European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070085.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 25. Juni 2018 wies die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) gemäß § 82 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) den Antrag des Revisionswerbers vom 1. Dezember 2016 auf Ausscheidung der Grundstücke Nr. 1157 und Nr. 1158, KG H., aus der mitbeteiligten Entwässerungsgenossenschaft ab.
2 Die gegen diesen Bescheid vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol (LVwG) als unbegründet abgewiesen.
3 Das LVwG stellte unter anderem fest, das Grundstück Nr. 1158 stehe im Alleineigentum des Revisionswerbers, am Grundstück Nr. 1157 halte er einen Miteigentumsanteil von 11/16, während einer weiteren Person ein Miteigentumsanteil von 5/16 an diesem Grundstück zukomme. Die beiden auszuscheidenden Grundstücke würden überwiegend landwirtschaftlich genutzt (wird näher beschrieben).
4 Die beiden Grundstücke Nr. 1157 und Nr. 1158 seien in die mitbeteiligte Entwässerungsgenossenschaft einbezogen. Diese Wassergenossenschaft sei aus der Teilung der Entwässerungsgenossenschaft T‑H hervorgegangen, die mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. Mai 2014 genehmigt worden sei. Der ursprünglichen Entwässerungsgenossenschaft T‑H sei die Errichtung einer Entwässerungsanlage im Gegenstandsbereich mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol (LH) vom 13. Mai 1950 wasserrechtlich genehmigt worden. In den nachfolgenden Jahren sei die Genossenschaftsanlage errichtet worden. Mit Bescheid des LH vom 30. Dezember 1955 sei die wasserrechtliche Überprüfungserklärung der verfahrensgegenständlichen Entwässerungsanlage erfolgt.
5 Zweck der Entwässerungsgenossenschaft sei vor allem eine Verbesserung der landwirtschaftlich genutzten Böden im Verfahrensbereich durch Drainagierung der vernässten Böden. Die errichtete Genossenschaftsanlage sei nicht dafür errichtet worden, Hochwasser unschädlich abzuführen.
6 Die Ausführung der genossenschaftlichen Entwässerungsanlage habe auch bezweckt, die Wässer des im Entwässerungsgebiet vormals oberflächlich abgeflossenen Z.‑bachls zu fassen und schadlos abzuleiten, die bis zur Errichtung der Genossenschaftsanlage in einem offenen Gerinne auch über die beiden auszuscheidenden Grundstücke abgeflossen und schließlich östlich des Wohnhauses des Revisionswerbers versickert seien, wobei im technischen Bericht des Bewilligungsprojekts vom damals planenden Techniker geschildert worden sei, dass die im offenen Gerinne abgeflossenen Wässer des Z.‑bachls bei stärkeren Ereignissen Schaden auf der Liegenschaft des Rechtsvorgängers des Revisionswerbers angerichtet hätten. Durch die Errichtung der Genossenschaftsanlage sollten auch diese Schadensereignisse hintangehalten werden.
7 Vor Errichtung der Genossenschaftsanlage im Verfahrensbereich sei die Situation dergestalt gewesen, dass der im Norden der beiden Verfahrensgrundstücke gelegene Hangbereich stark vernässt gewesen sei und es hätten sich dort auch Schilfbereiche befunden. Aus diesem hangaufwärts der beiden betroffenen Grundstücke gelegenen Geländebereich sei oberflächlich das sogenannte Z.‑bachl abgeflossen, wobei dieses auf den beiden Verfahrensgrundstücken zunächst entlang der nördlichen Böschung von etwa Westen in Richtung Osten in einem offenen Gerinne abgeflossen und dann in südliche Richtung, wo es im Bereich östlich des Wohnhauses des Revisionswerbers in einer Versickerungsmulde ‑ auch als Teich angesprochen ‑ versickert sei. Gelegentlich sei es bei starker Wasserführung des Z.‑bachls zu Ausuferungen gekommen. Die jeweiligen Grundeigentümer und Anrainer des Z.‑bachls hätten eigenständig Probleme mit dem Z.‑bachl ‑ etwa mit Ausuferungen ‑ zu lösen gehabt.
