VwGH Ra 2020/06/0060

VwGHRa 2020/06/006025.2.2020

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, BA, über die Revision des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Innsbruck gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10. Dezember 2019, LVwG-2019/42/1500-4, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Parteien: 1. Mag. A P und

2. Mag. M P, beide in I und vertreten durch Dr. Michael E. Sallinger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Sillgasse 21/III), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020060060.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichte s Tirol (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde der mitbeteiligten Parteien gegen den Bescheid der revisionswerbenden Partei vom 4. Juli 2019, mit welchem ihr Ansuchen auf Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf einem näher bezeichneten Grundstück abgewiesen worden war, Folge gegeben, der betreffende Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die revisionswerbende Partei zurückverwiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5 Die revisionswerbende Partei wendet sich in ihrer Begründung für die Zulässigkeit der vorliegenden Revision gegen die die Aufhebung und Zurückverweisung tragende Rechtsansicht und bringt dazu vor, das Verwaltungsgericht habe die projektierten Räume "Technik/el.vert.", "Lager Leihgeräte", "Kellerabteile" und "Fahrradraum" in der UG-Ebene nicht in die Berechnung der Nutzfläche einbezogen und widerspreche damit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

6 Außerdem gehe das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss davon aus, dass die als Lager bzw. Technikräume bezeichneten Räume Kellerabstellräumen bzw. Heiz- und Tankräumen gleichzuhalten seien und somit gemäß § 65 Abs. 5 lit. a (gemeint offenbar: § 61 Abs. 5 lit. a) Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 (in der Folge: TROG) bei der Nutzflächenberechnung nicht zu berücksichtigen seien. Zu dieser Frage fehle es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und die Entscheidung weiche diesbezüglich vom eindeutigen Gesetzeswortlaut ab; zudem werde der Wille des Gesetzgebers unterlaufen, zumal nicht alle Räume, in denen Gegenstände verwahrt würden, von der Nutzflächendichteberechnung ausgenommen sein sollten, sondern ausdrücklich nur Kellerabstellräume.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme. 7 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gestellten Anforderungen nicht entsprochen, wenn die revisionswerbende Partei bloß allgemein behauptet, das Verwaltungsgericht sei von "höchstgerichtlicher Rechtsprechung" abgewichen, ohne konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, von welcher hg. Rechtsprechung ihrer Ansicht nach das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein soll (vgl. etwa VwGH 2.5.2019, Ra 2019/05/0059, mwN). Mit der in der Zulässigkeitsbegründung enthaltenen bloßen Behauptung, die näher dargestellte Auffassung des Verwaltungsgerichtes widerspreche der - nicht näher bezeichneten - ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wird die Begründung für die Zulässigkeit der Revision somit nicht gesetzmäßig ausgeführt.

8 Darüber hinaus unterliegt die Frage, ob konkrete von den mitbeteiligten Parteien projektierte Räumlichkeiten den in § 61 Abs. 5 lit. a TROG genannten Räumlichkeiten gleichzuhalten sind oder nicht, der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa VwGH 17.12.2019, Ra 2019/06/0175, mwN). Eine derartige Fehlbeurteilung ist nicht ersichtlich und wird in der Zulässigkeitsbegründung auch nicht dargestellt, zumal den dazu ergangenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtes nicht entgegengetreten wird.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 25. Februar 2020

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