VwGH Ra 2020/08/0025

VwGHRa 2020/08/002515.6.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des T K in G, vertreten durch Mag. Hans Peter Puchleitner, Rechtsanwalt in 8350 Fehring, Taborstraße 3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2019, G308 2004084‑1/38E, betreffend Beitragsnachverrechnung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Gebietskrankenkasse, nunmehr Österreichische Gesundheitskasse), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §42 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080025.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 19. März 2012 verpflichtete die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (StGKK) den Revisionswerber, Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge für näher bezeichnete Zeiten sowie Verzugszinsen in Höhe von insgesamt € 52.469,76 nachzuentrichten. Dagegen erhob der Revisionswerber eine Beschwerde.

2 Zur Vorgeschichte wird im Übrigen auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 2019, Ra 2018/08/0252, verwiesen, mit dem der im ersten Rechtsgang ergangene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 5. November 2018 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde.

3 Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis wies das BVwG die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 18.11.2019, Ra 2019/08/0050, mwN).

8 Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, das BVwG habe in seinem im ersten Rechtsgang ergangenen Beschluss vom 5. November 2018 selbst ausgeführt, dass die Nachverrechnung der Beiträge durch die StGKK in ihrem Bescheid vom 19. März 2012 nicht nachvollziehbar sei. Im zweiten Rechtsgang habe das BVwG den Parteien Stellungnahmen aufgetragen, wobei die StGKK lediglich auf ihren bisherigen Standpunkt verwiesen habe. Der „Akteninhalt“ sei somit zum ersten Rechtsgang unverändert geblieben. Die Revision sei zulässig, weil das BVwG somit „in ein und derselben Rechtssache bei gleichem Erkenntnisstand divergierende bzw. sich widersprechende Entscheidungen“ getroffen und seine Entscheidung vom 5. November 2018 nunmehr „vollinhaltlich, ohne weitere Ermittlungsergebnisse abgeändert“ habe. Dabei sei das BVwG im nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis ausschließlich dem Standpunkt der StGKK gefolgt.

9 Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG wirkt die Aufhebung eines Erkenntnisses bzw. Beschlusses eines Verwaltungsgerichts durch den Verwaltungsgerichtshof „ex tunc“. Das bedeutet, dass der Rechtszustand im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis oder der aufgehobene Beschluss von Anfang an nicht erlassen worden wäre (vgl. etwa VwGH 18.12.2020, Ra 2020/08/0148, mwN). Hat der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben, sind die Verwaltungsbehörden und die Verwaltungsgerichte bei Erlassung einer Folgeentscheidung gemäß § 63 Abs. 1 VwGG an die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte, für die Aufhebung tragende Rechtsanschauung gebunden (vgl. etwa VwGH 1.8.2017, Ra 2017/06/0041, mwN).

10 Mit dem Hinweis darauf, dass das BVwG nunmehr im zweiten Rechtsgang zu einer anderen Beurteilung als in seinem vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 2. Juli 2019, Ra 2018/08/0252, aufgehobenen Beschluss vom 5. November 2018 gekommen sei, vermag die Revision somit eine Rechtswidrigkeit des nunmehr angefochtenen Erkenntnisses nicht aufzuzeigen.

11 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ‑ nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem die Österreichische Gesundheitskasse eine Revisionsbeantwortung erstattet hat ‑ gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 15. Juni 2021

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