VwGH Ra 2021/15/0109

VwGHRa 2021/15/010913.12.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie den Hofrat Mag. Novak und die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des S K in L, vertreten durch Dr. Michael Augustin, Mag. Peter Haslinger und Mag. Thomas Böchzelt, Rechtsanwälte in 8700 Leoben, Krottendorfer Gasse 4, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 3. August 2021, Zl. RV/2100364/2012, betreffend Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2008 bis 2010, denBeschluss gefasst:

Normen

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021150109.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Beim Revisionswerber, der ein Auslieferungslager betrieb und unter anderem Zustellfahrer beschäftigte, von denen Pakete zugestellt bzw. für die Versendung abgeholt wurden, wurde eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) für die Jahre 2008 bis 2010 durchgeführt. Die Prüferin stellte fest, dass der Revisionswerber im Prüfungszeitraum Zustellfahrer im „Werkvertrag“ beschäftigt habe. Im Rahmen der durchgeführten Ermittlungen sei jedoch festgestellt worden, dass es sich dabei um Dienstverhältnisse im Sinne des § 47 EStG 1988 handle.

2 Das Finanzamt folgt der Prüferin und schrieb dem Revisionswerber Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2011 bis 2015 vor.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis, in dem eine ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt wurde, gab das Bundesfinanzgericht einer gegen die im Anschluss an die GPLA ergangenen Bescheide erhobenen Beschwerde keine Folge.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

5 Der Revisionsfall gleicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht jenem ‑ denselben Revisionswerber für die Jahre 2011 bis 2015 betreffenden ‑, den der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2021/15/0108, entschieden hat, sodass gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die dort genannten Gründe verwiesen werden kann.

6 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 13. Dezember 2021

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