VwGH Ra 2020/03/0041

VwGHRa 2020/03/004122.7.2020

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie den Hofrat Dr. Lehofer als Richter und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer‑Kober als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Österreichischen Rundfunks in Wien, vertreten durch die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Reisnerstraße 53, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2020, Zlen. W271 2201721‑1/18E, W271 2203578‑1/18E, betreffend Verletzung des ORF‑Gesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Kommunikationsbehörde Austria; mitbeteiligte Partei: R GmbH in S, vertreten durch die Krüger/Bauer Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Graben 14‑15/B21; weitere Partei: Bundeskanzler), den Beschluss gefasst:

Normen

Grenzüberschreitendes Fernsehen 1998
ORF-G 2001 §13 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030041.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Eingabe vom 29. September 2017 erhob die mitbeteiligte Partei, welche ein in Vorarlberg ansässiges Medien‑Printunternehmen betreibt, gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. c ORF‑G Beschwerde bei der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) und beantragte darin die Feststellung mehrerer Rechtsverletzungen durch die revisionswerbende Partei (ORF).

2 Mit Bescheid vom 19. Juni 2018 gab die KommAustria der Beschwerde der mitbeteiligten Partei teilweise statt und stellte ‑ zusammengefasst und soweit in diesem Verfahren relevant ‑ fest, dass der ORF am 10. September 2017 sowie von 12. bis 16. September 2017 jeweils Sponsorhinweise zugunsten von näher genannten Unternehmen in der Sendung „Vorarlberg Wetter“ im Fernsehprogramm ORF 2 ausgestrahlt und dadurch die Bestimmung des § 13 Abs. 2 ORF‑G verletzt habe, indem er Personen, die regelmäßig Nachrichtensendungen vorstellen, in der kommerziellen Kommunikation habe auftreten lassen (Spruchpunkt 1.a.).

Weiters stellte die KommAustria eine ‑ hier nicht relevante ‑ Verletzung des § 17 Abs. 1 Z 2 zweiter Satz ORF‑G fest, indem der ORF am 15. September 2017 einen näher genannten Sponsorhinweis während der Sendung „Vorarlberg Wetter“ ausgestrahlt habe (Spruchpunkt 2.).

In allen anderen in Beschwerde gezogenen ‑ und für das Revisionsverfahren ebenfalls nicht relevanten ‑ Punkten wies die KommAustria die Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkte 1.b., 3.a. und 3.b.).

Dem ORF wurde weiters aufgetragen, die festgestellten Rechtsverletzungen durch Verlesung eines näher bezeichneten Textes im Fernsehprogramm ORF 2 Vorarlberg zu veröffentlichen (Spruchpunkt 4.) und diese Veröffentlichung der KommAustria nachzuweisen (Spruchpunkt 5.).

3 Gegen die Spruchpunkte 1.a. und 4. des Bescheids der KommAustria erhob der ORF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Die mitbeteiligte Partei erhob Beschwerde gegen die Spruchpunkte 3.a. und 3.b. des Bescheids.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen die Spruchpunkte 3.a. und 3.b. des Bescheids der KommAustria vom 19. Juni 2018 sowie die Beschwerde des ORF gegen die Spruchpunkte 1.a. und 4. des Bescheids der KommAustria vom 19. Juni 2018 als unbegründet ab (Spruchpunkte A) I. und A) II.) Die Revision erklärte es für nicht zulässig (Spruchpunkt B).

5 Das BVwG legte seiner Entscheidung (soweit im gegenständlichen Revisionsverfahren relevant) folgenden ‑ unstrittigen ‑ Sachverhalt zugrunde (Hervorhebungen und Kursivschrift im Original):

1.4. Zu den Sendungen ‚Vorarlberg Wetter‘ im Zeitraum von 10. bis 16.09.2017

Die verfahrensgegenständlichen Sendungen ‚Vorarlberg Wetter‘ vom 10.09.2017, 11.09.2017, 12.09.2017, 13.09.2017, 14.09.2017, 15.09.2017 und 16.09.2017, die jeweils unmittelbar im Anschluss an die Sendungen ‚Vorarlberg Heute‘ um jeweils ca. 19:20 Uhr ausgestrahlt wurden, haben im Wesentlichen folgenden Ablauf:

Jeweils unmittelbar anschließend an die Sendung ‚Vorarlberg Heute‘, nach einer bildfüllenden Einleitungssequenz mit der Insertierung ‚WETTER VORARLBERG ‑ präsentiert von [...]‘, begleitet von einer akustischen Signation, die sich von der Signation von ‚Vorarlberg Heute‘ unterscheidet, und einem Off‑Sprecher (‚Das ‚Vorarlberg Wetter‘ wird Ihnen präsentiert von [...]‘), beginnt die Sendung ‚Vorarlberg Wetter‘ mit der Begrüßung durch die ‑ bereits in der Sendung ‚Vorarlberg Heute‘ auftretenden ‑ Moderatorinnen K P oder M K bzw. die Moderatoren T H oder D B. Die Begrüßung lautet jeweils: ‚Willkommen beim Wetter‘.

