VwGH Ra 2020/03/0047

VwGHRa 2020/03/004722.7.2020

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie den Hofrat Dr. Lehofer als Richter und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer‑Kober als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der R GmbH in S, vertreten durch die Krüger/Bauer Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Graben 14‑15/B21, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2020, Zlen. W271 2201721‑1/18E, W271 2203578‑1/18E, betreffend Verletzungen des ORF‑Gesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Kommunikationsbehörde Austria; mitbeteiligte Partei: Österreichischer Rundfunk, vertreten durch die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Reisnerstraße 53; weitere Partei: Bundeskanzler), den Beschluss gefasst:

Normen

ORF-G 2001 §1a Z5 lita
ORF-G 2001 §1a Z8 lita
ORF-G 2001 §13 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030047.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin, welche ein in Vorarlberg ansässiges Medien‑Printunternehmen betreibt, erhob mit Eingabe vom 29. September 2017 gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. c ORF‑G Beschwerde bei der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) und beantragte darin die Feststellung mehrerer Rechtsverletzungen durch den Österreichischen Rundfunk (ORF).

2 Zusammengefasst machte die Revisionswerberin in der Beschwerde geltend, dass im Zeitraum von 10. bis 16. September 2017 ab der täglichen „Auseinanderschaltung“ des Programms „ORF 2“ um etwa 18:58 Uhr bis zur Abmoderation des Wetterberichts im Zuge der im Bundesland Vorarlberg ausgestrahlten Sendung „Vorarlberg Heute“ verbotene Regionalwerbung gesendet worden sei, dass die Nachrichtensendung „Vorarlberg Heute“ unzulässigerweise gesponsert worden sei und die Nachrichtenmoderatoren während der Einblendung von Sponsorhinweisen in der kommerziellen Kommunikation aufgetreten seien. Der ORF habe damit gegen die Bestimmungen der §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 5 und 17 Abs. 3 ORF‑G verstoßen.

3 Nach einer Stellungnahme des ORF und wechselseitigen Repliken gab die KommAustria der Beschwerde mit Bescheid vom 19. Juni 2018 teilweise statt und stellte in Bezug auf die zu näher genannten Zeiten ausgestrahlten Sendungen „Vorarlberg Wetter“ Verletzungen der Bestimmungen der §§ 13 Abs. 2 und 17 Abs. 1 Z 2 zweiter Satz ORF‑G fest (Spruchpunkte 1.a. und 2.).

Soweit sich die Beschwerde allerdings gegen die Verletzungen des § 14 Abs. 5 ORF‑G durch Ausstrahlung nicht privilegierter Werbung durch die Sendungen „Wertvoll fürs Land“ am 10. September 2017, „Modisch Unterwegs“ am 11., 13. und 16. September 2017, „Lösungen rund ums Wohnen“ am 12. und 14. September 2017 und „Immobilien Tipps“ am 15. September 2017 um jeweils ca. 18:58 Uhr im Fernsehprogramm ORF 2 Vorarlberg sowie gegen die Verletzungen des § 17 Abs. 3 ORF‑G durch Sponsoring der Nachrichtensendungen „Vorarlberg Heute“ am 10., 11., 12., 13., 14., 15. und 16. September 2017 im Fernsehprogramm ORF 2 Vorarlberg gerichtet war, wies die KommAustria die Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkte 3.a. und 3.b.).

In einem weiteren (nicht revisionsrelevanten) Punkt wies die KommAustria die Beschwerde ebenfalls als unbegründet ab (Spruchpunkt 1.b.).

Dem ORF wurde überdies aufgetragen, die festgestellten Rechtsverletzungen durch Verlesung eines näher bezeichneten Textes im Fernsehprogramm ORF 2 Vorarlberg zu veröffentlichen (Spruchpunkt 4.) und diese Veröffentlichung der KommAustria nachzuweisen (Spruchpunkt 5.).

4 Gegen die Abweisung der Beschwerde in den Spruchpunkten 3.a. und 3.b. des Bescheids der KommAustria erhob die Revisionswerberin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Dabei bekämpfte sie den Spruchpunkt 3.a. nur hinsichtlich der Beiträge „Modisch Unterwegs“ am 11., 13. und 16. September 2017 und „Lösungen rund ums Wohnen“ am 12. und 14. September 2017, nicht aber hinsichtlich der Beiträge „Wertvoll fürs Land“ am 10. September 2017 und „Immobilien Tipps“ am 15. September 2017. Der ORF erhob gegen die Spruchpunkte 1.a. und 4. des Bescheids der KommAustria Beschwerde an das BVwG.

