Normen
AuslBG §24
B-VG Art133 Abs4
MRK Art8
NAG 2005 §41 Abs2 Z4
VwGG §34 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220074.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein chinesischer Staatsangehöriger, der sich zunächst gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen 2007 und 2014 geborenen Kindern (alle chinesische Staatsangehörige) auf Grund eines befristeten italienischen Aufenthaltstitels („permesso di soggiorno“) in Italien aufhielt, stellte am 24. Februar 2016 bei der belangten Behörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot‑Weiß‑Rot ‑ Karte“ (selbständige Schlüsselkraft) gemäß § 41 Abs. 2 Z 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).
2 Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde wies diesen Antrag mit Bescheid vom 14. September 2016 mit der Begründung ab, dass der Versagungsgrund gemäß § 11 Abs. 1 Z 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 6 NAG verwirklicht worden sei.
3 Zur weiteren Vorgeschichte wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom 20.12.2019, Ra 2017/22/0221, verwiesen. Mit der zuletzt genannten Entscheidung hob der Verwaltungsgerichtshof das nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 28. November 2017, mit dem die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14. September 2016 unter Heranziehung des auch von der Behörde angeführten Versagungsgrunds abgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
4 Im fortgesetzten Verfahren erstattete die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Gutachten nach § 24 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), in dem näher dargelegt wurde, aus welchen Gründen die in der zuletzt genannten Bestimmung normierten Voraussetzungen fallbezogen als nicht erfüllt anzusehen seien. Dazu übermittelte der Revisionswerber im Wege seiner anwaltlichen Vertretung eine Stellungnahme. Sodann wies das Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde erneut als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG erklärte das Gericht für nicht zulässig.
5 Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Revisionswerber an der X KG Gesellschaftsanteile in der Höhe von € 40.000,‑ ‑ halte und unbeschränkt haftender Gesellschafter der X KG sei. Seine Ehegattin sei Kommanditistin dieser Gesellschaft und hafte mit einer Summe von € 1.000,‑ ‑. Es bestehe ein zwischen der X KG und der Gemeinde F abgeschlossener Pachtvertrag hinsichtlich zweier Parkplätze.
6 In dem vom Revisionswerber vorgelegten Businessplan werde ausgeführt, dass der Revisionswerber € 50.000,‑ ‑ in das in Rede stehende Imbiss‑Restaurant investiert und dadurch drei neue Arbeitsplätze geschaffen habe. Es sei ein Abstattungskreditvertrag vorgelegt worden, der seit 26. Februar 2016 über einen Betrag von € 40.000,‑ ‑ laufe. Einer Dienstnehmerliste der in Rede stehenden Gesellschaft sei zu entnehmen, dass bei dieser der Bruder des Revisionswerbers von 13. Juni 2016 bis zum 14. März 2020 im Ausmaß von 30 Stunden wöchentlich (mit einem [monatlichen] Verdienst in der Höhe von € 1.160,‑ ‑) und AZ von 1. Mai 2018 bis zum 25. September 2019 im Ausmaß von 10 Wochenstunden (mit einem [monatlichen] Verdienst in der Höhe von € 390,‑ ‑) beschäftigt gewesen seien.
7 Das Gericht legte ferner dar, weshalb es das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol für nachvollziehbar erachte. Es mangle im Hinblick auf das Vorbringen des Revisionswerbers und die vorgelegten Unterlagen jedenfalls an einem nachhaltigen Transfer von Investitionskapital in der Höhe von mindestens € 100.000,‑ ‑ nach Österreich. Es sei auch nicht zutreffend, dass das Geschäftslokal seit dessen Eröffnung zwei vollversicherte Mitarbeiter und deren Familien „ernährt“ habe. Es handle sich lediglich um zwei Beschäftigungsverhältnisse im Ausmaß von 30 und 10 Wochenstunden. Es sei daher nicht anzunehmen, dass ausgehend von diesem Geschäftslokal ein wirtschaftlicher Impuls für die Region entstehen werde. Hinsichtlich der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen sei nur ein geringer Beitrag zu erwarten. Auch die betreffenden Gewinn- und Verlustrechnungen ließen keinen gesamtwirtschaftlichen Nutzen erkennen, weil die erzielten Umsätze und Gewinne zu gering seien. Das Vorliegen eines gesamtwirtschaftlichen Nutzens setze voraus, dass ein zusätzlicher wirtschaftlicher Impuls materiell in Erscheinung trete, was insbesondere in Gestalt eines Transfers von Investitionskapital aus dem Ausland nach Österreich und/oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen zu geschehen habe. Der Revisionswerber sei der im Gutachten des Arbeitsmarktservice dargestellten Argumentation, der zufolge die genannten Kriterien nicht erfüllt seien, auch nicht konkret entgegengetreten. Die Voraussetzungen nach § 41 Abs. 2 Z 4 NAG in Verbindung mit § 24 AuslBG seien somit vorliegend nicht gegeben. Humanitäre Gründe seien in der gegenständlichen Konstellation nicht zu prüfen.
