European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018220162.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde des Revisionswerbers, eines serbischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 31. August 2017 als unbegründet mit näheren Maßgaben dahingehend ab, dass es die amtswegige Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über den Erstantrag des Revisionswerbers vom 24. September 2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot‑Weiß‑Rot ‑ Karte plus“ nach § 46 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und über den Verlängerungsantrag vom 23. Oktober 2014 jeweils gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 3 AVG sowie über den Verlängerungsantrag vom 30. Oktober 2015 gemäß § 69 Abs. 1 Z 3 iVm. Abs. 3 AVG aussprach und unter einem nach § 70 Abs. 1 AVG den Erstantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 iVm. § 11 Abs. 2 Z 1 NAG sowie die Verlängerungsanträge und einen weiteren Verlängerungsantrag vom 15. Mai 2017 jeweils gemäß § 24 NAG abwies.
Das Verwaltungsgericht begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass es sich bei der zwischen dem Revisionswerber und der rechtmäßig in Österreich niedergelassenen serbischen Staatsangehörigen J S am 10. September 2005 in Serbien geschlossenen und letztlich am 24. Dezember 2015 wieder geschiedenen Ehe um eine sogenannte „Aufenthaltsehe“ gehandelt habe. Die Ehe sei nämlich nur deshalb eingegangen worden, um dem Revisionswerber einen Aufenthaltstitel in Österreich zu verschaffen, ein gemeinsames Familienleben sei (aus eingehend dargelegten Erwägungen) von den Ehepartnern nie beabsichtigt und auch nie geführt worden. Der Revisionswerber habe den erstmals im November 2013 erteilten Aufenthaltstitel unter Berufung auf seine mit J S geschlossene Ehe erschlichen sowie nach erfolgter Scheidung die Verlängerung des Aufenthaltstitels unter Berufung auf ein aus der Ehe abgeleitetes eigenständiges Niederlassungsrecht erwirkt, sodass die Voraussetzungen für die amtswegige Wiederaufnahme der Verfahren erfüllt seien. In den wiederaufgenommenen Verfahren sowie in einem weiteren Verlängerungsverfahren seien die Anträge auf Erteilung bzw. Verlängerung des Aufenthaltstitels als unbegründet abzuweisen gewesen.
1.2. Das Verwaltungsgericht sprach weiters aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
2. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die außerordentliche Revision, die keine (gesonderte) Zulässigkeitsbegründung enthält, sondern sich auf die Darlegung der Revisionsgründe beschränkt. In diesen macht der Revisionswerber zusammengefasst im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe die Beweisergebnisse nicht entsprechend berücksichtigt und gewürdigt. Die Feststellungen widersprächen (aus näher dargestellten Gründen) insbesondere den Aussagen der Beweispersonen in der mündlichen Verhandlung. Richtiger Weise lägen keine Beweise für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe vor.
3.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
3.2. Vorliegend zeigt der Revisionswerber keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG auf.
4.1. Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision ist gemäß § 28 Abs. 3 VwGG das Vorbringen im Rahmen der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe maßgeblich (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/04/0095).
4.2. Vorliegend erfüllt die Revision die Erfordernisse des § 28 Abs. 3 VwGG nicht, zumal sie keinerlei (gesonderte) Zulässigkeitsbegründung enthält, sondern sich auf die bloße Darstellung der Revisionsgründe (Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit) beschränkt.
4.3. Die gegenständliche Revision ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie eine gesonderte Darlegung der Zulässigkeitsgründe vermissen lässt. Sie ist schon deshalb ‑ ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrags (vgl. VwGH 17.2.2020, Ra 2020/03/0018) ‑ als unzulässig zurückzuweisen.
5.1. Abgesehen davon zeigt der Revisionswerber aber auch mit seinen inhaltlichen Ausführungen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG auf.
5.2. Der Revisionswerber wendet sich ausschließlich gegen die Beweiswürdigung und die darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts.
Er übersieht dabei freilich, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es um die Schlüssigkeit der würdigenden Erwägungen sowie darum geht, ob die gewürdigten Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt wurden (vgl. VwGH 18.2.2020, Ra 2019/22/0221; 23.5.2018, Ra 2018/22/0074).
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG läge nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 9.9.2019, Ro 2016/08/0009).
5.3. Vorliegend hält die Beweiswürdigung einer Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nach den aufgezeigten Kriterien stand.
Das Verwaltungsgericht traf die Feststellungen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung insbesondere auf Grundlage der getätigten Beweisaussagen. Es setzte sich dabei mit den in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelten Beweisergebnissen eingehend auseinander, nahm unter Berücksichtigung des von den Beweispersonen gewonnenen persönlichen Eindrucks eine gründliche Beweiswürdigung vor und legte die maßgeblichen Erwägungen im angefochtenen Erkenntnis schlüssig und überzeugend dar. Es kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass diese Würdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise erfolgt wäre.
Wien, am 31. März 2021
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
