European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021040109.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Die belangte Behörde erteilte der Mitbeteiligten mit Bescheid vom 16. Dezember 2019 eine Errichtungs- und Betriebsbewilligung für eine auf dem Grundstück der Revisionswerberin befindliche Trafostation.
2 2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bewilligungsbescheid ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
3 Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, die Revisionswerberin sei seit Jänner 2013 Eigentümerin des Grundstückes, auf welchem sich die verfahrensgegenständliche Trafoanlage befinde. Diese Anlage gründe auf einen Bewilligungsbescheid der Steiermärkischen Landesregierung aus dem Jahre 1975, mit welchem die Bewilligung zum Bau und zum Betrieb der Umspannstation „Kurzentrum“ auf diesem Grundstück erteilt worden war. Die Revisionswerberin könne in Hinblick auf ihre eingeschränkte Parteistellung lediglich vorbringen, sie sei durch die verfahrensgegenständliche Änderung der Leitungsanlage in ihrer Gesundheit gefährdet ‑ was bei juristischen Personen jedoch auszuschließen sei ‑ oder, dass sie in ihrem Eigentumsrecht in einer Weise beeinträchtigt werde, die der Vernichtung der Substanz gleichkomme. Ein Vorbringen der Revisionswerberin betreffend den Wegfall der üblichen bestimmungsgemäßen Nutzung oder Verwertung sei der Beschwerde nicht zu entnehmen. Eine ausdrückliche Zustimmung der Grundeigentümerin sei für die vorliegende Bewilligung nicht erforderlich.
4 3. Gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts richtet sich die ‑ nach Ablehnung einer an den Verfassungsgerichtshof in dieser Rechtssache gerichteten Beschwerde und Abtretung derselben mit Beschluss vom 10. März 2021, E 776/2021‑6, durch diesen an den Verwaltungsgerichtshof erhobene ‑ außerordentliche Revision.
5 4. Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Zum Zulässigkeitsvorbringen ist darauf hinzuweisen, dass dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan wird. Diesem Gebot wird daher insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. zu allem VwGH 2.4.2020, Ra 2020/08/0019, mwN).
9 Der verfahrensgegenständliche Revisionsschriftsatz enthält nach einer Darstellung des Verfahrensverlaufs unter der Überschrift „Zum Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B‑VG und § 25a VwGG mit zugleich erstatteter Ausführung der Revisionsgründe hierzu“ zunächst ‑ offenbar an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Ausführungen betreffend die Beschwerde an diesen, die erkennbar nichts mit der vorliegenden Revision zu tun haben, sowie ferner über fünfzehn Seiten rechtliche Ausführungen, die ‑ wie bereits in der Überschrift angekündigt ‑ keine Unterscheidung zwischen den die Zulässigkeit begründenden Rechtsfragen oder allgemeinen Ausführungen erkennen lassen. Eine Überprüfung der Zulässigkeit anhand im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG ist dem Verwaltungsgerichtshof aus diesem Grund nicht möglich.
10 Die vorliegende Revision ist aus diesem Grund als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt zurückzuweisen.
Wien, am 14. Juli 2021
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