VwGH Ra 2021/05/0034

VwGHRa 2021/05/00348.3.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Liebhart‑Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision des J F in K, vertreten durch die Hintermeier Pfleger Brandstätter Rechtsanwälte GesbR in 3100 St. Pölten, Andreas Hofer‑Straße 8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 26. November 2020, LVwG‑AV‑276/001‑2020, betreffend Versagung einer Baubewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Marktgemeinde Z; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050034.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

5 In den Revisionszulässigkeitsgründen wird vorgebracht, der Revisionswerber verfüge über eine wasserrechtliche Bewilligung zur Nutzung einer näher genannten Liegenschaft als Sportfischteich mit Badenutzung, in der ihm die Auflage erteilt worden sei, dafür zu sorgen, dass die in der Anlage anfallenden häuslichen Abwässer ordnungsgemäß, dem Stand der Technik entsprechend und nicht auf grundwasserbelastende Art und Weise entsorgt werden. Zur Umsetzung dieser Auflage habe er um die baurechtliche Bewilligung zur Aufstellung von drei Sanitärcontainern angesucht, wobei dieses Ansuchen im Hinblick auf zwei Container abgewiesen worden sei. In der Bundesverfassung gebe es das sogenannte Torpedierungsverbot bzw. das Berücksichtigungsgebot. Bund und Länder müssten daher je im Rahmen der eigenen Gesetzgebungskompetenzen die Zielsetzungen des jeweils anderen berücksichtigen bzw. dürften diese nicht torpedieren. Dies gelte auch im Rahmen der verfassungskonformen Auslegung von Gesetzen durch Verwaltungsbehörden. Dagegen sei im vorliegenden Fall verstoßen worden. Während die Wasserrechtsbehörde die Schaffung adäquater sanitärer Infrastruktur vorschreibe, verhindere dies die Baubehörde. Mit dem wasserrechtlichen Bescheid sei das Baden für 150 Personen erlaubt worden. Ein einziger Sanitärcontainer an einem ganzen See für 150 Personen sei zu wenig, es würde dieser Zustand auch den Vorschriften für getrennte WC‑Anlagen nach dem Geschlecht widersprechen. Es sei daher die Rechtsfrage zu beantworten, ob die Baubehörde durch ihre Entscheidung in den Bescheid der Wasserrechtsbehörde mit der entsprechenden Auflage eingreifen dürfe und damit die Erfüllung der wasserrechtlichen Auflage verhindern könne. Der Rechtsunterworfene habe hier von einer Behörde eine Anweisung bekommen, die jeweils andere Behörde, an die er durch diese Auflage implizit verwiesen werde, teile ihm jedoch mit, dass er die Anweisung nicht ausführen dürfe.

6 Das Verwaltungsgericht hat sich im angefochtenen Erkenntnis (S 23) mit dem „Torpedierungsverbot“ befasst und dabei Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zitiert. In den Revisionszulässigkeitsgründen fehlt jegliche Auseinandersetzung mit dieser vom Verwaltungsgericht für seine Auffassung ins Treffen geführten Judikatur. Es wird insbesondere nicht dargelegt, weshalb diese Judikatur im vorliegenden Fall nicht heranziehbar sein sollte. Schon deshalb wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0247).

7 Soweit in den Revisionszulässigkeitsgründen ein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Bestimmungen angesprochen wird, wird im Übrigen keine vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilende Rechtswidrigkeit geltend gemacht (vgl. VwGH 26.7.2016, Ra 2016/05/0062, mwN).

8 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 8. März 2021

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