VwGH Ra 2020/17/0110

VwGHRa 2020/17/011016.7.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner und den Hofrat Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision 1. des H F und 2. des Vereines D, beide in G, beide vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hofgasse 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 5. März 2020, LVwG 30.10‑2450/2019‑22, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Steiermark), den Beschluss gefasst:

Normen

GSpG 1989 §51 Abs1 Z1
GSpG 1989 §52 Abs2
62018CJ0064 Maksimovic VORAB

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170110.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis vom 28. August 2019 verhängte die belangte Behörde über den Erstrevisionswerber als das gemäß § 9 VStG nach außen vertretungsbefugte Organ des zweitrevisionswerbenden Vereines drei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 3.500,-- (samt Ersatzfreiheitsstrafen) wegen drei Übertretungen des § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild Glücksspielgesetz ‑ GSpG. Der durch den Erstrevisionswerber vertretene zweitrevisionswerbende Verein habe zumindest vom 18. März 2019 bis zum Kontrolltag am 19. März 2019 gegen Entgelt die Veranstaltung verbotener Ausspielungen in seinem Lokal in G geduldet. Die belangte Behörde schrieb dem Erstrevisionswerber einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 VStG vor und sprach aus, dass der zweitrevisionswerbende Verein für die verhängten Strafen und die Verfahrenskosten gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand hafte.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) die von den revisionswerbenden Parteien dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Präzisierung der Strafsanktionsnorm mit § 52 Abs. 2 zweiter Strafsatz GSpG ab. Das LVwG setzte einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren fest und erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG für nicht zulässig.

3 Gegen dieses Erkenntnis erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 8. Juni 2020, E 1288/2020‑5, deren Behandlung ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

4 In der Folge erhoben die revisionswerbenden Parteien die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision ‑ gesondert ‑ vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vor, das angefochtene Erkenntnis verstoße gegen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vom 12. September 2019 in der Rechtssache Maksimovic u.a., C‑64/18 u.a.: Die Verhängung von Strafen, wie in § 52 Abs. 2 GSpG vorgesehen, sowie die Auferlegung von 20 % Verfahrenskosten seien unverhältnismäßig und stünden mit der Dienstleistungsfreiheit in Widerspruch. Außerdem weiche das Erkenntnis von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der Zweifel an der Unionsrechtskonformität des § 52 Abs. 2 GSpG habe, ab.

9 Die Revision erweist sich mit diesem Vorbringen als nicht zulässig.

10 Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. September 2020, Ro 2020/17/0015, auf das zur näheren Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, unter Hinweis auf die oben genannte Entscheidung des EuGH ausgesprochen hat, steht in Bezug auf § 52 Abs. 2 zweiter Strafsatz GSpG das Unionsrecht der uneingeschränkten Anwendung des GSpG nicht entgegen, u.a. deshalb, weil auch dieser Strafsatz sowohl eine klar definierte Höchstgrenze für die einzelne Übertretung als auch eine Obergrenze für die Summe der Strafen (in Summe EUR 90.000,--) beinhaltet. Es ist nicht ersichtlich, dass die Strafdrohung des zweiten Strafsatzes des § 52 Abs. 2 GSpG angesichts des in den Tatbildern des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG typisierten ‑ und vor allem wie vorliegend im Wiederholungsfall nochmals erhöhten ‑ Unrechts, des öffentlichen Interesses an der wirksamen Vollziehung des GSpG und des üblicherweise in beträchtlicher Höhe erzielten finanziellen Vorteils aus einer Verletzung dieser Vorschriften unter dem Blickwinkel des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Sachlichkeitsgebotes als unverhältnismäßig zu beurteilen wäre (vgl. VwGH 17.3.2021, Ra 2020/17/0084). Dass die Regelung nach § 52 Abs. 2 zweiter Strafsatz GSpG und jene über die Auferlegung der Verfahrenskosten gegen die Dienstleistungsfreiheit verstießen, wird in den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt.

11 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 16. Juli 2021

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