VwGH Ra 2021/16/0020

VwGHRa 2021/16/002014.4.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mairinger und Hofrat Dr. Thoma sowie Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des C C S in L, Bundesrepublik Deutschland, Landesstraße 45, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 3. November 2020, LVwG‑1‑446/2020‑R6, betreffend Übertretung nach dem Vorarlberger Parkabgabegesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §25a Abs4 Z1
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021160020.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Das angefochtene Erkenntnis betrifft eine dem Revisionswerber vorgeworfene Übertretung des Vorarlberger Parkabgabegesetzes, welche mit Geldstrafe bis zu 300 EUR geahndet wird. Über den Revisionswerber wurde eine Geldstrafe von 40 EUR und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

2 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B‑VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 EUR und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und wenn im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 EUR verhängt wurde.

3 Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 22.10.2018, Ra 2018/16/0152, mwN). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung des Vorarlberger Parkabgabegesetzes nicht vorgesehen.

4 Die Revision ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen, womit die der Revision anhaftenden formellen Mängel auf sich beruhen können (vgl. wiederum VwGH 22.10.2018, Ra 2018/16/0152).

Wien, am 14. April 2021

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