VwGH Ra 2021/10/0040

VwGHRa 2021/10/004021.4.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der R, vertreten durch Dr. Johannes Öhlböck, LL.M., Rechtsanwalt in 1080 Wien, Wickenburggasse 26/5, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 8. September 2020, Zl. VGW‑141/035/4495/2020‑17, betreffend Kostenersatz für geleistete Mindestsicherung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

MSG Wr 2010 §24
VwGG §30 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021100040.L00

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 8. September 2020 wurde die Revisionswerberin gemäß § 24 Wiener Mindestsicherungsgesetz verpflichtet, im Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 31. Oktober 2018 aufgewendete Kosten für Mindestsicherung in der Höhe von € 2.288,81 zu ersetzen.

2 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG ist der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

3 In ihrem mit der Revision verbundenen Aufschiebungsantrag hat die Revisionswerberin ein Vorbringen zu dem ihr im Fall des Vollzuges des angefochtenen Erkenntnisses drohenden unverhältnismäßigen Nachteil erstattet.

4 Die belangte Behörde hat auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes mit Schreiben vom 8. April 2021 mitgeteilt, nach ihrer Ansicht stünden dem Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Verwaltungsaktes keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen.

5 Dem Aufschiebungsantrag war daher stattzugeben.

Wien, am 21. April 2021

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