8 Nach der Teilung der Wassergenossenschaft T‑H obliege nunmehr im Bereich der beiden Verfahrensgrundstücke der aus dieser Teilung hervorgegangenen mitbeteiligten Entwässerungsgenossenschaft die Instandhaltung der Genossenschaftsanlagen. Die genossenschaftlichen Anlagen umfassten dabei eine größere Anzahl von Drainageleitungen sowie einen Ableitungskanal für die Drainagewässer und die Wässer des (gefassten) Z.‑bachls, welche in einem unterirdischen Kanalrohrsystem ursprünglich einem Vorfluter und nunmehr einer (mit Bescheid vom 2. März 2012 wasserrechtlich genehmigten) Versickerungsanlage im Bereich des Schachtes Nr. 7 zugeführt würden. Auf den beiden Verfahrensgrundstücken Nr. 1157 und Nr. 1158 seien an Genossenschaftsanlagen zum einen der „Sauger 56“ sowie zum anderen der Ableitungskanal zur Versickerungsanlage ‑ Z.‑kanal genannt ‑ situiert.
9 Nachdem das Z.‑bachl nach Ausführung der Genossenschaftsanlagen unterirdisch im Z.‑kanal abgeleitet worden sei, sei das offene Gerinne an der Nordseite sowie an der Ostseite der beiden Grundstücke Nr. 1157 und Nr. 1158, in welchem offenen Gerinne das Z.‑bachl vormals abgeflossen sei, nur noch in trockenen Zeiten als Waal, also zur Bewässerung, genutzt worden, wozu im Schacht 11 der Genossenschaftsanlage eine Vorrichtung eingebaut sei, um Wasser aus der Genossenschaftsanlage in das offene Gerinne abzuführen und somit eine Bewässerung zu ermöglichen, wobei vom Schacht 11 ein Kanal unterirdisch bis in das offene Gerinne des Z.‑bachls geführt habe. Im Verlauf der Zeit sei das offene Gerinne des Z.‑bachls vom Revisionswerber nicht mehr für Bewässerungszwecke genutzt worden, sodass er das offene Gerinne des Z.‑bachls auf den Grundstücken Nr. 1157 und Nr. 1158 zugemacht bzw. verfüllt habe, ebenso sei mit der Versickerungsmulde am Ende des offenen Gerinnes verfahren worden. Das verfüllte Gerinne des Z.‑bachls werde nunmehr so genutzt wie die jeweils anschließende Grundfläche, also als landwirtschaftliche Nutzfläche, als Garten sowie auch als Hausumstandsfläche.
10 Früher seien von der Liegenschaft des Revisionswerbers Wässer, und zwar Dachwässer sowie Wässer von befestigten Grundflächen, in die Genossenschaftsanlage eingeleitet worden. Nach Errichtung eigener Versickerungsanlagen durch den Revisionswerber auf seiner Liegenschaft würden heute keine Wässer mehr aus dem Bereich seines Wohnhauses in die Genossenschaftsanlage eingeleitet. Die Errichtung eigener Versickerungsanlagen im Bereich des Wohnhauses des Revisionswerbers sei im Jahr 2003 erfolgt.
11 Im Frühjahr 2018 habe der Revisionswerber im nördlichen Teil der Grundstücke Nr. 1157 und Nr. 1158, am dortigen Hangfuß eine Drainagierung der dort anfallenden Hangwässer samt Versickerung auf Eigengrund vorgenommen, wozu unmittelbar nördlich des Saugers 56 ein Graben entlang der dortigen Hangböschung gezogen und dieser Graben mit Drainagekies angefüllt worden sei. Das von Norden anströmende Hangwasser werde durch diese Drainageanlage im Graben in tiefere, durchlässige Bodenschichten geleitet. Diese im Frühjahr 2018 vom Revisionswerber errichtete Versickerungsanlage übernehme also die Funktion des Saugers 56 der Genossenschaftsanlage, die von Norden anströmenden Hangwässer schadlos abzuführen. Zu Beginn des Jahres 2019 sei daher die Drainageleitung „Sauger 56“ funktionslos gemacht worden, indem ein ca. 1 m langes Teilstück dieser Leitung nahe dem Z.‑kanal entfernt worden sei, zudem sei die Einmündungsstelle in den Z.‑kanal mittels PVC‑Formstück verschlossen worden.
12 Die genossenschaftlichen Entwässerungsanlagen seien grundsätzlich funktionstüchtig; das von den Entwässerungsanlagen erfasste Wasser ‑ darunter auch die Wässer des Z.‑bachls ‑ werde in der genossenschaftlichen Versickerungsanlage im Bereich des Schachtes Nr. 7 versickert, wobei die hierfür wasserrechtlich konsentierte Versickerungsmenge 8 l/sec betrage. Anzunehmen sei jedoch, dass aufgrund des Alters der „Sauger“ und „Sammler“ und durch Schäden, wie beispielsweise Rohrbrüche, Verlegungen bzw. Verwurzelungen, das Abflussvermögen der genossenschaftlichen Entwässerungsanlage im Laufe der Jahre nachgelassen habe.
