Normen
VwGG §30 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160104.L00
Spruch:
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
1 Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch ziffernmäßige Angaben über seine Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren (vgl. schon den Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1981, VwSlg 10.381/A, und etwa den hg. Beschluss vom 2. Dezember 2015, Ra 2015/16/0127).
3 Die revisionswerbende Partei erschöpft sich in ihrem Antrag in der Behauptung einer näher begründeten Verfassungswidrigkeit des § 30 VwGG. Der Antrag enthält aber keine Aussagen über das Einkommen und über die Vermögensverhältnisse, somit keine derart bestimmten Angaben, dass auf das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils geschlossen werden könnte.
4 Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Wien, am 13. Juli 2020
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