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde der Revisionswerberin gegen die Spruchpunkte 3.a. und 3.b. des Bescheids der KommAustria vom 19. Juni 2018 sowie die Beschwerde des ORF gegen die Spruchpunkte 1.a. und 4. des Bescheids der KommAustria vom 19. Juni 2018 als unbegründet ab (Spruchpunkte A) I. und A) II.). Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig (Spruchpunkt B).

6 Das BVwG legte seiner Entscheidung (soweit im gegenständlichen Revisionsverfahren relevant) folgenden ‑ unstrittigen ‑ Sachverhalt zugrunde (Hervorhebungen und Kursivschrift im Original):

1.2. Zu den Sendungen im Rahmen von ‚Vorarlberg Heute Service‘ im Zeitraum von 11. bis 14.09.2017 und am 16.09.2017 um jeweils ca. 18:58 Uhr

Im Zeitraum von 11. bis 14.09.2017 und am 16.09.2017 wurden um jeweils ca. 18:58 Uhr im Programm ORF 2 Vorarlberg folgende Sendungen ausgestrahlt:

‚Modisch Unterwegs‘ am 11.09.2017 und 16.09.2017

In den gegenständlichen ‑ jeweils identen ‑ Sendungen werden die wesentlichen Charakteristika von Kaschmir beschrieben: Während eine junge Frau im Freien mit Kaschmirkleidung durch das Bild spaziert, spricht eine Stimme aus dem Off: ‚Mode aus Kaschmir ist lässig, schick, bequem, wasserabweisend, schnelltrocknend, atmungsaktiv und wärmespeichernd. Wer bei der Pflege ein paar Dinge beachtet, hat lange Freude daran.‘ Anschließend gibt eine ‑ mit ihrem Namen ausgewiesene ‑ ‚Modeexpertin‘ (S W) Hinweise zur richtigen Pflege: ‚Waschen Sie Kaschmir und Wolle mit einem speziellen Wollwaschmittel, bei 30 Grad, im Wollwaschgang auf der linken Seite. Danach das Kleidungsstück auf einem Handtuch liegend trocknen. Kleine Knötchen können Sie mit einem Kamm gut entfernen‘. Die ‚Modeexpertin‘ steht zur Erklärung an einem Tisch, hält ein Waschmittel in der Hand; vor ihr am Tisch liegt ein Kaschmirpullover, an dem Sie die Knötchenentfernung vorführt. Im Hintergrund sieht man mehrere gestapelte Pullover und einen Kleiderständer, an dem ein Mantel hängt. Die Kleidung in dieser Umgebung ist nicht ident mit jener, welche die junge Frau in der Einschaltung trug. Danach sieht man wieder kurz die junge Frau in Kaschmirkleidung und eine Stimme spricht aus dem Off: ‚Da Kaschmir kaum Gerüche aufnimmt, reicht es zwischendurch auch, die Teile über Nacht auszulüften.‘ Man sieht, wie ein Pullover auf einem Kleiderhaken im Freien aufgehängt wird. Zum Schluss sieht man mehrere Pullover im Bild. Nach dem Ende der Sendung wird folgender Sponsorhinweis in Form einer bildfüllenden Abschlusssequenz zugunsten der W V ausgestrahlt: ‚Präsentiert von W V Handel mit Mode & Sportartikeln‘.

Die Familie W, auch S W, betreibt ein mittelständisches Familienunternehmen in Vorarlberg, in dem Mode angeboten wird.