13 Die Situation für den Revisionswerber und die Grundstücke Nr. 1157 und Nr. 1158, wenn die mitbeteiligte Entwässerungsgenossenschaft und deren Genossenschaftsanlagen nicht bestünden, wurde vom LVwG wie folgt beschrieben:
„Da die Wässer des (Z.‑)bachls nicht mehr über die Genossenschaftsanlagen bis zur gemeinschaftlichen Versickerungsanlage abgeleitet würden, würde(n) diese Bachwässer wieder oberflächlich bei den beiden Verfahrensgrundstücken ankommen, wobei es auch keine gemeinschaftliche Aufgabe mehr wäre, diese Bachwässer schadlos abzuleiten und zu beseitigen.
Ohne die derzeit gegebenen Drainagen und Ableitungen der Entwässerungsgenossenschaft ist weiters davon auszugehen, dass durch den großteils dichten Untergrund und bei besonderen Witterungsbedingungen (starke Niederschläge, große Schneeschmelze, Vorvernässung des Untergrundes, Regen auf gefrorenem Boden, etc) mehr Oberflächen- und Hangwässer aus den oberhalb der beiden Verfahrensgrundstücke 1157 und 1158 (...) liegenden Bereichen auf die beiden auszuscheidenden Grundstücke abfließen würden, so wie vor Errichtung der Genossenschaftsanlagen eben die alten Wasserwegigkeiten gegeben waren. In den ebenen Bereichen der Verfahrensgrundstücke, wo die feinkörnigen stauenden Schichten vorhanden sind, würden diese den verfahrensbetroffenen Grundstücken zufließenden Wässer zu Vernässungen bis hin zur Bildung temporärer Seen führen.
Wollte man dem vorbeugen, müsste für die von oben auf die beiden Verfahrensgrundstücke 1157 und 1158 (...) zufließenden Wässer eine Versickerungsmöglichkeit ‑ in welcher Art auch immer ‑ geschaffen werden, entweder durch Wiederherstellung der ursprünglichen Situation mit einem offenen Gerinne und einer Versickerungsmulde oder durch Ausführung einer anderen technischen Lösung, wobei diese Aufgabenstellung nicht gemeinschaftlich besorgt würde.“
14 Zu den Feststellungen betreffend die zu erwartenden Wasserverhältnisse auf den beiden Grundstücken Nr. 1157 und Nr. 1158, wenn die Genossenschaftsanlagen nicht bestünden, verwies das LVwG beweiswürdigend auf die entsprechende Fachbeurteilung der beigezogenen hydrogeologischen Sachverständigen. Nach Dafürhalten des LVwG sei es dem Revisionswerber nicht gelungen, diese Fachbeurteilung der hydrogeologischen Sachverständigen durch Vorlage von privaten Fachstellungnahmen zu entkräften.
15 Die vom LVwG befasste Sachverständige aus dem Fachgebiet der Hydrogeologie habe aufgrund der von ihr näher beschriebenen topographischen und geologischen Verhältnisse sowie der Wasserverhältnisse im verfahrensmaßgeblichen Bereich die fachliche Schlussfolgerung gezogen, dass bei Nichtvorhandensein der Genossenschaftsanlagen Oberflächen- und Hangwässer aus dem oberhalb der auszuscheidenden Grundstücke gelegenen Hangbereich auf diese Grundstücke abflössen und diese Wässer in den ebenen Bereichen der beiden Verfahrensgrundstücke Nr. 1157 und Nr. 1158, wo die feinkörnigen stauenden Schichten vorhanden seien, zu Vernässungen bis hin zur Bildung temporärer Seen führten.
16 Für diese Fachbeurteilung ‑ so das LVwG weiter ‑ spreche nicht nur die festgestellte Situation im Verfahrensbereich vor Errichtung der genossenschaftlichen Entwässerungsanlage, wo eben Wasser aus dem vernässten Hangbereich insbesondere in Form des in einem offenen Gerinne verlaufenden Z.‑bachls den beiden verfahrensbetroffenen Grundstücken zugeflossen sei, sondern auch, dass diese Fachbeurteilung nicht mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen in Widerspruch stehe, fließe doch Wasser bekanntlich „von oben nach unten“.
