European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010075.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind miteinander verheiratet und die Eltern der minderjährigen Dritt‑ und Viertrevisionswerber. Alle Revisionswerber sind Staatsangehörige von Usbekistan.
2 Mit Erkenntnis vom 28. Februar 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Sache ‑ nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ‑ die Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ jeweils eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung der Revisionswerber nach Usbekistan zulässig sei, legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest und sprach aus, dass die Revisionen nicht zulässig seien.
3 Mit Erkenntnis vom 22. September 2020, E 1244‑1247/2020‑10, hob der Verfassungsgerichtshof (VfGH) das Erkenntnis des BVwG auf, soweit damit die Beschwerden gegen die Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan, gegen die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung von Rückkehrentscheidungen, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebungen nach Usbekistan und gegen die Festsetzung einer vierzehntägigen Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wird. Im Übrigen lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab.
4 Mit dem nunmehr angefochtenem Erkenntnis wies das BVwG im fortgesetzten Verfahren die Beschwerden der Revisionswerber gemäß § 8 und § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie § 52 und § 55 FPG als unbegründet ab (A) und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei (B).
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. etwa VwGH 4.12.2020, Ra 2020/01/0300, mwN).
9 Soweit die Revision behauptet, das angefochtene Erkenntnis sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht abgewichen, weil die Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 BFA‑VG nicht vorgelegen seien, übersieht sie, dass das BVwG bereits eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat.
10 Soweit die Revision im Zusammenhang mit den erst nach der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingeführten Berichten geltend macht, das BVwG hätte eine weitere Verhandlung durchführen müssen, zeigt sie die Relevanz des Verfahrensmangels für den Verfahrensausgang nicht ausreichend konkret auf (vgl. etwa VwGH 28.4.2020, Ra 2019/14/0121, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird mit einem behaupteten Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz ein Verfahrensmangel behauptet, dessen Relevanz aufzuzeigen ist (vgl. VwGH 12.6.2019, Ra 2019/01/0210, mwN). Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen darzulegen (vgl. für viele VwGH 29.1.2021, Ra 2021/01/0005, mwN). Eine solche Relevanz wird in der vorliegenden Revision nicht dargelegt.
11 Gleiches gilt für die vorgebrachte Verletzung des Parteiengehörs (bzw. des Überraschungsverbotes).
12 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
13 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 24. März 2021
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