‚Lösungen rund ums Wohnen‘ am 12.09.2017 und 14.09.2017

In den gegenständlichen ‑ jeweils identen ‑ Sendungen werden Informationen betreffend Anlegerwohnungen geboten, wie etwa die Beachtung von Größe, Lage, Parkplatz oder Kellerabteil bei Überlegungen zur Vermietbarkeit etc. Die Kamera fährt über die Außenfassade eines Wohnhauses während eine Stimme aus dem Off angibt: ‚In Zeiten niedriger Zinsen liegt die Überlegung nahe, Geld in Immobilien zu investieren. Berichte über verwüstete Wohnungen, die Angst vor schwieriger Mietersuche, großem Organisationsaufwand und Mietausfällen schrecken jedoch viele Anleger ab.‘ Ein ‑ mit seinem Namen inserierter ‑ ‚Wohnexperte‘ (W H) gibt Hinweise zu Vorkehrungen gegen Vandalismus und Mietausfall: ‚Es gibt umfassende Serviceleistungspakete am Markt ‑ diese sparen Ihnen Zeit und Nerven. Ein Vollkaskopaket schützt Sie sogar vor Mietausfall und Vandalismus.‘ Danach wird eine Wohnung gezeigt, in der eine junge Frau und ein Mann hantieren. Dazu spricht eine Stimme aus dem Off: ‚Um sie gut vermieten zu können, sollte eine Anlegerwohnung nicht zu groß sein. Wichtig sind auch Lage, bauliche Verfassung und die Höhe der Betriebskosten. Kellerabteil und Parkplätze sind von Vorteil.‘ Am Ende der Sendung wird folgender Sponsorhinweis in Form einer bildfüllenden Abschlusssequenz der H GmbH ausgestrahlt: ‚Präsentiert von H‘.

Die H AG, ansässig in Vorarlberg, bietet Unterstützung bei Investments im Wohnbau. Unter ihren Produkten finden sich z.B. der ‚H‑Anleger‑Service‘ und das ‚H‑Vollkasko‑Paket‘.

‚Modisch Unterwegs‘ am 13.09.2017

Die gegenständliche Sendung beginnt mit einer kurzen Darstellung der Auswirkungen des von Kindern selbstständig bewältigten Schulweges. Man sieht Kinder durch eine regennasse Stadt gehen. Eine Stimme aus dem Off spricht: ‚Kinder, die regelmäßig zu Fuß in die Schule gehen, sind selbstständiger, gesünder und können sich besser konzentrieren. Mit hochwertiger, funktioneller Kleidung macht der Schulweg bei jedem Wetter Spaß.‘ In weiterer Folge wird über mögliche Funktionen und Eigenschaften von notwendiger Oberbekleidung für Kinder berichtet: Eine namentlich genannte ‚Modeexpertin‘ (C S) steht hinter einem Tisch, auf dem Kinderkleidung liegt. Im Hintergrund sieht man Regale mit Kinderkleidung und Kinder, die miteinander spielen. Die Modeexpertin gibt an: ‚Diese Jacke ist nicht nur sehr leicht und warm, sondern auch 100% wasserabweisend und dabei noch atmungsaktiv. Dasselbe gilt für funktionelle Hosen.‘ Daraufhin sagt der Sprecher aus dem Off, während die Modeexpertin auf Nähte eines Kleidungsstücks zeigt: ‚Verschweißte Nähte schützen vor Wind und Nässe.‘ Dann sieht man drei Kinder auf einem Tisch sitzen und der Sprecher sagt, während Licht auf die Kinder gestrahlt wird und diese einander winken: ‚Reflektierende Details stellen sicher, dass die Kinder bei trübem Wetter und in der Dämmerung gut sichtbar sind.‘ Am Ende der Sendung wird folgender Sponsorhinweis in Form einer bildfüllenden Abschlusssequenz zugunsten der W V ausgestrahlt: ‚Präsentiert von W V Handel mit Mode & Sportartikeln‘.

Die Familie S betreibt in Vorarlberg an mehreren Standorten Filialen, in denen Mode verkauft wird.

1.3. Zu den Sendungen ‚Vorarlberg Heute‘ im Zeitraum von 10. bis 16.09.2017

Die konkreten verfahrensgegenständlichen Sendungen ‚Vorarlberg Heute‘ vom 10.09.2017, 11.09.2017, 12.09.2017, 13.09.2017, 14.09.2017, 15.09.2017 und 16.09.2017, die jeweils ab 19:00 Uhr ausgestrahlt wurden, haben im Wesentlichen folgenden Ablauf:

Jeweils um 19:00 Uhr, nach einer bildfüllenden Einleitungssequenz mit der Insertierung ‚V HEUTE‘, beginnt die Sendung ‚Vorarlberg Heute‘ mit der Begrüßung (10.09.2017: ‚Herzlich Willkommen bei ‚Vorarlberg Heute‘ am Sonntag! Das sind die Themen: [...]‘; 11.09.2017 und 12.09.2017: ‚Ich begrüße Sie bei ‚Vorarlberg Heute‘! Das sind unsere Themen: [...]‘; 13.09.2017 und 14.09.2017: ‚Einen schönen guten Abend, herzlich Willkommen bei ‚Vorarlberg Heute‘! Das sind die Themen: [...]‘; 15.09.2017 und 16.09.2017: ‚Willkommen bei ‚Vorarlberg Heute‘! Die Themen des Tages: [...]‘) durch die Moderatorinnen K P (13.09.2017 und 14.09.2017) oder M K (15.09.2017 und 16.09.2017) bzw. die Moderatoren T H (10.09.2017) oder D B (11.09.2017 und 12.09.2017).

[...]

Diese präsentieren ‑ begleitet von einer akustischen Signation ‑ eine kurze Vorankündigung der Sendungsthemen, wobei jeweils einige Sekunden lang Ausschnitte des Bildmaterials der jeweiligen Sendungsbeiträge gezeigt werden. Bestandteil der Vorankündigung ist auch der Wetterbericht (10.09.2017: ‚das Wetter morgen: vorübergehende Wetterbesserung‘; 11.09.2017: ‚das Wetter morgen: unbeständig und kühl‘; 12.09.2017: ‚das Wetter morgen: wolkig, regnerisch aber milder‘; 13.09.2017: ‚das Wetter morgen: erst Föhn, später Regen und Abkühlung‘; 14.09.2017: ‚das Wetter morgen: freundlich aber kühl‘; 15.09.2017: ‚das Wetter: herbstlich kühl‘; 16.09.2017: ‚das Wetter: regnerisch und weiterhin kühl‘). Nach dieser Einleitung beginnt unmittelbar im Anschluss die Präsentation der Sendung. Während der ganzen Sendung ist eine durchgehend wahrnehmbare Einblendung ‚V HEUTE‘ am unteren Bildrand zu sehen.

[...]

Nachdem die Themen behandelt wurden, erfolgt eine Verabschiedung (10.09.2017: ‚Morgen einschalten und überraschen lassen. Das war’s von uns für heute, ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.‘; 11.09.2017 und 12.09.2017: ‚Auf Wiedersehen.‘; 13.09.2017 und 14.09.2017: ‚Vielen Dank für Ihr Interesse.‘, ‚Das war für heute unsere Sendung, noch einen angenehmen Abend, bis morgen 19:00 Uhr.‘; 15.09.2017: ‚Das war für heute unsere Sendung, noch einen angenehmen Abend, bis morgen 19:00 Uhr.‘; 16.09.2017: ‚Das war für heute unsere Sendung, bis morgen 19:00 Uhr.‘). Nach der Verabschiedung werden ‑ begleitet von jener akustischen Signation, welche bereits zu Beginn der Sendung wahrnehmbar war ‑ im rechten Bildteil Produktions- und Copyrighthinweise eingeblendet.

[...]

1.4. Zu den Sendungen ‚Vorarlberg Wetter‘ im Zeitraum von 10. bis 16.09.2017

Die verfahrensgegenständlichen Sendungen ‚Vorarlberg Wetter‘ vom 10.09.2017, 11.09.2017, 12.09.2017, 13.09.2017, 14.09.2017, 15.09.2017 und 16.09.2017, die jeweils unmittelbar im Anschluss an die Sendungen ‚Vorarlberg Heute‘ um jeweils ca. 19:20 Uhr ausgestrahlt wurden, haben im Wesentlichen folgenden Ablauf:

Jeweils unmittelbar anschließend an die Sendung ‚Vorarlberg Heute‘, nach einer bildfüllenden Einleitungssequenz mit der Insertierung ‚WETTER VORARLBERG ‑ präsentiert von [...]‘, begleitet von einer akustischen Signation, die sich von der Signation von ‚Vorarlberg Heute‘ unterscheidet, und einem Off‑Sprecher (‚Das ‚Vorarlberg Wetter‘ wird Ihnen präsentiert von [...]‘), beginnt die Sendung ‚Vorarlberg Wetter‘ mit der Begrüßung durch die ‑ bereits in der Sendung ‚Vorarlberg Heute‘ auftretenden ‑ Moderatorinnen K P oder M K bzw. die Moderatoren T H oder D B. Die Begrüßung lautet jeweils: ‚Willkommen beim Wetter‘.

