VwGH Ra 2020/08/0029

VwGHRa 2020/08/002912.3.2020

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision der revisionswerbenden Partei F GmbH in M, vertreten durch Mag. Gernot Götz, Rechtsanwalt in 9800 Spittal/Drau, Tirolerstraße 18, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 31. Oktober 2019, Zl. KLVwG-409/40/2018, betreffend Einsprüche gegen Rückstandsausweise nach dem BUAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau; mitbeteiligte Partei: Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse), den Beschluss gefasst:

Normen

BUAG §25 Abs5

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020080029.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht - im zweiten Rechtsgang nach Aufhebung des Erkenntnisses vom 30. November 2016 durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 30. Jänner 2018, Ra 2017/08/0018, 0036, und in Bestätigung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 24. März 2014 - die Einsprüche der revisionswerbenden Partei gegen die Rückstandsausweise der mitbeteiligten Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (im Folgenden: BUAK) vom 28. November 2013 und vom 19. Dezember 2013 gemäß § 25 Abs. 3 BUAG ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Landesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5 Die revisionswerbende Partei erblickt entgegen diesem Ausspruch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zunächst darin, dass zu Unrecht die Anwendbarkeit des BUAG bejaht worden sei. Dazu genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf den Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2020/08/0028, zu verweisen, in dem ausgeführt wurde, dass die diesbezügliche Beurteilung durch das Landesverwaltungsgericht den vom Verwaltungsgerichtshof insbesondere im Vorerkenntnis VwGH 30. Jänner 2018, Ra 2017/08/0018, 0036, aufgestellten Grundsätzen entspricht. 6 Außerdem macht die revisionswerbende Partei geltend, dass das Landesverwaltungsgericht nicht nur die Einsprüche gegen die Rückstandsausweise abweisen hätte dürfen, sondern inhaltlich über den zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch offenen Anspruch abzusprechen bzw. eine "Entscheidung über den gesamten Zeitraum bis zur Bescheiderlassung" zu treffen gehabt hätte. Damit bezieht sie sich offenbar auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Einspruch nach § 25 Abs. 5 BUAG ungeachtet seiner Bezeichnung kein Rechtsmittel gegen den Rückstandsausweis ist, sondern ein Antrag auf Einleitung des Verwaltungsverfahrens über den zu Grunde liegenden Anspruch (vgl. VwGH 1.4.2009, 2006/08/0205). Die Sache eines solchen Verfahrens ist aber dennoch mit dem im Rückstandsausweis angeführten Zeitraum und Betrag begrenzt, ist doch auf Grund eines Einspruchs nach § 25 Abs. 5 BUAG nur "über die Richtigkeit der Vorschreibung" zu entscheiden. Bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde bzw. - im Fall der Beschwerdeerhebung - des Verwaltungsgerichts erfolgte Zahlungen an die BUAK wären zwar - in der Art eines Abrechnungsbescheides - zu berücksichtigen (vgl. etwa VwGH 13.8.2013, 2011/08/0344, sowie - zu Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis nach § 36 BSVG - VwGH 15.5.2013, 2012/08/0020); derartige Zahlungen wurden von der revisionswerbenden Partei aber nicht konkret behauptet. Gegen die Abweisung der Einsprüche gegen die Rückstandsausweise, die als Ausspruch zu deuten ist, dass die Forderungen in Höhe der im Rückstandsausweis genannten Beträge (noch) offen seien, bestehen daher keine Bedenken.

7 Schließlich bringt die revisionswerbende Partei noch vor, dass die Rückstandsausweise nicht den Mindestanforderungen des § 25 Abs. 3 BUAG entsprochen hätten. Sie seien daher "nichtig" gewesen. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist aber ersichtlich, dass die Rückstandsausweise jeweils den Namen und die Anschrift der Schuldnerin, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren und Pauschalersatz, den Zuschlagszeitraum, auf den die rückständigen Zuschläge entfallen, und die Verzugszinsen enthalten haben. Damit waren sämtliche Anforderungen des § 25 Abs. 3 BUAG erfüllt.

8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 12. März 2020

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