Normen
AVG §13 Abs8
B-VG Art133 Abs6 Z1
COVID-19-VwBG 2020 §1
COVID-19-VwBG 2020 §2 Abs1 Z1
COVID-19-VwBG 2020 §6 Abs2
VwGG §26 Abs1
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020060135.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg (LVwG) wurde die von der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 14. Dezember 2019, mit dem der Antrag der Revisionswerberin auf Zustellung eines Bescheides als unzulässig zurückgewiesen und ihr Antrag auf Erlassung baupolizeilicher Aufträge abgewiesen worden waren, erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2 Das angefochtene Erkenntnis wurde ‑ wie auch in der Revision dargelegt wird ‑ der Rechtsvertretung der Revisionswerberin per WEB‑ERV am 9. März 2020 zugestellt.
3 Die mit 12. Juni 2020 datierte außerordentliche Revision wurde an diesem Tag um 12:01 Uhr im Wege des ERV beim LVwG eingebracht.
4 Zu ihrer Rechtzeitigkeit wird in der Revision ausgeführt: „Aufgrund der Fristhemmung geregelt im 2. Covid 19 Gesetz erfolgt die Revision sohin rechtzeitig.“
5 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt (Z 1) in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B‑VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung.
6 Das am 21. März 2020 kundgemachte COVID‑19‑VwBG, BGBl. I Nr. 16/2020 in der hier maßgebenden Fassung zum Zeitpunkt der Revisionseinbringung, BGBl. I Nr. 42/2020, lautet auszugweise wie folgt:
„Unterbrechung von Fristen
§ 1. (1) In anhängigen behördlichen Verfahren der Verwaltungsbehörden, auf die die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 ‑ AVG, BGBl. Nr. 51/1991, Verwaltungsstrafgesetz 1991 ‑ VStG, BGBl. Nr. 52/1991, und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 ‑ VVG, BGBl. Nr. 53/1991) anzuwenden sind, werden alle Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen neu zu laufen. Bei der Berechnung einer Frist nach § 32 Abs. 1 AVG gilt der 1. Mai 2020 als Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Bei der Berechnung einer Frist nach § 32 Abs. 2 AVG gilt der 1. Mai 2020 als Tag, an dem die Frist begonnen hat. Die vorstehenden Sätze gelten nicht für Fristen in Verfahren nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950.
(...)
Sonderregelungen für bestimmte Fristen
§ 2. (1) Die Zeit vom 22. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 wird nicht eingerechnet:
1. in die Zeit, in der ein verfahrenseinleitender Antrag (§ 13 Abs. 8 AVG) zu stellen ist,
(...)
Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes
§ 6. (...)
(2) Auf das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes sind die §§ 1 bis 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.
(...)
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 9. (1) Dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 6 Abs. 1 tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(...)
(3) Der Titel, § 1 Abs. 1 zweiter bis letzter Satz und Abs. 1a und § 2 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit 22. März 2020 in Kraft.
(...)“
7 An der Maßgeblichkeit der wiedergegebenen Fassung des COVID‑19‑VwBG für den Revisionsfall hat auch § 9 Abs. 6 zweiter Satz COVID‑19‑VwBG idF BGBl. I Nr. 2/2021 nichts geändert.
8 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Revisionsfrist als Frist für einen „verfahrenseinleitenden“ Antrag im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 COVID‑19‑VwBG anzusehen und nach dieser Bestimmung daher für die dort genannte Dauer nur gehemmt worden (vgl. VwGH 17.3.2021, Ra 2020/11/0098; 20.4.2021, Ra 2020/07/0062; 1.6.2021, Ra 2020/05/0149 bis 0150).
9 Für den vorliegenden Revisionsfall folgt daraus, dass die Revisionsfrist am 9. März 2020, somit noch vor Inkrafttreten des COVID‑19‑VwBG am 22. März 2020, zu laufen begonnen und für die Zeit vom 22. März 2020 bis 30. April 2020 gehemmt war.
10 Ausgehend vom Beginn der Revisionsfrist (aufgrund des angegebenen Zustelldatums 9. März 2020) hätte die sechswöchige Frist des § 26 Abs. 1 VwGG mit 20. April 2020 geendet (§ 32 Abs. 2 AVG). Unter Hinzurechnung der 40‑tägigen Fristhemmung vom 22. März 2020 bis 30. April 2020 hat die Revisionsfrist im vorliegenden Fall aber erst mit Ablauf des 2. Juni 2020 (unter Berücksichtigung der Ablaufhemmung nach § 33 Abs. 2 AVG aufgrund des vorangehenden Wochenendes und des Pfingstmontags) geendet.
11 Die am 12. Juni 2020 um 12:01 Uhr zur Post gegebene Revision erweist sich daher als verspätet und war somit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen (sodass auf die Frage, ob die Einbringung innerhalb der kundgemachten Amtsstunden erfolgte bzw. ob eine entsprechende Kundmachung über die Entgegennahme von Anbringen bestand, nicht näher einzugehen ist).
Wien, am 10. Juni 2021
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