[...]

Während der Sendung ist eine beinahe durchgehend wahrnehmbare Einblendung ‚V WETTER‘ am unteren Bildrand zu sehen.

[...]

Nach der Präsentation des Wetterberichts erfolgt eine Verabschiedung durch die Moderatorin bzw. den Moderator (10.09.2017: ‚Ich wünsche Ihnen jetzt noch einen schönen Sonntagabend, auf Wiedersehen.‘; 11.09.2017: ‚Mit diesen Aussichten wünsche ich Ihnen noch einen schönen Abend, danke fürs Zuschauen, bis morgen.‘; 12.09.2017: ‚Danke fürs Zuschauen und noch einen schönen Abend.‘; 13.09.2017: ‚Ich wünsche Ihnen noch einen gemütlichen Abend, bis morgen.‘; 14.09.2017: ‚Haben Sie noch einen feinen Abend, auf Wiedersehen.‘; 15.09.2017: ‚Ich wünsche Ihnen dennoch ein schönes Wochenende, auf Wiedersehen.‘; 16.09.2017:‘Ich wünsche Ihnen einen erholsamen Sonntag, auf Wiedersehen.‘).

[...]

Unmittelbar im Anschluss an die Sendung ‚Vorarlberg Wetter‘ wird eine bildfüllende Abschlusssequenz mit der Insertierung ‚WETTER VORARLBERG ‑ gewidmet von [...]‘, begleitet von jener akustischen Signation, welche bereits zu Beginn der Wettersendung wahrnehmbar war und einem Off-Sprecher (‚Das ‚Vorarlberg Wetter‘ widmeten Ihnen [...]‘) eingeblendet.

[...]

Im Abrufdienst TVThek.ORF.at erfolgte die Bereitstellung der Sendungen ‚Vorarlberg Wetter‘ unter dem Menüpunkt ‚Sendungen‘, ‚Wetter‘, ‚Wetter Vorarlberg‘ dergestalt, dass diese separat als eigene Sendungen, unabhängig von den Sendungen ‚Vorarlberg Heute‘ zum Abruf bereitstanden;

[...]“

7 In rechtlicher Hinsicht führte das BVwG zu Spruchpunkt 3.a. des Bescheids der KommAustria vom 19. Juni 2018 (Verbot nicht‑privilegierter Regionalwerbung) aus, dass die zu näher genannten Zeiten ausgestrahlten Inhalte der Beiträge „Modisch Unterwegs“ und „Lösungen rund ums Wohnen“ unstrittig nicht unter die in § 14 Abs. 5a ORF‑G normierte Privilegierung für Regionalwerbung gefallen seien. Strittig sei hingegen, ob die gezeigten Inhalte das Tatbestandsmerkmal der Werbung iSd § 1a Z 8 lit. a ORF‑G erfüllt hätten und der ORF somit eine Verletzung des § 14 Abs. 5 ORF‑G, wonach Werbung nur bundesweit zulässig sei, zu verantworten habe. Das BVwG teile die Ansicht der KommAustria, wonach kein Verstoß gegen § 14 Abs. 5 ORF‑G vorgelegen sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe sich eine Äußerung bzw. Darstellung auf ein konkretes Produkt oder eine konkrete Dienstleistung zu beziehen, um auf das Ziel der Darstellung, den Absatz dieser Produkte oder Dienstleistungen zu fördern, schließen zu können (Hinweis auf VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0007, 0035). Bei den angeführten Sendungen fehle es an der Zielsetzung der Absatzförderung. In den ausgestrahlten Beiträgen sei es zu keinem Zeitpunkt zu einer namentlichen Erwähnung oder einer bildlichen Darstellung von konkreten Unternehmen oder Marken gekommen. Es seien zwar Personen mit Namensähnlichkeit zu Kaufhäusern und einem Immobilienberatungsunternehmen als „Experten“ zur Sprache gekommen, es sei aber kein konkreter Bezug zu einem Unternehmen hergestellt worden. Aus dem Sendungsinhalt hätten sich auch keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass gleichnamige Unternehmen existierten. Für einen Durchschnittsbetrachter sei daher keinesfalls erkennbar gewesen, welche Geschäfte oder Anbieter die Produkte, über die neutrale und informierende Hinweise bereitgestellt worden seien, zum Kauf anböten. Den Sendungen habe es auch an einer Nennung oder einer Darstellung von konkreten Waren oder Dienstleistungen der genannten Firmen gefehlt. Es seien lediglich allgemeine Produkttipps ‑ zur Pflege von Kaschmir, zu funktionaler Kinderkleidung und zu Veranlagung im Wohnbau ‑ unterbreitet worden. Es seien keine Hinweise auf konkrete Produkte der Unternehmen vorgekommen. Es seien ausschließlich sachdienliche, neutrale und informierende Hinweise herangetragen worden; qualitativ wertende Aussagen, um den Betrachter zum Kauf eines bestimmten Produkts anzuregen, seien ausgeblieben. Die Beiträge seien somit nicht geeignet gewesen, das bislang uninformierte oder unentschlossene Publikum für den Erwerb bestimmter Produkte zu gewinnen und so den Absatz dieser Produkte zu fördern. Die Beiträge seien nicht als Werbung zu qualifizieren, weshalb kein Verstoß gegen § 14 Abs. 5 ORF‑G vorliege.

