VwGH Ra 2019/19/0414

VwGHRa 2019/19/041422.9.2020

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens und die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revision des F A K, vertreten durch Mag. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2018, W198 2170376-1/13E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art133 Abs4
MRK Art3
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190414.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 18. März 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er vor, die Taliban hätten ihn „mitnehmen“ wollen. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor den Taliban und fürchte um seine Sicherheit.

2 Mit Bescheid vom 22. August 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, sprach aus, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Revision ‑ nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ‑ als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

4 Begründend führte das BVwG auf das hier Wesentliche zusammengefasst aus, der Revisionswerber habe keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen glaubhaft machen können. Die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das BVwG damit, der Revisionswerber könne in zumutbarer Weise auf eine Übersiedlung in andere Landesteile Afghanistans, konkret in die Stadt Herat oder die Stadt Mazar‑e Sharif, verwiesen werden.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zunächst vor, das BVwG habe im Rahmen der Beweiswürdigung den realen Hintergrund der Fluchtgeschichte nicht in seine Überlegungen einbezogen und auch gegen seine Begründungspflicht verstoßen, weil es keine für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Feststellungen getroffen habe.

9 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 23.1.2019, Ra 2018/19/0712 bis 0715, mwN).

10 Das BVwG, das sich in der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschaffte, stützte seine Beurteilung hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit der behaupteten Bedrohung durch die Taliban auf Widersprüche in den Aussagen des Revisionswerbers und darauf, dass sein Vorbringen nicht nachvollziehbar sei. Die Revision zeigt nicht auf, dass diese Beweiswürdigung fallbezogen an einer vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden, groben Mangelhaftigkeit leiden würde.

11 Da das BVwG schon das Vorbringen des Revisionswerbers hinsichtlich seines behaupteten Fluchtgrundes als nicht glaubwürdig beurteilte, zeigt die Revision auch mit dem Vorbringen, das BVwG hätte Feststellungen zur Praxis der Taliban in Zusammenhang mit Zwangsrekrutierungen treffen müssen, eine zur Zulässigkeit der Revision führende Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht auf.

12 Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bringt die Revision zu ihrer Zulässigkeit vor, das BVwG habe keine ausreichenden Feststellungen zur Lage, insbesondere zur Versorgungssituation in den als innerstaatliche Fluchtalternative angenommenen Städten Herat und Mazar‑e Sharif getroffen.

13 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. etwa VwGH 25.5.2020, Ra 2018/19/0652, mwN).

14 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung weiters dargelegt, welche Kriterien erfüllt sein müssen, um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können. Demzufolge reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (vgl. etwa VwGH 2.7.2020, Ra 2020/19/0192, mwN).

15 Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz‑ und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen (vgl. etwa VwGH 20.8.2020, Ra 2020/19/0239, mwN).

16 Das BVwG traf - wenn auch kurze - Feststellungen zur Sicherheits- und Versorgungslage in den Städten Herat und Mazar‑e Sharif und zur Situation von Rückkehrern und legte seiner Entscheidung zu Grunde, der Revisionswerber sei im erwerbsfähigen Alter, arbeitsfähig, alleinstehend, verfüge über mehrjährige Schulbildung und Arbeitserfahrung als Maler, spreche Dari, sei in der Provinz Herat aufgewachsen und daher mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und habe eine Schwester, die in der Provinz Herat lebe. Vor diesem Hintergrund zeigt die Revision nicht auf, dass die Beurteilung des BVwG, dem Revisionswerber stehe jedenfalls in der Stadt Mazar‑e Sharif eine innerstaatliche Fluchtalternative offen, fallbezogen mit einer vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Rechtswidrigkeit belastet wäre (vgl. etwa VwGH 24.6.2020, Ra 2020/19/0201; 25.6.2020, Ra 2020/19/0182; jeweils mwN).

17 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 22. September 2020

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