VwGH Ra 2018/16/0019

VwGHRa 2018/16/001928.4.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mairinger und den Hofrat Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision der F GmbH in O, vertreten durch die Harisch & Partner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Otto Holzbauer Straße 1, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 5. Dezember 2017, Zl. RV/7102981/2015, betreffend Rechtsgeschäftsgebühr (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: nunmehr Finanzamt Österreich), den Beschluss gefasst:

Normen

ABGB §936
B-VG Art133 Abs4
GebG 1957 §15 Abs1
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018160019.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 553,20 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Unbestritten ist, dass die Revisionswerberin am 11. Juli 2013 als Bestandnehmerin mit der W‑GmbH als Bestandgeberin einen Bestandvertrag über bestimmte Geschäftsräumlichkeiten in einem Fachmarktzentrum abschloss. Hinsichtlich der Bestanddauer wurde vereinbart, dass das Bestandverhältnis am Tag der Übergabe des Bestandgegenstands beginne und auf die bestimmte Dauer von zehn Jahren abgeschlossen werde.

2 Der Revisionswerberin als Bestandnehmerin wurde weiters ein zweimalig ausübbares „Vorbestandrecht“ eingeräumt. Im Falle der Ausübung dieses Vorbestandrechts ende das zweite Bestandverhältnis nach Ablauf von fünf Jahren ab Beendigung des ersten Bestandvertrags, das dritte Bestandverhältnis ende nach Ablauf von fünf Jahren ab Beendigung des zweiten Bestandvertrags.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen die mit Gebührenbescheid vom 26. Februar 2014 erfolgte vorläufige Festsetzung der Rechtsgeschäftsgebühr, ausgehend von einer Vertragsdauer von 20 Jahren mit 19.255,04 € (achtzehnfacher Jahreswert gemäß § 15 Abs. 1 BewG 1955), gemäß § 279 BAO als unbegründet ab. Weiters sprach das Bundesfinanzgericht aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei. Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Bestandnehmerin.

4 Der vorliegende Revisionsfall gleicht in den für seine Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten ‑ sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch hinsichtlich der gemäß § 28 Abs. 3 VwGG aufgeworfenen Rechtsfrage, ob das Vorbestandrecht als „Vorrecht“ nicht gebührenrelevant sei ‑ jenem, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. August 2020, Ra 2020/16/0115, zugrunde lag. Aus den dort genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, ist auch die vorliegende Revision gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 28. April 2021

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