8 Zu Spruchpunkt 3.b. des Bescheids der KommAustria vom 19. Juni 2018 (Sponsoringverbot von Nachrichtensendungen) führte das BVwG in rechtlicher Hinsicht aus, dass es der Beurteilung der KommAustria, wonach es sich bei den Nachrichtensendungen „Vorarlberg Heute“ und den daran anschließenden Wetterberichten „Vorarlberg Wetter“ um jeweils zwei voneinander getrennte Sendungen und nicht um eine einheitliche Sendung gehandelt habe, nicht entgegentrete. So würden die Nachrichtensendung „Vorarlberg Heute“ und die Wettersendung „Vorarlberg Wetter“jeweils deutliche Begrüßungen und Verabschiedungen aufweisen. Es seien in der Nachrichtensendung „Vorarlberg Heute“ keinerlei Überleitungen zu „Vorarlberg Wetter“ geschaffen worden, die darauf hingewiesen hätten, dass die Nachrichtensendung zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt werde. Die Wettermeldungen am Anfang von „Vorarlberg Heute“ mögen zwar Ankündigungen der Sendungsthemen gewesen sein, hätten aber nicht unbedingt eine wiederkehrende Behandlung des Themas erwarten lassen, weil die Meldungen schon für sich betrachtet einen abschließenden ‑ wenn auch kurzen ‑ Wetterbericht dargestellt hätten. Die Nachrichtensendung „Vorarlberg Heute“ habe jeweils am Beginn und am Ende einen eigenen Sendungsabspann mit Produktions- und Copyrighthinweisen über den halben Bildschirm, während die Wettersendung „Vorarlberg Wetter“ eine eigene Einleitungs‑ und eine Abschlusssequenz mit Sponsorhinweisen über den ganzen Bildschirm aufgezeigt habe. Weiters hätten die Nachrichtensendung „Vorarlberg Heute“ und die Wettersendung „Vorarlberg Wetter“ jeweils eigene Insertierungen („V HEUTE“ und „V WETTER“) und jeweils eigene akustische Signation zu Beginn und Ende der Sendungen. Zwar würden die Nachrichtensendung „Vorarlberg Heute“ und die Wettersendung „Vorarlberg Wetter“ in demselben Studio mit denselben Moderatoren gedreht, diese würden aber unterschiedliche Studiosettings aufweisen. Schließlich seien die beiden Sendungen auf der ORF‑TVthek als eigene Sendungen abrufbar. In einer Gesamtbetrachtung aus der Perspektive eines durchschnittlichen Zusehers lägen somit zwei eigenständige Sendungen nach § 1a Z 5 lit. a ORF‑G vor. Bei der eigenständigen Sendung „Vorarlberg Wetter“ handle es sich ‑ anders als bei der Nachrichtensendung „Vorarlberg Heute“ ‑ um keine Nachrichtensendung bzw. Sendung zur politischen Information, weshalb die Wettersendungen bei Einhaltung der Vorgaben des § 17 Abs. 1 ORF‑G habe gesponsert werden dürfen. Eine Verletzung des § 17 Abs. 3 ORF‑G liege demnach nicht vor.