[...]

Nach der Präsentation des Wetterberichts erfolgt eine Verabschiedung durch die Moderatorin bzw. den Moderator (10.09.2017: ‚Ich wünsche Ihnen jetzt noch einen schönen Sonntagabend, auf Wiedersehen.‘; 11.09.2017: ‚Mit diesen Aussichten wünsche ich Ihnen noch einen schönen Abend, danke fürs Zuschauen, bis morgen.‘; 12.09.2017: ‚Danke fürs Zuschauen und noch einen schönen Abend.‘; 13.09.2017: ‚Ich wünsche Ihnen noch einen gemütlichen Abend, bis morgen.‘; 14.09.2017: ‚Haben Sie noch einen feinen Abend, auf Wiedersehen.‘; 15.09.2017: ‚Ich wünsche Ihnen dennoch ein schönes Wochenende, auf Wiedersehen.‘; 16.09.2017: ‚Ich wünsche Ihnen einen erholsamen Sonntag, auf Wiedersehen.‘).

In den Sendungen vom 10.09.2017, 13.09.2017, 14.09.2017 und 15.09.2017 werden während der Verabschiedung durch die Moderatorin bzw. den Moderator, in den Sendungen vom 12.09.2017 und 16.09.2017 im direkten Anschluss an die Verabschiedung und während die Moderatorin bzw. den Moderator noch im Bild zu sehen ist, folgende Sponsorhinweise am unteren Bildrand eingeblendet:

‚Diese Sendung wurde präsentiert von ,e by S‘, ,P D ‑ Juwelen, Uhren, Optik‘ (10.9.2017)‘, ‚Diese Sendung wurde präsentiert von ,S S‘, ,P D – Juwelen, Uhren, Optik‘ (12.9.2017)‘, ‚Diese Sendung wurde präsentiert von ,W‘‘ (13.9.2017), ‚Diese Sendung wurde präsentiert von ,W‘, ,P D ‑ Juwelen, Uhren, Optik‘‘ (14.9.2017) und ‚Diese Sendung wurde präsentiert von ,Modehaus W H‘, ,P D ‑ Juwelen, Uhren, Optik‘‘ (15.9.2017 und 16.9.2017).

In der Sendung vom 11.09.2017 wird kein Sponsorhinweis am unteren Bildrand eingeblendet.

