VwGH Ra 2021/01/0220

VwGHRa 2021/01/02202.7.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des die Verfahrenshilfe beanspruchenden J P in S, für die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 12. Mai 2021, Zl. 405-10/991/1/2-2021, betreffend Berichtigung eines Familiennamens nach dem Personenstandsgesetz 2013, die Verfahrenshilfe zu bewilligen, den Beschluss gefasst:

Normen

AdelsaufhG 1919 §1
AdelsaufhV 1919 §2 Z1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010220.L00

 

Spruch:

Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Unter Bedachtnahme auf das Vorbringen im Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Zulässigkeit der Revision sowie auf die dem Verwaltungsgerichtshof zur Verfügung stehenden Unterlagen besteht kein hinreichender Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Nach der übereinstimmenden und eindeutigen Rechtsprechung der Höchstgerichte ist eine Führung des Wortes „von“ grundsätzlich geeignet, den Anschein einer adeligen Herkunft und damit entsprechender Vorrechte hervorzurufen, ohne dass es darauf ankommt, ob die konkrete Namens- oder Familiengeschichte tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist (vgl. VwGH 15.10.2019, Ra 2019/01/0375-0378, mwN auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch klargestellt, dass das in Österreich im Verfassungsrang stehende Adelsaufhebungsgesetz für österreichische Staatsbürger ausschließt, dass eine Person, für die eine solche Adelsbezeichnung nach anderem als nach österreichischem Recht Bestandteil ihres Namens ist, diese nach Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft weiterführt (vgl. VwGH 28.1.2020, Ra 2019/01/0501-0502, mwN).

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint somit aussichtslos (§ 61 VwGG und § 63 Abs. 1 ZPO).

 

Wien, am 2. Juli 2021

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