VwGH Ra 2021/10/0032

VwGHRa 2021/10/003225.3.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und den Hofrat Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Wurzer, über die Revision des Arbeitskreises K in S, vertreten durch Breitenecker Kolbitsch Vana, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwalt in 1020 Wien, Taborstraße 10/2, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 16. Dezember 2020, Zl. LVwG 52.27‑1891/2020‑7, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde i.A. des Forstgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Steiermark; mitbeteiligte Parteien: 1. P M in S, 2. A L in D und 3. S GmbH in S, alle vertreten durch die Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Frauengasse 5), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021100032.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark die vom Revisionswerber erhobene Beschwerde gegen die den mitbeteiligten Parteien mit Bescheid des Landeshauptmanns von Steiermark vom 28. Februar 2019 gemäß §§ 17 bis 19 sowie 170 Abs. 2 Forstgesetz 1975 erteilte Rodungsbewilligung mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurück. Weiters sprach es aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B‑VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B‑VG).

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 Die vorliegende außerordentliche Revision enthält in einem umfangreichen Abschnitt („5. Zulässigkeit der Revision“, S. 4 bis 20) Ausführungen, die sich mit Ausnahme zweier unwesentlicher Umformulierungen mit den in der Revision als inhaltliche Rechtswidrigkeit ausgeführten Revisionsgründen („6. Revisionsgründe“, S. 20 bis 36) decken.

6 Enthält eine Revision die Ausführungen zur Begründetheit der Revision (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) nahezu wortident auch als Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision, dann wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Erfordernis der gesonderten Darlegung von im § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen (vgl. etwa VwGH 7.1.2021, Ra 2020/10/0172; 16.12.2020, Ra 2019/17/0086; 4.11.2020, Ra 2020/02/0235 und 0236, jeweils mwN).

10 Ein solches Vorgehen kommt dem unzureichenden bloßen Verweis auf die Revisionsgründe gleich. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber weder Gründe für die Zulässigkeit der Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch ist er berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen könnten, aufzugreifen (vgl. wiederum VwGH 16.12.2020, Ra 2019/17/0086; 4.11.2020, Ra 2020/02/0235 und 0236, jeweils mwN).

11 Schon im Hinblick darauf erweist sich die vorliegende Revision als nicht zulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.

Wien, am 25. März 2021

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