VwGH Ra 2021/09/0125

VwGHRa 2021/09/012518.5.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Dr. Hofbauer und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision der A GmbH in B, vertreten durch die Metzler & Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Landstraße 49, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 23. Februar 2021, LVwG‑751101/2/SB, betreffend Abweisung eines Antrags auf Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land), den Beschluss gefasst:

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European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090125.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 23. Februar 2021 wurde der Antrag der Revisionswerberin vom 2. Juni 2020 auf Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

2 Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ‑ auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder selbst nach Einbringung der Revision ‑ bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 25.2.2020, Ra 2019/09/0108; 21.2.2020, Ra 2019/09/0116; 26.6.2014, Ra 2014/03/0005).

6 Die vorliegende Rechtssache gleicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jener, die vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24. Februar 2021, Ra 2021/03/0018, entschieden wurde und eine an einem anderen Standort von der Revisionswerberin betriebene Filiale betraf. Auch der Inhalt der Revision stimmt mit jenem des Revisionsschriftsatzes in dem genannten Verfahren überein.

7 In der genannten Entscheidung hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit den von der Revisionswerberin aufgeworfenen Rechtsfragen auseinandergesetzt und aus den dort genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen wird, festgehalten, dass eine Vergütung nach § 32 EpiG nicht in Betracht kommt. Dabei stellte der Verwaltungsgerichtshof insbesondere klar, dass die von der Revisionswerberin genannte Bestimmung des § 32 Abs. 1 Z 5 EpiG schon nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut auf einen nach § 20 EpiG eingeschränkten oder gesperrten Betrieb abstellt, die Einschränkungen durch die angesprochenen Verordnungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ihre Grundlage jedoch im COVID‑19‑Maßnahmengesetz haben.

8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen mehr aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 18. Mai 2021

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