17 Was die fachliche Beurteilung der hydrogeologischen Sachverständigen anbelange, dass auf den beiden Grundstücken Nr. 1157 und Nr. 1158 schlecht versickerungsfähiger Untergrund gegeben sei, sei auszuführen, dass auch der Privatgutachter Dipl.‑Ing. S. in seinen beiden Fachstellungnahmen vom 1. Februar 2019 und vom 7. März 2019 davon ausgehe, dass eine versickerungsfähige Bodenschicht in Form von Innschotter bei den beiden Verfahrensgrundstücken (erst) ca. 2 m unter Geländeoberkante „bei ansonsten lehmigem Untergrund“ anstehe. Der Privatgutachter widerspreche damit den fachlichen Ausführungen der hydrogeologischen Sachverständigen zu den geologischen Verhältnissen und zur Versickerungsfähigkeit des Bodens auf den beiden Verfahrensgrundstücken nicht wirklich. Beide gingen vielmehr von einem schlecht versickerungsfähigen Boden auf den beiden betroffenen Grundstücken aus, erst in den tieferen Bodenschichten sei Versickerungsfähigkeit gegeben.
18 Im Übrigen hielt das LVwG zu den fachlichen Stellungnahmen des Privatsachverständigen Dipl.‑Ing. S., insbesondere zur Stellungnahme vom 7. März 2019, fest, dass diese den Anforderungen an ein Sachverständigengutachten nicht gerecht werde, erschöpfe sie sich doch im Wesentlichen in Behauptungen (wird näher ausgeführt).
19 Aus den dargelegten Gründen folge das LVwG der Fachbeurteilung der beigezogenen hydrogeologischen Sachverständigen, die in ihrer Beweiskraft nur durch eine gleichwertige fachliche Beurteilung bekämpft werden könne, was vorliegend aber mit den Stellungnahmen des Dipl.‑Ing. S. nicht der Fall sei.
20 Im Übrigen sei selbst der Revisionswerber in seiner Abschlusserklärung bei der Verhandlung am 24. April 2019 ‑ sich in Widerspruch setzend mit der von ihm vorgelegten Fachstellungnahme des Dipl.‑Ing. S. vom 7. März 2019 ‑ davon ausgegangen, dass verfahrensmaßgeblich die Beurteilung sei, wie sich die Situation für ihn darstellte, wenn keine der Genossenschaftsanlagen bestünde.
21 In seinen rechtlichen Erwägungen erläuterte das LVwG zunächst, weshalb es dem ersten von zwei Argumenten, mit dem die belangte Behörde die Ablehnung des Ausscheidungsbegehrens des Revisionswerbers begründet habe (Entstehen eines überwiegenden Nachteils für die Genossenschaft durch das Ausscheiden der Grundstücke des Revisionswerbers), nicht zu folgen vermöge.
22 Die im Zusammenhang mit der zweiten Tatbestandsvoraussetzung (des § 82 Abs. 2 WRG 1959) stehende Frage, nämlich ob dem Revisionswerber aus der Teilnahme am genossenschaftlichen Entwässerungssystem ein wesentlicher Vorteil (noch immer) erwachse, sei nach Meinung des LVwG eindeutig zu bejahen, weil im durchgeführten Ermittlungsverfahren mehrere Vorteile evident geworden seien, die dem Revisionswerber unverändert aus dem Bestand und dem Betreiben der gemeinschaftlichen Entwässerungsanlagen erwüchsen. Zu den Vorteilen des Revisionswerbers aus der Teilnahme an der genossenschaftlichen Unternehmung hielt das LVwG im Einzelnen fest:
„a) Feststellungsgemäß ist vor Errichtung der genossenschaftlichen Entwässerungsanlagen aus dem Entwässerungsgebiet hangaufwärts der beiden auszuscheidenden Grundstücke 1157 und 1158 (...) ein Bächlein ‑ nämlich das ‚(Z.‑)Bachl‘ ‑ in einem offenen Gerinne auf die Grundstücke des (Revisionswerbers) abgeflossen und dort schließlich östlich des Wohnhauses des (Revisionswerbers) in einer Versickerungsmulde ‑ auch als Teich bezeichnet ‑ versickert, ohne dass eine Gemeinschaft bestanden hat, deren Aufgabe es gewesen ist, sich um die schadlose Ableitung und Beseitigung dieser Bachwässer zu kümmern.
Seit Bestehen der Entwässerungsgenossenschaft und seit Errichtung der gemeinschaftlichen Entwässerungsanlagen ist es eine Gemeinschaftsaufgabe, die Wässer des (Z.‑)Bachls zu fassen und unterirdisch schadlos abzuleiten und zu beseitigen, zuletzt nunmehr in einer wasserrechtlich genehmigten Versickerungsanlage im Bereich der Wegparzelle 1205 (...) bei Schacht Nr 7 der Genossenschaftsanlage.
