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides gehe klar hervor, dass nicht die gesamten Grundstücke, sondern nur jene Flächen dieser Grundstücke von der Einräumung der Dienstbarkeiten betroffen seien, die konkret definiert und angeführt seien. Das Bauverbot betreffe insofern lediglich die bescheidmäßig festgelegten Servitutsflächen, die ihrerseits auf das unbedingt notwendige Ausmaß eingeschränkt seien. Die Zufahrt zu diesen Servitutsflächen erfolge in der Regel ausschließlich über die Leitungstrasse, weshalb gewährleistet werden müsse, dass dies jederzeit möglich sei.

20 Soweit die Revision im Zusammenhang mit der Interessenabwägung die Außerachtlassung der Ausführungen des Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung zur Erforderlichkeit einer Einzelfallbeurteilung hinsichtlich der Errichtung von Anlagen oder Bauwerken auf den Servitutsflächen durch das Verwaltungsgericht ins Treffen führt, übersieht diese, dass das Verwaltungsgericht das partielle Bauverbot auf eben diese Einzelfallbegründung stützt. Dass diese im vorliegenden Fall vor dem Hintergrund der festgestellten Erfordernisse im Zusammenhang mit der umzusetzenden Bewilligung unvertretbar sei, zeigt die Revision nicht auf.

21 5.2.2. Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit ferner vor, es liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu der Frage, ob im gegenständlichen Fall die Einräumung von Leitungsrechten nach §§ 11 ff Oö. StWG 1970 als gelinderes Mittel im Vergleich zur Enteignung in Form der Einräumung von Dienstbarkeiten ausreichend wäre. Das Argument des Verwaltungsgerichts, wonach dies zu verneinen sei, weil gemäß § 14 Abs. 2 Oö. StWG 1970 die Behörde auf Antrag des Grundeigentümers jederzeit das Leitungsrecht entziehen könnte, sei nicht überzeugend. Wenn in diesem Zusammenhang von hohen Kosten einer allfälligen Verlegung gesprochen werde, bleibe unbeantwortet, worin die Notwendigkeit einer Verlegung gelegen sein sollte und wie hoch diese Kosten hierfür ungefähr zu veranschlagen seien.

22 Ob die Einräumung von Leitungsrechten als gelinderes Mittel im Vergleich zur Enteignung in Form der Einräumung von Dienstbarkeiten ausreichend ist, muss jeweils unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden und stellt dementsprechend vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung nur dann eine die Zulässigkeit der Revision begründende grundsätzliche Rechtsfrage dar, wenn dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung dieser fallbezogenen Umstände eine zu korrigierende Fehlbeurteilung unterlaufen ist (vgl. etwa VwGH 28.1.2022, Ra 2022/04/0002). Das Verwaltungsgericht stützte dabei seine Beurteilung der Erforderlichkeit der Enteignung in Form der Einräumung von Dienstbarkeiten maßgeblich auf die Ausführungen des Amtssachverständigen für Elektrotechnik und Energiewirtschaft. Dass einerseits diese Ausführungen oder andererseits die vom Verwaltungsgericht auf deren Grundlage vorgenommene Beurteilung der Erforderlichkeit der Enteignung in Form der Einräumung von Dienstbarkeiten vor dem Hintergrund der Leitlinien der Rechtsprechung nicht vertretbar wären, wird mit dem Revisionsvorbringen nicht dargetan.

23 5.2.3. Die Revision macht als weiteren Zulässigkeitsgrund geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu der Frage, wie es einem Grundstückseigentümer möglich sei, eine Stromleitung auf dem neuesten Stand der Technik zu verlangen und diese Forderung verfahrensrechtlich durchzusetzen, wenn ‑ wie fallgegenständlich ‑ das Vorbringen der Revisionswerberin zur Ausführung der Stromleitung als Erdkabel schon im Bau‑ und Betriebsbewilligungsverfahren mit dem Argument „vom Tisch gewischt worden sei“, dass von der mitbeteiligten Partei ein anderes Projekt eingereicht worden sei und es in einem Projektgenehmigungsverfahren nicht möglich sei, ein anderes Projekt, nämlich eine Erdverkabelung vorzuschreiben, ist dem zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof in vergleichbaren Fällen zum Starkstromwegegesetz bereits ausgesprochen hat, dass den betroffenen Grundstückseigentümern bzw. dinglich Berechtigten kein Anspruch auf Verkabelung einer geplanten Freileitungsanlage zukommt (VwGH 4.3.2008, 2005/05/0281).

24 5.2.4. Soweit die Revision schließlich vorbringt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der Frage beschäftigt, ob für die verfahrensgegenständliche Leitungsanlage eine strategische Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung von Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP‑RL) durchzuführen gewesen wäre, ist sie auf den vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung aufgestellten Grundsatz zu verweisen, wonach von einem Plan oder einem Programm im Sinne des Art. 2 lit. a der SUP‑RL nur dann ausgegangen werden kann, wenn es sich dabei um einen Rechtsakt handelt, der die Grundlage für die Durchführung zumindest eines weiteren auf diesem Rechtsakt aufbauenden Vorhabens bildet (vgl. etwa VwGH 23.10.2017, Ra 2017/04/0097 oder VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn 134). Daher handelt es sich bei einem konkreten Vorhaben wie dem hier zugrundeliegenden, für welches eine (unter anderem) elektrizitätsrechtliche Bau‑ und Betriebsbewilligung einzuholen ist und das keinen Rechtsakt zur Durchführung für weitere darauf aufbauende Vorhaben bildet, um keinen Plan und um kein Programm im Sinne der SUP‑RL, sodass die Frage, ob eine strategische Umweltprüfung durchzuführen gewesen wäre, vom Verwaltungsgericht fallgegenständlich nicht zu prüfen war.

25 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 24. Mai 2022

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