VwGH Ra 2021/18/0104

VwGHRa 2021/18/010416.6.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision von 1. F M, 2. H M, 3. R M, 4. T M, 5. N M, und 6. N M, alle vertreten durch Mag. Dr. Arthur Mikesi, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Jänner 2021, 1. G312 2189157‑1/15E, 2. G312 2189179‑1/12E, 3. G312 2189174‑1/12E, 4. G312 2189175‑1/13E, 5. G312 2189167‑1/12E und 6. G312 2189170‑1/11E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021180104.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die revisionswerbenden Parteien, alle Staatsangehörige des Irak, sind Mitglieder einer Familie. Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind miteinander verheiratet, die Dritt- bis Sechstrevisionswerberinnen sind ihre gemeinsamen Töchter.

2 Sie stellten am 12. bzw. 13. September 2016 Anträge auf internationalen Schutz, die das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheiden vom 10. Jänner 2018 hinsichtlich der Erteilung des Status von Asylberechtigten abwies. Gleichzeitig erkannte das BFA den revisionswerbenden Parteien gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihnen befristete Aufenthaltsberechtigungen.

3 Mit Erkenntnis vom 28. Jänner 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Parteien als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

4 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Zulässigkeit vorbringt, das angefochtene Erkenntnis weiche von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil die „überlange Dauer“ des Aufenthalts der revisionswerbenden Parteien in Österreich nicht entsprechend der hg. Judikatur berücksichtigt worden sei.

5 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 4.1.2021, Ra 2020/18/0438, mwN).

10 Damit von einer Rechtsfrage gesprochen werden kann, der iSd Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, muss sie sich inhaltlich auf eine durch den angefochtenen Bescheid mögliche Rechtsverletzung beziehen und sich daher innerhalb der Sache des Verwaltungsverfahrens bewegen (vgl. VwGH 13.7.2020, Ra 2019/20/0518, mwN).

11 Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses ist allein die (abweisende) Entscheidung über den Status der Asylberechtigten. Mit dem Vorbringen zur Aufenthaltsdauer der revisionswerbenden Parteien und dem Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2019, Ro 2019/01/0003, bezieht sich die Revision jedoch erkennbar auf Aspekte, die allenfalls im Zusammenhang mit der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Rückkehrentscheidung von Bedeutung sein könnten. Damit verkennt sie, dass den revisionswerbenden Parteien jeweils der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dementsprechend auch keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wurde. Eine Rechtsfrage, die sich innerhalb der Sache des Verfahrens bewegt, wird somit in der Zulassungsbegründung nicht geltend gemacht.

12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen

Wien, am 16. Juni 2021

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