Allein schon dieser Umstand, dass die (auch für die auszuscheidenden Grundstücke) schadlose Ableitung und Beseitigung der aus dem Hangbereich oberhalb der Verfahrensgrundstücke denselben zufließenden Wässer eine Gemeinschaftsaufgabe der (mitbeteiligten) Entwässerungsgenossenschaft (...) darstellt, bedeutet für den (Revisionswerber) einen wesentlichen Vorteil im Sinne der Bestimmung des § 82 Abs 2 WRG 1959, wäre er doch im Falle des Nichtbestandes von Genossenschaftsanlagen mit dieser Aufgabe ansonsten auf sich allein gestellt, wie dies für seinen Rechtsvorgänger vor Gründung der Entwässerungsgenossenschaft und vor Errichtung der Genossenschaftsanlagen der Fall gewesen ist.
(...)
b) Hinzu kommt, dass die den beiden auszuscheidenden Grundstücken ehemals in einem offenen Gerinne aus dem Hangbereich zugeflossenen Wässer nunmehr sachverhaltsgemäß durch die Gemeinschaftsanlagen unterirdisch erfasst sowie über ein unterirdisches Rohrleitungssystem abgeleitet und beseitigt werden.
Dadurch war es dem (Revisionswerber) nach den getroffenen Feststellungen möglich, das seinerzeitige offene Gerinne des (Z.‑)Bachls samt Versickerungsmulde (Teich) zu verfüllen und für andere Zwecke in Nutzung zu nehmen. Die entsprechenden Grundflächen werden feststellungsgemäß als landwirtschaftliche Nutzfläche, als Hausumstandsfläche und als Garten genützt.
(...)
c) Nach dem festgestellten Sachverhalt ist bei Nichtbestehen der genossenschaftlichen Entwässerungsanlagen davon auszugehen, dass aufgrund des großteils dichten und schlecht versickerungsfähigen Untergrundes auf den beiden auszuscheidenden Grundstücken und bei besonderen Witterungsbedingungen (starke Niederschläge, große Schneeschmelze, Vorvernässung des Untergrundes, Regen auf gefrorenem Boden, etc) mehr Oberflächen- und Hangwässer aus den oberhalb der Verfahrensgrundstücke gelegenen Bereichen auf diese Grundstücke abfließen werden und diese Wässer in den ebenen Bereichen der Verfahrensgrundstücke, wo die feinkörnigen stauenden Schichten vorhanden sind, zu Vernässungen bis hin zur Bildung temporärer Seen führen werden.
Durch die Genossenschaftsanlagen wird also verhindert, dass Wässer aus dem Hangbereich oberhalb der auszuscheidenden Grundstücke denselben aufgrund der gegebenen topographischen und geologischen Verhältnisse in einem Ausmaß zufließen, dass es zu Vernässungen und zur Bildung temporärer Seen auf den auszuscheidenden Grundstücken kommt.
Auch dieser Vorteil für den (Revisionswerber) aus dem Bestand und der Betreibung der genossenschaftlichen Unternehmung ist als wesentlich gemäß § 82 Abs 2 WRG 1959 einzustufen, da durch die Hintanhaltung von Vernässungen die landwirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit der auszuscheidenden Grundstücke eine deutliche Verbesserung erfährt, was genau dem Genossenschaftszweck entspricht, die einbezogenen Grundstücke landwirtschaftlich besser nutzbar zu machen. Feststellungsgemäß werden die Verfahrensgrundstücke (auch) als landwirtschaftliche Nutzfläche genutzt.
In Übereinstimmung mit der belangten Behörde führt dieser Vorteil dazu, dass dem verfahrensauslösenden Antrag nicht stattgegeben werden kann.“
23 An späterer Stelle seiner rechtlichen Erwägungen führte das LVwG unter anderem zur Kritik des Revisionswerbers an der Teilung der ursprünglichen Entwässerungsgenossenschaft T‑H in die mitbeteiligte Genossenschaft und eine weitere Genossenschaft und zu seinem Vorbringen, der entsprechende Bescheid sei ihm nicht zugestellt worden, aus, es sei nicht erkennbar, welchen Einfluss dies auf die verfahrensentscheidende Frage haben könnte, ob der Revisionswerber aus dem Bestand und der Betreibung der genossenschaftlichen Entwässerungsanlagen einen wesentlichen Vorteil ziehe oder nicht. Den entsprechenden Zusammenhang habe der Revisionswerber jedenfalls nicht substantiiert aufgezeigt. Ferner sei nach Auffassung des LVwG seine Kritik an der Nichtzustellung des behördlichen Bescheides vom 13. Mai 2014 infolge seiner anzunehmenden Mediatisierung durch die Wassergenossenschaft nicht berechtigt (wird jeweils näher ausgeführt).
