Normen
UVPG 2000 §19 Abs10
UVPG 2000 §19 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060101.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde (u.a.) auf Grund von Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen die Bescheide der belangten Behörden vom 16. Juli 2019 und vom 30. Juni 2019, mit welchen der mitbeteiligten Partei im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren nach § 24 Abs. 3 und 4 UVP‑G 2000 naturschutzbehördliche Bewilligungen für ein näher bezeichnetes Straßenbauvorhaben erteilt worden waren, der Spruch der angefochtenen Bescheide in Bezug auf eine Reihe näher bezeichneter Auflagen abgeändert; im Übrigen wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und näher genannte Projektunterlagen und Lagepläne zum Bestandteil des Erkenntnisses erklärt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG unzulässig sei.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, in welcher die revisionswerbenden Parteien unter der Überschrift „2. Revisionspunkte“ ausführen, sie erachteten sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem „subjektiv öffentlichen Recht auf Nichterteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung für das Vorhaben [A] nach § 24f iVm § 24 Abs 4 UVG‑G 2000 idF BGBl. I Nr. 87/2009 iVm NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) bei Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen“ sowie in ihrem „subjektiv öffentlichen Recht auf Nichterteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Vorhaben [B], [C] und [D] nach § 24f iVm § 24 Abs 4 UVP‑G 2000 idF BGBl. I Nr. 87/2009 iVm dem Wiener Naturschutzgesetz (W NSchG) bei Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen“ verletzt.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. für viele etwa VwGH 9.6.2021, Ro 2019/06/0004 bis 0010, mwN).
5 Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. z.B. VwGH 22.10.2021, Ra 2021/06/0168 bis 0186, mwN).
6 Mit dem wiedergegebenen Vorbringen zum Revisionspunkt legen die revisionswerbenden Parteien nicht dar, welche Umweltschutzvorschriften durch die angefochtene Entscheidung verletzt würden. Umweltorganisationen und Bürgerinitiativen sind gemäß § 19 Abs. 4 bzw. § 19 Abs. 10 UVP‑G 2000 zwar berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften (als subjektives Recht im Verfahren) geltend zu machen. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zufolge fallen unter den Begriff einer „Umweltschutzvorschrift“ im Sinne des § 19 Abs. 4 bzw. 10 UVP‑G 2000 jedoch nicht ganze Rechtsbereiche, wie etwa das Naturschutzrecht, sondern die Qualifikation der einzelnen Rechtsnormen ist jeweils für sich vorzunehmen; eine Rechtsnorm kann dann als „Umweltschutzvorschrift“ im Sinne der genannten Gesetzesbestimmungen qualifiziert werden, wenn ihre Zielrichtung (zumindest auch) in einem Schutz der Umwelt ‑ im Sinne einer Hintanhaltung von Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Natur ‑ besteht (vgl. etwa VwGH 28.5.2020, Ra 2019/07/0081 bis 0083, Ra 2019/07/0130, mwN). In diesem Sinn ist es nicht ausreichend, als Revisionspunkt pauschal das NÖ Naturschutzgesetz 2000 bzw. das Wiener Naturschutzgesetz anzuführen, sondern es wäre erforderlich, zumindest thematisch jene in den Naturschutzgesetzen enthaltenen Umweltschutzvorschriften zu benennen, die nach Ansicht der revisionswerbenden Parteien im vorliegenden Verfahren verletzt wurden. Darüber hinaus reicht es im Zusammenhang mit der Darlegung des Revisionspunktes auch nicht aus, sich pauschal auf ein „Recht auf Nichterteilung“ einer bestimmten Bewilligung zu berufen (vgl. etwa VwGH 26.4.2021, Ro 2021/05/0015, mwN). Eine Heraushebung derjenigen Umweltvorschrift(en), deren behauptete Verletzung vorliegend die Legitimation zur Revisionserhebung begründet und hinsichtlich derer das angefochtene Erkenntnis nach der dargestellten Rechtsprechung einer Überprüfung unterzogen werden soll, enthält das in der gegenständlichen Revision erstattete Vorbringen zum Revisionspunkt wie dargestellt nicht.
7 Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 17. Dezember 2021
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
