VwGH Ra 2020/19/0164

VwGHRa 2020/19/016422.9.2020

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revision des H O, vertreten durch Mag. Michael‑Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. März 2020, W262 2150526‑1/17E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190164.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 3. April 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte er vor, von den Taliban mit dem Tod bedroht worden zu sein, weil er sich geweigert habe, sein Universitätsstudium zu beenden und sich ihnen anzuschließen.

2 Mit Bescheid vom 1. März 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ‑ nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ‑ die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

4 Begründend führte das BVwG auf das Wesentliche zusammengefasst aus, es könne nicht festgestellt werden, dass der Revisionswerber Afghanistan aufgrund einer drohenden Zwangsrekrutierung durch die Taliban verlassen habe oder ihm deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung in asylrelevanter Intensität drohe. Eine solche drohe ihm auch nicht aufgrund seines Universitätsbesuches, wegen seines mehrjährigen Aufenthalts in Europa oder aus sonstigen asylrelevanten Gründen. Eine Rückkehr in seine Heimatprovinz Logar sei dem Revisionswerber nicht möglich, allerdings stehe dem jungen, gesunden, arbeitsfähigen Revisionswerber, der über Arbeitserfahrung verfüge und ein Jahr lang die Universität besucht habe, eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Mazar‑e Sharif oder Herat offen.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zunächst vor, das BVwG habe seinen Ausspruch, wonach eine Revision gegen das Erkenntnis nicht zulässig sei, ausschließlich mit der sinngemäßen Wiedergabe des Wortlautes des Art. 133 Abs. 4 B‑VG begründet.

9 Damit wird schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, weil selbst das Fehlen einer näheren Begründung des Ausspruches nach § 25a Abs. 1 VwGG für sich betrachtet nicht dazu führt, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG gegeben wären. Der Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 34 Abs. 1a VwGG an den nach § 25a Abs. 1 VwGG getätigten Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden, sondern überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision anhand der gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dazu gesondert vorgebrachten Gründe. An der gesonderten Darlegung dieser Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, war der Revisionswerber nicht gehindert (vgl. VwGH 24.6.2020, Ra 2020/19/0144, mwN).

10 Unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der Revision wird weiters geltend gemacht, das BVwG habe das Ermittlungsverfahren „mangelhaft“ geführt, die „vorgelegten Urkunden“ nicht berücksichtigt und die Angaben des Revisionswerbers „nur unzureichend“ gewürdigt.

11 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist, wenn ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen eines dem angefochtenen Erkenntnis anhaftenden Verfahrensmangels geltend gemacht wird, der Verfahrensmangel zu präzisieren und dessen Relevanz für den Verfahrensausgang darzutun (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0267, mwN). Diesen Anforderungen wird die Zulassungsbegründung der vorliegenden Revision mit ihrem pauschalen, nicht auf das vorliegende Verfahren konkret Bezug nehmenden Vorbringen nicht gerecht.

12 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher, ohne dass auf das Vorliegen der übrigen Prozessvoraussetzungen einzugehen war, schon aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 22. September 2020

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