European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021070053.L00
Spruch:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Landesverwaltungsgericht Tirol ‑ in Bestätigung bzw. teilweiser Abänderung eines Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel ‑ dem Mitbeteiligten unter Einhaltung bestimmter Bedingungen, Auflagen und Fristen ein Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb einer Wasserkraftanlage wiederverliehen, die wasserrechtliche Bewilligung für Änderungen an der Wasserkraftanlage erteilt sowie diverse Anträge der revisionswerbenden Fischereiberechtigten abgewiesen. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Diesem Gebot wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan. § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. etwa VwGH 19.4.2021, Ra 2021/05/0060, mwN). Auch eine Revision, die Ausführungen zu ihrer Begründetheit auch als Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit wortident enthält, wird dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG der gesonderten Darlegung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht (vgl. VwGH 28.3.2019, Ra 2019/07/0009, mwN).
6 Die vorliegenden Revisionen enthalten unter der Überschrift „Zur Zulässigkeit“ ein Vorbringen, mit dem eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses geltend gemacht wird. Unter der Überschrift „Revisionsgründe“ wird zunächst ausgeführt, dass die „zur Zulässigkeit gemachten Ausführungen“ auch „unter diesem Rechtsmittelgrund wiederholt“ würden. Daran schließt sich eine wortidente erneute Wiedergabe des unter der Überschrift „Zur Zulässigkeit“ erstatteten Vorbringens an.
7 Die Revisionen werden somit im Sinn der dargestellten Rechtsprechung dem Gebot des § 28 Abs. 3 VwGG, die Gründe für ihre Zulässigkeit gesondert darzustellen, nicht gerecht. Schon deshalb gelingt es den Revisionen nicht, Rechtsfragen aufzuwerfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
8 Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 30. Juli 2021
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