VwGH Ra 2021/18/0165

VwGHRa 2021/18/01655.5.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des Z A, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert‑Sattler‑Gasse 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Jänner 2021, L506 1428458‑3/11E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021180165.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 10. Juli 2012 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, der rechtskräftig abgewiesen wurde. Das Fluchtvorbringen, der Revisionswerber werde von der Familie eines Mädchens, das er geschwängert habe, verfolgt, wurde dabei für nicht glaubhaft befunden.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) einen neuerlichen Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz vom 7. Mai 2014 ‑ in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 2. Jänner 2018 ‑ als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.

3 Diesen Folgeantrag hatte der Revisionswerber unter Bezugnahme auf seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren gestellt und behauptet, mittlerweile seien in Pakistan verbliebene Familienangehörige von der verfeindeten Familie angegriffen worden. Gegen den Revisionswerber sei eine fingierte Anzeige wegen Mord und Diebstahl erstattet worden. Diesem gesamten Fluchtvorbringen schenkte das BVwG in einer ausführlichen Beweiswürdigung keinen Glauben. Es führte außerdem mit näherer Begründung aus, dass eine ungefährdete Rückkehr des Revisionswerbers nach Pakistan möglich sei, und zwar auch unter Berücksichtigung der derzeit vorherrschenden COVID‑19‑Pandemie. Die Rückkehrentscheidung begründete das Verwaltungsgericht insbesondere unter Hinweis auf die geringen Integrationsschritte des Revisionswerbers während seines langjährigen Aufenthalts in Österreich und seine zweifache Straffälligkeit.

4 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 10. März 2021, E 548/2021‑5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der Folge wurde die gegenständliche außerordentliche Revision eingebracht.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Hat das Verwaltungsgericht ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen dieser vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof zu prüfen, ob die Revision zulässig ist (§ 34 Abs. 1a VwGG).

7 Die gegenständliche Revision enthält keine gesonderte Darstellung jener Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG für zulässig erachtet wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Revision daher schon deshalb nicht zulässig (vgl. etwa VwGH 21.12.2020, Ra 2020/14/0527, mwN).

8 Abgesehen davon zeigt die Revision insgesamt keine vom Verwaltungsgerichtshof zu lösenden Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, zumal sie auf die Erwägungen des BVwG für die Nichtgewährung internationalen Schutzes und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht substantiiert eingeht und ihnen somit auch nichts Stichhaltiges entgegensetzt.

9 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 5. Mai 2021

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