24 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts.
25 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
26 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
27 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
28 In diesen gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. Dieser ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 16.4.2021, Ra 2021/07/0028, mwN).
29 In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, das LVwG habe zwar die Rechtsfrage, was ein überwiegender Nachteil im Sinn des § 82 Abs. 2 WRG 1959 für die Wassergenossenschaft darstelle, ausführlich erörtert und richtig gelöst. Mit der Rechtsfrage, was ein wesentlicher Vorteil im Sinn des § 82 Abs. 2 WRG 1959 für den ausscheidungswilligen Genossen sei, habe sich das LVwG jedoch ebenso wenig auseinandergesetzt wie mit der Frage, ob ein indirekter oder ein direkter Vorteil gegeben sei und ob ein indirekter Vorteil überhaupt ein wesentlicher Vorteil im Sinn des § 82 Abs. 2 WRG 1959 sein könne. Auch die Rechtsfrage, „ob ein Vorteil des Ausscheidungswilligen aus der Genossenschaft, der sich nicht aus dem Zweck der Genossenschaft ergibt“, (wohl zu ergänzen: ein wesentlicher Vorteil ist), sei nicht erörtert worden.
Die Frage, ob ein direkter oder indirekter Vorteil vorliege, sei von der belangten Behörde erkannt, im angefochtenen Erkenntnis hingegen nicht erörtert worden. Im Bescheid der belangten Behörde seien etwa die befürchteten Hangwässer als mittelbarer bzw. indirekter Vorteil beurteilt worden, während nur die direkte Einleitung in den Z.‑kanal durch den Sauger 56 als unmittelbarer oder direkter Vorteil zu werten sei.
Zu diesen Fragen gebe es nur eine höchstgerichtliche Entscheidung zu § 88g Abs. 2 WRG 1959 (Verweis auf VwGH 24.2.2005, 2004/07/0165), in der allerdings auch nichts hinsichtlich der Beurteilung eines wesentlichen Vorteils zum Unterschied eines einfachen Vorteils bzw. hinsichtlich direkter/indirekter Vorteil im Sinn des § 82 Abs. 2 WRG 1959 ausgeführt worden sei.
Das angefochtene Erkenntnis treffe keine differenzierten Aussagen hinsichtlich des Vorteils bzw. worin die Wesentlichkeit der Vorteile für den Ausscheidungswilligen liegen solle.
30 Gemäß § 82 Abs. 2 WRG 1959 ist die Genossenschaft verpflichtet, einzelne Liegenschaften oder Anlagen auf Verlangen ihres Eigentümers (Berechtigten) auszuscheiden, wenn ihm nach Ablauf einer zur Erreichung des erhofften Erfolges genügenden Zeit aus der Teilnahme am genossenschaftlichen Unternehmen kein wesentlicher Vorteil erwachsen ist und der Genossenschaft durch das Ausscheiden kein überwiegender Nachteil entsteht.
31 Festzuhalten ist, dass diese Bestimmung freilich nicht nur auf Fallkonstellationen anzuwenden ist, in denen dem Eigentümer (Berechtigten) einer Liegenschaft oder Anlage aus der Teilnahme am genossenschaftlichen Unternehmen noch zu keiner Zeit ein wesentlicher Vorteil erwachsen ist, sondern auch auf jene Sachverhaltskonstellationen, in denen dieser wesentliche Vorteil aufgrund eingetretener Veränderungen später weggefallen ist.
32 Im Zusammenhang mit der hier in Rede stehenden Frage stellt § 82 Abs. 2 WRG 1959 bereits nach seinem Wortlaut ausschließlich auf den Begriff „wesentlicher Vorteil“ für den Eigentümer (Berechtigten) einer Liegenschaft oder Anlage ab. Die vom Revisionswerber angesprochene, von ihm im angefochtenen Erkenntnis vermisste Unterscheidung zwischen einem „direkten“ bzw. „unmittelbaren“ Vorteil einerseits und einem „indirekten“ bzw. „mittelbaren“ Vorteil andererseits ergibt sich aus der zitierten Bestimmung hingegen nicht. In der Zulässigkeitsbegründung wird auch nicht näher ausgeführt, nach welchen Kriterien einer solche Unterscheidung vorgenommen werden sollte und welche rechtlichen Konsequenzen daraus zu ziehen wären.
