VwGH Ra 2021/11/0055

VwGHRa 2021/11/00555.7.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des I C in W, vertreten durch Mag. Andreas Reichenbach, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Theobaldgasse 15/21, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 27. Jänner 2021, Zl. VGW‑041/025/2286/2020‑33, betreffend Zurückweisung iA des LSD‑BG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien Magistratisches Bezirksamt für den 4. und 5. Bezirk), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021110055.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen ‑ nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gefassten ‑ Beschluss wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen ein wegen Übertretungen des LSD‑BG ergangenes Straferkenntnis der belangten Behörde als verspätet zurück und erklärte eine Revision gegen den Beschluss gemäß § 25a VwGG für unzulässig.

2 Begründend stellte das Verwaltungsgericht fest, das Straferkenntnis sei nach einem erfolglosen Zustellversuch am 26. November 2018 postamtlich hinterlegt worden. Der Revisionswerber sei an diesem Tag nicht wegen einer Reise von der Abgabestelle abwesend gewesen. Auf Antrag vom 18. Dezember 2019 sei dem Revisionswerber das Straferkenntnis zu Handen seines Rechtsvertreters am 14. Jänner 2020 neuerlich zugestellt worden. Die Beschwerde sei am 10. Februar 2020 bei der belangten Behörde persönlich überreicht worden.

Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe laut Niederschrift der belangten Behörde vom 28. November 2019 selbst angegeben, zum Zustellzeitpunkt am 26. November 2018 nicht ortsabwesend gewesen zu sein. Die für die spätere gegenteilige Behauptung angebotenen Bescheinigungsmittel hätten ebenso wie die in der mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen des Revisionswerbers und seiner Ehefrau eine Ortsabwesenheit am 26. November 2018 aus näher dargestellten Gründen nicht glaubhaft machen können.

Rechtlich führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, nach der hg. Rechtsprechung sei die erste Zustellung ‑ hier: am 26. November 2018 ‑ maßgeblich, weshalb sich die am 10. Februar 2020 eingebrachte Beschwerde wegen Ablaufs der vierwöchigen Beschwerdefrist als verspätet erweise.

3 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, zu deren Zulässigkeit vorgebracht wird, das Verwaltungsgericht sei von der hg. Rechtsprechung zu § 6 Zustellgesetz abgewichen und habe nicht gewürdigt, dass die Behörde das Straferkenntnis erst auf Antrag des Revisionswerbers, der darin auf die mangelnde Zustellung hingewiesen habe, zugestellt habe. Der angefochtene Beschluss sei daher inhaltlich rechtswidrig.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B‑VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B‑VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Dem Erfordernis einer (gesonderten) Zulässigkeitsbegründung wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. etwa die Beschlüsse VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0014, und VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, jeweils mwN).

5 Mit dem nicht weiter konkretisierten Vorbringen, das Verwaltungsgericht sei von der hg. Rechtsprechung zu § 6 Zustellgesetz abgewichen, ist die Begründung für die Zulässigkeit der Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt, da nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll (vgl. etwa VwGH 11.6.2018, Ra 2018/11/0087, mwN).

6 Das weitere Zulässigkeitsvorbingen, das Verwaltungsgericht habe nicht gewürdigt, dass die Behörde das Straferkenntnis erst auf Antrag des Revisionswerbers, der darin auf die mangelnde Zustellung hingewiesen habe, zugestellt habe, entbehrt einer Relevanzdarstellung. Sollte es auf die (vom Verwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung vorgenommene) Beweiswürdigung abzielen, so wäre dazu festzuhalten, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vorläge, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa VwGH 16.5.2018, Ra 2018/11/0088, mwN), wovon gegenständlich aber nicht auszugehen ist.

7 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 5. Juli 2021

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte