Normen
COVID-19 Betretungsverbot Slbg 2020
COVID-19 BH Zell am See 2020/03/13
EpidemieG 1950 §20
EpidemieG 1950 §32
EpidemieG 1950 §32 Abs1
EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z5
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021030030.J00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Die mitbeteiligte Partei betreibt in der Gemeinde Z einen Beherbergungsbetrieb.
2 Im Zuge der COVID‑19‑Pandemie verfügte die Bezirkshauptmannschaft Zell am See (BH) mit Verordnung vom 13. März 2020 gemäß § 20 Abs. 1 und 4 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) die Schließung (unter anderem) aller Beherbergungsbetriebe im Bezirk, wovon auch der Betrieb der mitbeteiligten Partei betroffen war. Die Verordnung trat mit 16. März 2020 in Kraft.
3 Mit Verordnung vom 27. März 2020, LGBl. Nr. 25/2020, verfügte der Landeshauptmann von Salzburg (LH), gestützt auf § 2 Z 2 COVID‑19‑Maßnahmengesetz (COVID‑19‑MG) unter anderem ein Betretungsverbot von Beherbergungsbetrieben als Touristin bzw. als Tourist für das gesamte Bundesland Salzburg.
4 Mit Anträgen vom 17. April 2020 und vom 24. April 2020 begehrte die mitbeteiligte Partei bei der BH eine Entschädigung für erlittene Vermögensnachteile gemäß § 32 EpiG für den Zeitraum 16. März 2020 bis 31. März 2020 in näher bezeichneter Höhe.
5 Mit Bescheid vom 30. März 2021 erkannte die BH der mitbeteiligten Partei eine Vergütung für den Zeitraum 16. März 2020 bis 27. März 2020 zu (Spruchpunkt I.); den geltend gemachten Mehrbetrag wies sie jedoch ab (Spruchpunkt II.).
6 Aufgrund der Beschwerde der mitbeteiligten Partei änderte das Landesverwaltungsgericht Salzburg die Entscheidung der BH dahingehend ab, dass der mitbeteiligten Partei auch für den Zeitraum vom 28. März 2020 bis 30. März 2020 eine Vergütung für erlittene Vermögensnachteile (berechnet nach der EpiG 1950‑Berechnungsverordnung) in näher umschriebener Höhe zustehe. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig, weil noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage bestehe, ob ein vom Landeshauptmann gemäß § 2 Z 2 COVID‑19‑MG erlassenes Betretungsverbot für Betriebsstätten einen Entschädigungsanspruch nach § 32 Abs. 1 Z 5 EpiG schmälern oder ausschließen könne.
7 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende Revision der BH, zu der die mitbeteiligte Partei eine Revisionsbeantwortung erstattet hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
8 Die Revision ist zulässig und begründet.
9 Der gegenständliche Fall gleicht in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16. November 2021, Ro 2021/03/0018, entschieden hat. Deshalb kann zur Begründung auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen werden (§ 43 Abs. 2 VwGG).
10 Zusammengefasst gelangte der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung zu dem Ergebnis, dass die Verordnungen der BH und des LH nebeneinander bestehen konnten und keine Derogation der Verordnung der BH durch jene des LH stattgefunden hat. Für die nach dem EpiG verfügte Betriebsschließung durch die BH gebührt eine Vergütung für Verdienstentgang gemäß § 32 Abs. 1 Z 5 iVm § 20 EpiG jedoch nur soweit, als die Verordnung der BH für den Verdienstentgang kausal war. Soweit der Verdienstentgang auch und unabhängig von der Betriebsschließung gemäß § 20 EpiG durch andere Ursachen (hier: die Verordnung des LH) entstanden war, fehlte es im Umfang der alternativen Verursachung an der notwendigen Kausalität. Diese Überlegungen gelten in gleicher Weise für den vorliegenden Revisionsfall.
11 Im fortgesetzten Verfahren ist daher zu ermitteln, ob und in welcher Höhe das von der Schließung betroffene Beherbergungsunternehmen der mitbeteiligten Partei in der Vorjahresperiode Einkommen aus der Beherbergung von Personen ausgenommen Touristen und Touristinnen erwirtschaftet hat, weil nur insofern ein durch die Betriebsschließung der BH (allein) verursachter Verdienstentgang vorläge.
12 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 29. November 2021
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