8 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 24. Februar 2021, E 4153/2020‑6, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
9 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht von der Einvernahme von angebotenen Zeugen, nämlich des Bruders und der Ehegattin des Revisionswerbers, abgesehen. Die Frage nach der Anzahl der notwendigen Mitarbeiter wäre zugunsten des Revisionswerbers ausgegangen, wenn diese Zeugen befragt worden wären. Dabei hätte sich ergeben, dass der ordnungsgemäße Betrieb des in Rede stehenden Lokals außerhalb der pandemiebedingten Einschränkungen mindestens zwei bis drei, unter Umständen sogar vier „Vollarbeitskräfte“ erfordere. Es liege ferner in Anbetracht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 Abs. 7 BFA‑Verfahrensgesetz eine Verletzung der Verhandlungspflicht vor. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt sei von der Behörde und dem Verwaltungsgericht nicht vollständig erhoben worden. Aufgrund des Unterlassens jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt liege ein willkürliches Verhalten vor. Das Landesverwaltungsgericht habe keine individuelle Beweiswürdigung vorgenommen, sondern sich lediglich der nicht stichhaltigen Argumentation des Arbeitsmarktservice angeschlossen. Ferner widerspreche das angefochtene Erkenntnis massiv dem Kindeswohl.
Mit diesem Vorbringen wird das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht aufgezeigt:
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
13 Soweit sich die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung darauf beruft, dass von der Beschäftigung von drei, allenfalls auch von vier „Vollzeitkräften“ im vorliegenden Betrieb auszugehen sei, vermag sie nicht aufzuzeigen, dass die auf Basis des Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol getroffene einzelfallbezogene Beurteilung des Verwaltungsgerichts, wonach die geplante Erwerbstätigkeit des Revisionswerbers keinen gesamtwirtschaftlichen Nutzen erwarten lasse, nicht im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden wäre.
14 Es steht insbesondere mit der hg. Rechtsprechung im Einklang, dass die Beschäftigung einiger weniger Arbeitnehmer zur Schaffung neuer oder zur Sicherung bestehender Arbeitsplätze in der Regel nur unwesentlich beiträgt und daher keinen gesamtwirtschaftlichen Nutzen einer Erwerbstätigkeit im Sinn des § 24 AuslBG begründet (vgl. VwGH 9.9.2020, Ra 2020/22/0170; 9.8.2018, Ra 2016/22/0104, mwN).
15 Welche „laufenden Investitionen in den immerhin seit 5 Jahren laufenden Betrieb“ das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung hätte zugrunde legen sollen, ist der Zulässigkeitsbegründung nicht zu entnehmen.
16 Ausgehend davon lässt die Zulässigkeitsbegründung auch nicht erkennen, welche Aussagen die in der Revision genannten Zeugen zu einem entscheidungswesentlichen Beweisthema getätigt hätten und dass unter Zugrundelegung dieser Angaben ein für den Revisionswerber günstigerer Verfahrensausgang zu erzielen gewesen wäre. Somit fehlt es hinsichtlich des Verfahrensfehlers, den die Revision betreffend die unterbliebene Vernehmung von Zeugen geltend macht, schon an der erforderlichen Relevanzdarstellung (zum Erfordernis der Relevanzdarlegung in den Zulässigkeitsgründen siehe VwGH 14.5.2020, Ra 2020/22/0037). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die in der Revision angeführten Zeugen nicht im Zusammenhang mit der Beurteilung des gesamtwirtschaftlichen Nutzens des in Rede stehenden Betriebs, sondern im Hinblick auf die Dauer des Aufenthalts des Revisionswerbers im Bundesgebiet und dessen Tätigkeit im gegenständlichen Lokal beantragt wurden.
17 Zu den weiteren Verfahrensmängeln, die die Zulässigkeitsbegründung zur im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgten Ermittlung und Feststellung des Sachverhalts ins Treffen führt, fehlt es ebenfalls an einer nachvollziehbaren Relevanzdarstellung.
18 Dass die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts unvertretbar wäre, wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht substantiiert dargelegt (zum diesbezüglichen Prüfkalkül des Verwaltungsgerichtshofes siehe VwGH 3.2.2021, Ra 2021/22/0016).
19 Soweit der Revisionswerber ein „willkürliches Verhalten“ und eine „gehäufte Verkennung der Rechtslage“ durch die „Vorinstanzen“ ‑ und damit implizit die Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten ‑ geltend macht, ist festzuhalten, dass es sich hierbei nicht um vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbare Rechte handelt (VwGH 30.10.2020, Ra 2020/22/0126).
20 Ferner ist im Fall des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung ‑ wie z.B. des Nichtvorliegens einer Erwerbstätigkeit von gesamtwirtschaftlichem Nutzen im Sinn von § 24 AuslBG ‑ eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK nicht vorzunehmen (vgl. VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0025; 17.4.2013, 2010/22/0204), sodass auch mit dem Argument, das angefochtene Erkenntnis widerspreche dem Wohl der Tochter des Revisionswerbers, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wird.
21 Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen wird in der Zulässigkeitsbegründung auch nicht aufgezeigt, aus welchen Gründen im fortgesetzten Verfahren die Durchführung einer neuerlichen Verhandlung nach den hier maßgeblichen Bestimmungen des § 24 VwGVG geboten gewesen wäre und weshalb eine (erneute) mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache hätte erwarten lassen. Es wird auch nicht dargelegt, inwiefern das Verwaltungsgericht den durch § 24 Abs. 4 VwGVG eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hätte (vgl. auch VwGH 12.11.2020, Ra 2020/22/0212).
22 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 5. Mai 2021
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