European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170088.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 23. September 2018 (wohl gemeint: 2019) ordnete die belangte Behörde gemäß § 53 Abs. 1 GSpG die Beschlagnahme der bei einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz am 1. April 2019 in einem Lokal in W vorgefundenen zehn Glücksspielgeräte und drei zugehörigen Komponenten sowie des allenfalls in den Kassenladen enthaltenen Bargeldes an (Spruchpunkt I.). Weiters verfügte die belangte Behörde gemäß § 54 Abs. 1 GSpG die Einziehung dieser vorläufig beschlagnahmten zehn Geräte und drei Komponenten (Spruchpunkt II.) und wies den Antrag der nunmehr revisionswerbenden Partei „als behauptete[r] Inhaberin/Eigentümerin“ auf Zuerkennung der Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren ab (Spruchpunkt III.).
2 Die revisionswerbende Partei erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde und brachte u.a. vor, sie sei Eigentümerin der gegenständlichen Geräte.
3 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) diese Beschwerde mangels Parteistellung als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG unzulässig sei (Spruchpunkt II.).
4 Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision. Die revisionswerbende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Beschluss „in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Eigentum; Nichtzuerkennung der Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren gem § 53 GSpG [sowie] Nichtzuerkennung der Parteistellung im Einziehungsverfahren gem § 54 GSpG“ verletzt.
5 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in dem die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 3.5.2021, Ra 2021/01/0062, mwN). Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (s. VwGH 13.6.2018, Ra 2017/17/0386; 14.12.2020, Ra 2019/17/0088, jeweils mwN).
6 Das von der revisionswerbenden Partei in den Revisionspunkten zunächst angeführte Eigentumsrecht bezeichnet kein subjektives Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG. Zur Prüfung einer behaupteten Verletzung des Eigentumsrechts ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 5 B‑VG nicht berufen, weil es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt (vgl. z.B. wiederum VwGH 13.6.2018, Ra 2017/17/0386, mwN).
7 Weiters erachtet sich die revisionswerbende Partei im Recht auf „Nichtzuerkennung der Parteistellung“ im Beschlagnahme- und im Einziehungsverfahren verletzt. Eine derartige Rechtsverletzung ist im Revisionsfall denkunmöglich, weil die Parteistellung mit dem angefochtenen Beschluss ohnehin nicht zuerkannt wurde.
8 Da die revisionswerbende Partei somit gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG in den geltend gemachten Revisionspunkten nicht verletzt worden sein konnte, erweist sich die Revision bereits deswegen als nicht zulässig.
9 Die Revision war daher gemäß § 12 Abs. 2 und § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 14. Juni 2021
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