33 Sollte der Verweis des Revisionswerbers auf die Ausführungen im Bescheid der belangten Behörde vom 25. Juni 2018 (die von einem unmittelbaren Vorteil aufgrund der direkten Entwässerung des Grundstücks Nr. 1158 durch den Sauger 56 und von einem mittelbaren Vorteil aufgrund der „indirekten“ Entwässerung der umliegenden Felder, indem beispielsweise weniger Hangwasser auf das Grundstück Nr. 1157 des Revisionswerbers gelange, ausgingen) aber dahingehend zu verstehen sein, dass nach Ansicht des Revisionswerbers von Vornherein nur ein „unmittelbarer“ Vorteil (im genannten Sinn; somit nur eine Maßnahme, die „unmittelbar“ auf seinem Grundstück erfolgt) einen „wesentlichen Vorteil“ im Sinn des § 82 Abs. 2 WRG 1959 darstellen könnte, so ist dieser Rechtsansicht nicht zu folgen.
34 Für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Ausscheidens nach § 82 Abs. 2 WRG 1959 kann auch die zur weitgehend inhaltsgleichen, das Ausscheiden von Mitgliedern eines Wasserverbandes regelnden Norm des § 88g Abs. 2 WRG 1959 ergangene Rechtsprechung herangezogen werden (vgl. auch Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz3, K2 zu § 82 WRG 1959).
35 In dem auch in der Zulässigkeitsbegründung der Revision zitierten Erkenntnis vom 24. Februar 2005, 2004/07/0165, hat der Verwaltungsgerichtshof zwar primär die Aussage getroffen, dass auch ein schon im Verwirklichungs- oder konkreten Planungsstadium mit absehbarer Realisierung getretenes Vorhaben, das einem Verbandsmitglied nutzt, als „Vorteil“ im Sinne des § 88g Abs. 2 WRG 1959 anzusehen ist. Für den vorliegenden Fall von Bedeutung ist jedoch der Umstand, dass der Verwaltungsgerichtshof als wesentlichen Vorteil für die im zitierten Erkenntnis mitbeteiligte Gemeinde im Ergebnis Hochwasserschutzmaßnahmen (Rückhaltebecken) qualifizierte, die im Gebiet einer anderen Gemeinde geplant bzw. im Baustadium waren. Entscheidend für das Vorliegen eines Vorteils im Sinn des § 88g Abs. 2 WRG 1959 war allein, dass eine Maßnahme einem Verbandsmitglied nutzt, unabhängig von der Örtlichkeit der Realisierung dieser Maßnahme.
36 Übertragen auf den gegenständlichen, gemäß § 82 Abs. 2 WRG 1959 zu beurteilenden Fall bedeutet dies, dass auch ein ‑ im Bescheid der belangten Behörde als „mittelbar“ bezeichneter ‑ Vorteil, der darin besteht, dass durch die Entwässerung umliegender Felder (somit nicht durch Maßnahmen auf den Grundstücken des Revisionswerbers selbst) weniger Hangwasser auf Grundstücke des Revisionswerbers gelangt, ein wesentlicher Vorteil im Sinn der genannten Bestimmung sein kann. Der Vorteil (Nutzen) ist nach den jeweiligen Zwecken einer Wassergenossenschaft zu messen.
37 Ob einem Mitglied einer Wassergenossenschaft aus der Teilnahme am genossenschaftlichen Unternehmen ein wesentlicher Vorteil im Sinn des § 82 Abs. 2 WRG 1959 erwächst oder nicht, ist einzelfallbezogen zu prüfen. Eine einzelfallbezogene Beurteilung ist grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (vgl. etwa VwGH 20.7.2022, Ra 2022/07/0062, 0063, mwN).
38 Nach § 1 der im Akt aufliegenden, nach Maßgabe des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 13. Mai 2014 genehmigten Satzung der mitbeteiligten Wassergenossenschaft bezweckt diese die Entwässerung der im Verzeichnis (§ 2) angegebenen Grundstücke. Den Ausführungen des LVwG im angefochtenen Erkenntnis, Zweck der Entwässerungsgenossenschaft sei vor allem eine Verbesserung der landwirtschaftlich genutzten Böden im Verfahrensbereich durch Drainagierung der vernässten Böden, tritt der Revisionswerber in seiner hier allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung nicht entgegen. Ebenso wenig bekämpft er darin die beweiswürdigenden Überlegungen des LVwG im Zusammenhang mit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Abwägung der fachkundigen Ausführungen der beigezogenen hydrogeologischen Sachverständigen einerseits und der fachlichen Stellungnahmen des Privatsachverständigen andererseits.
