VwGH Ra 2019/19/0500

VwGHRa 2019/19/050013.2.2020

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie den Hofrat Dr. Pürgy und die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in der Revisionssache des A D, vertreten durch Mag. Martin Kaufmann, Rechtsanwalt in 3390 Melk, Babenbergerstraße 8/23, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. September 2019, W242 2193570- 1/6E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

FrPolG 2005 §125 Abs31 idF 2019/I/110
FrPolG 2005 §55a idF 2019/I/110
VwGVG 2014 §28
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190500.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 16. Jänner 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Verfahren zusammengefasst an, er habe bereits im Iran keinen Glauben mehr gehabt. Er habe ein paar Mal an christlichen Veranstaltungen teilgenommen. Nachdem ein christlicher Freund festgenommen worden sei, habe er das Land verlassen. In Österreich besuche er regelmäßig die Kirche, gehöre einer evangelischen Pfarrgemeinde an und sei getauft worden.

2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 4. April 2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung, sprach aus, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei, und setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. Das BVwG erachtete es nicht als glaubhaft, dass die behaupteten Vorfälle im Iran tatsächlich stattgefunden hätten bzw. er aufgrund einer inneren Überzeugung zum Christentum konvertiert sei.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in den Zulässigkeitsgründen konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat.

8 Zur Zulässigkeit der Revision wird zunächst geltend gemacht, es liege durch die Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 eine neue Gesetzeslage vor, wonach Asylwerber bei bereits begonnener Lehre bis zum Ende des Lehrverhältnisses nicht abgeschoben werden dürften. Zu dieser neuen Rechtslage bestehe noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb die außerordentliche Revision zulässig sei.

9 Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf:

10 Die Zulässigkeitsbegründung nimmt erkennbar auf § 55a FPG idF BGBl. I Nr. 110/2019 Bezug. Die genannte Bestimmung ist jedoch erst nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses in Kraft getreten. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0008, mwN). Zwar sieht das FPG in der geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 110/2019) Übergangsbestimmungen vor (vgl. § 125 Abs. 31 FPG), der Revisionswerber vermag jedoch nicht aufzuzeigen, inwieweit eine anzuwendende Übergangsbestimmung bzw. deren Tatbestandsvoraussetzungen für die hier zu beurteilende Fallkonstellation überhaupt vorliegen würde und inwiefern diese für den Ausgang des Revisionsverfahrens bedeutsam wäre. Die oben zitierte Übergangsbestimmung sieht nämlich gerade keine Ausnahme von dem oben erwähnten Grundsatz vor, sondern lediglich die Möglichkeit des nachträglichen Aufschubes der Abschiebung auf Grund einer vom Bundesverwaltungsgericht bereits rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung. Dieser Aufschub ist jedoch nicht im Revisionsverfahren durchzusetzen.

11 Soweit die Revision darüber hinaus geltend macht, dass die Entscheidung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes widerspreche, nach der es darauf ankomme, ob der Asylwerber aufgrund der Ausübung der Religionsfreiheit in seinem Herkunftsland tatsächlich Gefahr laufe, verfolgt zu werden, entfernt sie sich mit diesem Vorbringen vom festgestellten Sachverhalt. Das BVwG hat festgestellt, dass der Revisionswerber nicht aus innerer Überzeugung konvertiert ist und im Fall einer Rückkehr in den Iran kein Eingriff in die körperliche Integrität drohen würde. Die Revision vermag mit ihrem unsubstantiierten Vorbringen nicht darzulegen, dass die diesbezügliche Beweiswürdigung unvertretbar erfolgt wäre.

12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 13. Februar 2020

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