[...]“

6 In rechtlicher Hinsicht führte das BVwG ‑ soweit hier relevant ‑ aus, dass die erwähnten Moderatoren der Sendung „Vorarlberg Wetter“ unstrittig Personen seien, die regelmäßig Nachrichtensendungen des Senders vorstellten und den Zuschauern als Nachrichtensprecher durch ihre regelmäßigen Auftritte bekannt seien. Bei den jeweils gegen Ende von „Vorarlberg Heute“ eingeblendeten Sponsorhinweisen handle es sich ebenfalls unstrittig um kommerzielle Kommunikation. Umstritten sei hingegen, ob sich in den genannten Sendungen „Vorarlberg Wetter“ am 10. September 2017 sowie im Zeitraum vom 12. bis 16. September 2017 ein in § 13 Abs. 2 ORF‑G als verboten normiertes „Auftreten“ der Moderatoren in kommerzieller Kommunikation verwirklicht habe. Das BVwG schließe sich der Argumentation der KommAustria, welche eine Verletzung des § 13 Abs. 2 ORF‑G angenommen habe, an. Der Sachverhalt ähnle dem in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. September 2016, Ra 2016/03/0047, zugrunde gelegenen Sachverhalt, weshalb die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes auf den gegenständlichen Fall umzulegen seien. In den genannten Wettersendungen sei die Einblendung von Sponsorhinweisen unzweifelhaft während (10., 13., 14. und 15. September 2017) oder unmittelbar nach der Abmoderation (12. und 16. September 2017) erfolgt, jedenfalls aber zu einem Zeitpunkt, zu dem die Moderatoren noch im Bild zu sehen gewesen seien. Zeitgleich zur Einblendung der Sponsorhinweise sei die Aufmachung der Moderatoren jeweils gut erkennbar im Bild gewesen. Durch diese Form der Einblendung sei beim durchschnittlichen Zuseher unweigerlich der Eindruck entstanden, dass die als Nachrichtensprecher bekannten Personen als „Testimonials“ (Werbeträger) der sponsernden Unternehmen aus den Bereichen Mode und Schmuck aufgetreten seien. Die optische und zeitliche Verknüpfung der Moderatoren und Sponsorhinweise verwirkliche den gemäß § 13 Abs. 2 ORF‑G verpönten Imagetransfer der Seriosität von Nachrichtensprechern hin zu den sponsernden Unternehmen. Es sei daher auch im vorliegenden Fall von einem „Auftritt“ von Personen, die regelmäßig Nachrichtensendungen vorstellen, im Zuge eines Sponsorhinweises, somit in der kommerziellen Kommunikation, auszugehen. Damit verletze der ORF § 13 Abs. 2 ORF‑G. Eine namentliche Nennung der Moderatoren oder ein expliziter Ausstattungshinweis ‑ zusätzliche Faktoren, die im Sachverhalt zum Judikat VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0047, gegeben gewesen seien ‑ seien keine notwendigen Voraussetzungen, um den objektiven Tatbestand der Rechtsverletzung des § 13 Abs. 2 ORF‑G zu erfüllen. Der fallgegenständlich durch den Gesamteindruck erzeugte Anschein eines Zusammenhangs zwischen den Moderatoren und den gleichzeitig gesendeten Sponsorhinweisen reiche schon aus, der Zielsetzung des in Rede stehenden Verbots, und zwar das Abfärben der Seriosität der Nachrichtensprecher auf die gesponserten Unternehmen zu unterbinden, zuwiderzuhandeln und damit § 13 Abs. 2 ORF‑G zu verletzen.

7 Gegen Spruchpunkt A) II. des Erkenntnisses des BVwG (Abweisung der Beschwerde des ORF betreffend die Spruchpunkte 1.a. und 4. des Bescheids der KommAustria) richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des ORF.

8 In der Revision wird zur Zulässigkeit vorgebracht, dass entgegen der Ansicht des BVwG und der KommAustria die gegenständlichen Sendungen keine „Auftritte“ der Moderatoren in kommerzieller Kommunikation enthielten. Insbesondere sei fälschlicherweise Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0047) zitiert worden, der jedoch ein anderer Sachverhalt zugrunde liege. In der zitierten Judikatur sei laut Sachverhalt explizit der Hinweis eingeblendet worden, dass die Moderatorin von einem bestimmten Modehaus ausgestattet worden sei. Im vorliegenden Fall sei jedoch lediglich ein Sponsorhinweis eingeblendet worden, wonach die Sendung von einem bestimmten Unternehmen präsentiert worden sei. Gerade im Hinblick auf eine entscheidende mögliche Irreführungseignung für den Zuschauer mache es einen erheblichen Unterschied, ob dem Zuschauer während einer Sendung quasi explizit mitgeteilt werde, dass ein Moderator mit einem bestimmten Produkt ausgestattet worden sei oder ob ein Hinweis darauf eingeblendet werde, dass eine Sendung von einem bestimmten Unternehmen präsentiert worden sei, ohne in irgendeiner Weise eine Verbindung zwischen dem Moderator und den Produkten dieses Unternehmens herzustellen. In letzterem Sachverhalt ließen sich keinerlei Rückschlüsse daraus ziehen, ob und inwieweit der Moderator allenfalls durch Produkte des zitierten Unternehmens ausgestattet worden sei. Das BVwG hätte im vorliegenden Fall somit mangels expliziter Sponsorhinweise zum Ergebnis kommen müssen, dass gerade kein „Auftritt“ eines Moderators vorliege.

9 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

10 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

13 Gemäß § 13 Abs. 2 ORF‑G dürfen in der kommerziellen Kommunikation weder im Bild noch im Ton Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen oder die regelmäßig als programmgestaltende und journalistische Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks sonstige Sendungen moderieren.

