Normen
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220112.L00
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung „Student“ abgewiesen. Diese Abweisung bewirkt eine Änderung der Rechtsposition der Revisionswerberin und ist daher einem Vollzug im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich.
2 Die belangte Behörde teilte mit, dass im Hinblick auf das Aufschiebungsbegehren keine Bedenken bestünden. Es ist daher davon auszugehen, dass diesem Begehren keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, weshalb ihm (ohne dass es einer weiteren Begründung bedürfte ‑ vgl. § 30 Abs. 2 zweiter Satz VwGG) stattzugeben war.
Wien, am 29. Juni 2021
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