European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021160020.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Das angefochtene Erkenntnis betrifft eine dem Revisionswerber vorgeworfene Übertretung des Vorarlberger Parkabgabegesetzes, welche mit Geldstrafe bis zu 300 EUR geahndet wird. Über den Revisionswerber wurde eine Geldstrafe von 40 EUR und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
2 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B‑VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 EUR und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und wenn im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 EUR verhängt wurde.
3 Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 22.10.2018, Ra 2018/16/0152, mwN). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung des Vorarlberger Parkabgabegesetzes nicht vorgesehen.
4 Die Revision ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen, womit die der Revision anhaftenden formellen Mängel auf sich beruhen können (vgl. wiederum VwGH 22.10.2018, Ra 2018/16/0152).
Wien, am 14. April 2021
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