14 Im gegenständlichen Verfahren ist unstrittig, dass die namentlich genannten Moderatoren regelmäßig die Sendung „Vorarlberg Heute“, welche als Nachrichtensendung zu qualifizieren ist, vorstellen. Ebenso ist unstrittig, dass die jeweils am Ende der Sendung „Vorarlberg Wetter“ eingeblendeten Sponsorhinweise zugunsten von näher genannten Unternehmen unter den Begriff der kommerziellen Kommunikation fallen (vgl. § 1a Z 6 letzter Satz ORF‑G, wonach zur kommerziellen Kommunikation jedenfalls auch Sponsorhinweise zählen). Strittig ist hingegen, ob im gegenständlichen Fall von einem „Auftritt“ der Moderatoren in der kommerziellen Kommunikation im Sinne des § 13 Abs. 2 ORF‑G gesprochen werden kann.

15 Das Auftrittsverbot des § 13 Abs. 2 ORF‑G, das auf das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen, https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1998_164_3/1998_164_3.pdf  idF https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/2002_64_3/2002_64_3.pdf , zurückgeht, verfolgte nach seiner Entstehungsgeschichte das Ziel, im Sinne des Schutzes von Konsumenten vor Täuschung zu verhindern, dass diese nicht mehr zwischen Nachrichten und Werbung unterscheiden können, wobei der Begriff der „Werbung“ in diesem Zusammenhang weit zu verstehen ist und ‑ nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ‑ nunmehr sämtliche Formen der kommerziellen Kommunikation, somit auch Sponsorhinweise, umfasst (vgl. VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0047, mwN).

16 § 13 Abs. 2 ORF‑G zielt auf die Person des ‑ den Zusehern durch seine regelmäßigen Auftritte bekannten ‑ Nachrichtensprechers ab. Durch das Auftrittsverbot soll vermieden werden, dass die Seriosität der Personen, die regelmäßig Nachrichtensendungen präsentieren, auf das umworbene Unternehmen abfärbt. Mit anderen Worten dient das Verbot vor allem dazu, bekannte Moderatoren, denen das Publikum erhöhte Glaubwürdigkeit beimisst, nicht zu Werbeträgern zu machen (vgl. erneut VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0047, mwN). Der Begriff des „Auftritts“ im Sinne des § 13 Abs. 2 ORF‑G ist dabei weit zu verstehen (vgl. Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4 (2018) 157).

17 Im gegenständlichen Fall wurden die Sponsorhinweise eingeblendet, als die Moderatoren die Abmoderation vornahmen bzw. unmittelbar danach, jedenfalls aber zu einem Zeitpunkt als die Moderatoren noch im Bild zu sehen und deren Aufmachung gut erkennbar waren. Durch die erfolgte Einblendung der Sponsorhinweise zugunsten von näher genannten Mode‑ und Schmuckunternehmen und der gleichzeitigen Präsenz der Nachrichtensprecher im Bild, wurde jedoch ‑ entgegen dem Revisionsvorbringen ‑ sichtlich eine Verbindung zwischen den gesponserten Unternehmen und den Nachrichtenmoderatoren hergestellt, wodurch unweigerlich der Anschein erweckt wurde, dass diese als Werbeträger der Unternehmen auftreten. Durch diese Form der Darstellung wurde auf unzulässige Weise die Grenze zwischen Nachrichten und Werbung (im weiteren Sinn) vermischt und der Zielsetzung des Verbots, nämlich das Abfärben der Seriosität der Nachrichtensprecher auf die gesponserten Unternehmen zu vermeiden, zuwidergehandelt. Ein expliziter Ausstattungshinweis oder eine namentliche Bezugnahme auf die Nachrichtensprecher im Sponsorhinweis ‑ mögen diese Umstände auch in dem in VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0047, zugrunde gelegenen Sachverhalt gegeben gewesen sein ‑ waren keine unabdingbaren Voraussetzungen zur Erfüllung des Tatbestands des § 13 Abs. 2 ORF‑G; vielmehr ist ein Verstoß gegen das Auftrittsverbot gemäß § 13 Abs. 2 ORF‑G anhand der im Einzelfall jeweils gegebenen Form der Sendungsgestaltung zu prüfen. Dem BVwG kann somit nicht entgegengetreten werden, wenn es die gegenständliche Form der Sendungsgestaltung als „Auftritt“ der Moderatoren in der kommerziellen Kommunikation qualifizierte.

18 Nach dem Gesagten ist auch die Entscheidung des BVwG hinsichtlich des vom ORF angefochtenen Spruchpunktes 4. des erstinstanzlichen Bescheides der KommAustria, mit welchen auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung gemäß § 37 Abs. 4 ORF‑G erkannt wurde, nicht zu beanstanden (vgl. etwa VwGH 30.1.2019, Ro 2018/03/0055, mwN).

19 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 22. Juli 2020

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