Normen
COVID-19-VwBG 2020
VwGG §26
VwGG §34 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020180227.L00
Spruch:
Die Revision wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 7. November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 26. September 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Afghanistan fest und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für nicht zulässig.
2 Das angefochtene Erkenntnis wurde dem Revisionswerber zu Handen seiner rechtsfreundlichen Vertretung am 13. März 2020, einem Freitag, im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegt und gilt daher als am Montag, 16. März 2020, zugestellt (§ 21 Abs. 8 BVwGG).
Die vorliegende außerordentliche Revision wurde am 12. Juni 2020 per elektronischem Rechtsverkehr beim BVwG eingebracht. Sie führt zu ihrer Rechtzeitigkeit aus, mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses habe die Revisionsfrist zwar zu laufen begonnen, sei allerdings durch das Verwaltungsrechtliche COVID‑19‑Begleitgesetz (COVID‑19‑VwBG) unterbrochen worden und habe am 1. Mai 2020 neu zu laufen begonnen.
3 Diese Rechtsansicht wurde vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt (vgl. VwGH 17.3.2021, Ra 2020/11/0098, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird).
4 Da die gegenständliche Revision unter Zugrundelegung dieser hg. Rechtsprechung unstrittig nach Ablauf der Revisionsfrist erhoben wurde, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als verspätet zurückzuweisen.
Wien, am 21. Juli 2021
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