9 Gegen Spruchpunkt A) I. des Erkenntnisses des BVwG (Abweisung der Beschwerde der Revisionswerberin betreffend die Spruchpunkte 3.a. und 3.b des Bescheids der KommAustria vom 19. Juni 2018) richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

10 Zur Zulässigkeit wird in der Revision ausgeführt, das BVwG sei in falscher Wiedergabe des Inhalts der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu Ra 2017/03/0007 zum rechtlich unvertretbaren Ergebnis gelangt, dass Werbung iSd § 1a Z 8 lit. a ORF‑G nur dann vorliege, wenn sich die inkriminierte Darstellung bzw. Äußerung auf ein „konkretes Produkt oder eine Dienstleistung“ beziehe. Genau dies habe der Verwaltungsgerichtshof jedoch in der zitierten Entscheidung verneint. Ebenso verfehlt sei die Heranziehung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu Ra 2016/03/0047 zur Qualifikation des Wetterberichts als eigenständige Sendung, obwohl dieses Judikat genau das Gegenteil aussage. Aus der Perspektive des durchschnittlichen Fernsehzusehers stelle sich der Wetterbericht im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Teil der Sendung „Vorarlberg Heute“ dar, weil der Wetterbericht bereits Bestandteil der Vorankündigung am Beginn der Sendung „Vorarlberg Heute“ gewesen sei. Zudem sei in den beiden Sendungsteilen in demselben Studio jeweils derselbe Moderator aufgetreten und sei der Wetterbericht von den sonstigen Bestandteilen der Sendung „Vorarlberg Heute“ jeweils nur durch eine „pro‑forma“ Verabschiedung samt unmittelbar darauffolgender neuerlicher Begrüßung („Willkommen beim Wetter“) durch den gleichen Sendungsmoderator getrennt gewesen.

11 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

12 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

13 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

14 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

15 I. Zum Vorliegen von Werbung:

16 „Fernseh‑ oder Hörfunkwerbung (Werbung)“ gemäß § 1a Z 8 lit. a ORF‑G ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern.

17 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt Werbung iSd § 1a Z 8 lit. a ORF‑G dann vor, wenn eine Äußerung bzw. Darstellung für ein konkretes Produkt oder eine Dienstleistung, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen erfolgt, und diese geeignet ist, das bislang uninformierte oder unentschlossene Publikum für den Erwerb zu gewinnen, sodass auf das Ziel der Darstellung, nämlich den Absatz dieser Produkte oder Dienstleistungen zu fördern, geschlossen werden kann (vgl. VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0007, 0035, mwN).

18 Maßgeblich für die Qualifikation als „Werbung“ iSd ORF‑G ist, ob die betreffende Äußerung „mit dem Ziel ... zu fördern“ gesendet wird (vgl. erneut VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0007, 0035, mwN).

19 Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ist nicht zu erkennen, dass das BVwG gegenständlich bei der Beurteilung der Umstände des vorliegenden Falles von den dargestellten Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre. Wie das BVwG zutreffend festhält, wurde in den genannten Beiträgen „Modisch Unterwegs“ weder ein Bezug zu einem Unternehmen ‑ etwa durch namentliche Nennung des Unternehmens, Einblendung des Unternehmensnamens oder ‑logos oder Erwähnung der dargestellten „Expertin“ als Betreiberin des Unternehmens ‑ hergestellt, noch wurden konkrete Produkte eines Unternehmens werblich dargestellt, sondern lediglich informierende Hinweise erteilt. Neutrale und informierende Hinweise sind nach der Rechtsprechung per se nicht als Werbung zu qualifizieren (vgl. VwGH 14.11.2007, 2005/04/0167, mit Verweis auf die Judikatur des VfGH). Das Vorliegen eines Absatzförderungsziels wurdevom BVwG somit vertretbar verneint.