39 Vor diesem Hintergrund und mangels eines dazu erstatteten, konkreten Vorbringens in den Zulässigkeitsausführungen der Revision ist kein Grund erkennbar, weshalb die rechtliche Beurteilung des LVwG, wonach etwa der Umstand, dass die (auch für die auszuscheidenden Grundstücke) schadlose Ableitung und Beseitigung der aus dem Hangbereich oberhalb der Verfahrensgrundstücke denselben zufließenden Wässer eine Gemeinschaftsaufgabe der mitbeteiligten Wassergenossenschaft darstelle, bzw. durch die Genossenschaftsanlagen verhindert werde, dass Wässer aus dem Hangbereich oberhalb der auszuscheidenden Grundstücke denselben aufgrund der gegebenen topographischen und geologischen Verhältnisse in einem Ausmaß zuflössen, dass es zu Vernässungen und zur Bildung temporärer Seen auf den auszuscheidenden Grundstücken komme, für den Revisionswerber einen wesentlichen Vorteil gemäß § 82 Abs. 2 WRG 1959 bedeute, als unvertretbar im Sinn der zitierten Judikatur zu qualifizieren wäre.
40 Der Revisionswerber führt zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision ferner aus, es stelle sich die Rechtsfrage, ob durch die Teilung einer Entwässerungsgenossenschaft nach dem WRG 1959 mit Genehmigungsbescheid der Wasserrechtsbehörde und genehmigten neuen Satzungen zwei neue selbständige Genossenschaften entstünden. Daran anknüpfend stelle sich die Rechtsfrage, ob nach einer derartigen Teilung die bisherigen Mitglieder der neuen Genossenschaft ausdrücklich beitreten müssten oder ob diese aus diesem Anlass auch austreten könnten bzw. ob § 75 WRG 1959 bei Nachteilen für die Genossenschaft anwendbar wäre. Diese Rechtsfragen seien seitens des Verwaltungsgerichtshofes bislang nicht entschieden worden.
41 Mit diesem Vorbringen verlässt der Revisionswerber allerdings den Gegenstand des hier durchgeführten Verfahrens, in dem allein über den von ihm in der Generalversammlung der mitbeteiligten Entwässerungsgenossenschaft vom 17. November 2016 bzw. in seiner Eingabe an die belangte Behörde vom 1. Dezember 2016 gestellten Ausscheidungsantrag zu entscheiden war. Die Genehmigung der Teilung der vormaligen Entwässerungsgenossenschaft T‑H in die mitbeteiligte Entwässerungsgenossenschaft und eine weitere Entwässerungsgenossenschaft war hingegen Gegenstand des Bescheides der belangten Behörde vom 13. Mai 2014. Dass er sich etwa deshalb in Rechten verletzt erachte, weil er sich aufgrund der behördlich genehmigten Teilung der Entwässerungsgenossenschaft nicht mehr als Mitglied der mitbeteiligten Genossenschaft erachte und deshalb sein Ausscheidungsantrag zurückzuweisen gewesen wäre, bringt der Revisionswerber nicht vor. Mit dem dargelegten Vorbringen wird somit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
42 Schließlich wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision vorgebracht, es sei eine grundsätzliche Rechtsfrage von außerordentlicher Bedeutung, wie ein Widerspruch zwischen dem in der neuen Satzung der mitbeteiligten Entwässerungsgenossenschaft „in § 1 und dem Mitgliederverzeichnis in § 2 in der Anlage der genannten Satzung, soweit es die Grundstücke des Revisionswerbers Gst 1157 und 1158 (...) betrifft“, rechtlich zu beurteilen sei.
43 Welchen konkreten Widerspruch der Revisionswerber dabei anspricht, wird im Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision nicht näher dargelegt, weshalb bereits deshalb damit die Zulässigkeit der Revision nicht erfolgreich begründet werden kann. Soweit der Revisionswerber (worauf lediglich seine Ausführungen zur Revisionsbegründung schließen lassen) in diesem Zusammenhang vor Augen zu haben scheint, dass seine Grundstücke Nr. 1157 und Nr. 1158 nicht durch genossenschaftliche Anlagen entwässert würden, ist auf die obigen hg. Darlegungen zur ersten von ihm vorgebrachten Rechtsfrage zu verweisen, wonach die Beurteilung des LVwG, dem Revisionswerber werde aus den dort genannten Gründen ein wesentlicher Vorteil zuteil, der auch vom Zweck der Genossenschaft umfasst sei, nicht als unvertretbar zu beurteilen ist.
44 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 23. September 2022
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