20 Auch in den Beiträgen „Lösungen rund ums Wohnen“ wurden lediglich allgemeine und neutrale Infos zu Anlegerwohnungen erteilt, nicht jedoch Dienstleistungen oder Produkte eines bestimmten Unternehmens werblich angepriesen (so wurde im Spot etwa darauf hingewiesen, dass es „am Markt“ für Anlegerwohnungen „Service‑Leistungspakete“ und „Vollkaskopakete“ gebe). Ein Konnex zu einer Dienstleistung bzw. einem Produkt eines konkreten Unternehmens wurde in den Beiträgen nicht hergestellt, weshalb das BVwG auch in Bezug auf die Beiträge „Lösungen rund ums Wohnen“ ein Absatzförderungsziel vertretbar verneinte. Dass die in den Beiträgen aufgetretenen ‑ jedoch nicht explizit mit den jeweiligen Unternehmen in Bezug gebrachten ‑ „ExpertInnen“ den Durchschnittszusehern als InhaberInnen der Unternehmen erkennbar gewesen wären und dadurch ein Bezug zu einem Unternehmen bzw. deren Produkten hergestellt worden wäre, ist fallbezogen ebenfalls nicht erkennbar und wird in der Revision auch nicht aufgezeigt.

21 Somit unterscheidet sich der vorliegende Fall von jenem, welcher dem in der Revision zitierten hg. Erkenntnis Ra 2017/03/0007 zugrunde lag und wo durch die Einblendung der Orte von Schigebieten in Zusammenhang mit der inhaltlichen Gestaltung des Spots, welcher dazu animieren sollte, in das Schigebiet zu kommen, ein konkreter Bezug zum jeweiligen Schigebiet und somit eine Absatzförderung zugunsten der jeweiligen Schigebiete bzw. Betreiber zum Ausdruck kam. An einem derartigen Konnex zu den jeweiligen Unternehmen samt werblicher Gestaltung der Beiträge fehlte es in den gegenständlichen Beiträgen jedoch, weshalb das BVwG in einer vertretbaren Einzelfallbeurteilung das Vorliegen von Werbung verneinte.

22 II. Zum Sendungsbegriff:

23 Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Fernsehprogramme bereits festgehalten, dass § 1a Z 5 lit. a ORF‑G die „Sendung“ als eine in sich geschlossene und zeitlich begrenzte Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton umschreibt, woraus sich das Erfordernis ergibt, die gesendete Bildabfolge daraufhin zu überprüfen, inwieweit sie in einem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang steht und daher insgesamt als in sich geschlossene Sendung anzusehen ist (vgl. VwGH 30.1.2019, Ro 2018/03/0055, mwN; 13.9.2016, Ra 2016/03/0047).

24 Im gegenständlichen Fall kam das BVwG nach einer ausführlichen Begründung zum Ergebnis, dass es sich bei den Nachrichtensendungen „Vorarlberg Heute“ und den daran anschließenden Wetterberichten „Vorarlberg Wetter“ um jeweils zwei voneinander getrennte Sendungen gehandelt hat. Das BVwG stützte diese Einschätzung insbesondere darauf, dass ‑ im Gegensatz zum Sachverhalt im hg. Erkenntnis Ra 2016/03/0047 ‑ die Sendungen „Vorarlberg Heute“ und „Vorarlberg Wetter“ jeweils deutliche Begrüßungen und Verabschiedungen aufgewiesen hätten, keine Überleitungen in der Nachrichtensendung „Vorarlberg Heute“ zu „Vorarlberg Wetter“ geschaffen worden seien, die Sendungen jeweils eigene akustische Signation und eigene Insertierungen gehabt hätten und diese in der ORF-TVthek jeweils als eigene Sendungen abrufbar gewesen seien. Zudem hätten die Sendungen unterschiedliche Studiosettings aufgewiesen.

25 Dieser nachvollziehbaren Einzelfallbeurteilung (vgl. VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0047) vermag die Revision nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen. Insbesondere übersieht die Revision, dass das BVwG plausibel begründete, inwiefern sich der vorliegende Revisionsfall von dem in Ra 2016/03/0047 zugrunde gelegenen Fall unterschieden hat. Entgegen dem Revisionsvorbringen kann angesichts der getroffenen Feststellungen nicht von einer bloßen „pro‑forma“ Verabschiedung am Ende der Sendung „Vorarlberg Heute“ gesprochen werden. Die alleinige Vorankündigung des Wetters am Beginn der Sendung „Vorarlberg Heute“, ohne dass eine weitere Überleitung zum Wetterbericht geschaffen wurde, sowie der bloße Auftritt derselben Moderatoren (in unterschiedlichen Studiosettings), vermögen die vom BVwG vorgenommene Gesamtbetrachtung, wonach fallgegenständlich von zwei getrennte Sendungen auszugehen sei, nicht zu entkräften.

26 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 22. Juli 2020

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte