VwGH Ra 2019/14/0621

VwGHRa 2019/14/062113.3.2020

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Revisionssache des A B in C, vertreten durch Dr. Robert Wiesler, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sporgasse 27/I, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2019, W195 2209064-1/10E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

BFA-VG 2014 §9
B-VG Art133 Abs4
MRK Art8
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019140621.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 3. Februar 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er brachte vor, als Mitglied der Bangladesh National Party (BNP) von Mitgliedern der Awami League geschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden zu sein. Sie hätten gegen seinen Willen ein Grundstück von ihm gekauft und dafür zu wenig bezahlt. Sie hätten nur für ein kleines Grundstück bezahlt, wollten von ihm aber die Herausgabe eines größeren, was er verweigere. Man habe ihn auch bei der Polizei angezeigt, um das Grundstück zu erlangen. 2 Mit Bescheid vom 24. September 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei. Weiters setzte es die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4 Es kam zum Ergebnis, dass eine politische Verfolgung des Revisionswerbers nicht festgestellt werden könne. Mittelpunkt seines Fluchtvorbringens sei vielmehr eine Grundstücksstreitigkeit. Er sei zwar Mitglied, nicht aber Funktionär der BNP. Es könne nicht festgestellt werden, dass er Streitigkeiten mit Mitgliedern der Awami League aus politischen Gründen gehabt habe, aus politischen Gründen geschlagen, mit dem Umbringen bedroht oder zum Verkauf einer Liegenschaft genötigt worden sei. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das BVwG weiters unter Bezugnahme auf die von ihm getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat aus, dass nicht von einer generellen Schutzunfähigkeit des Staates oder einer flächendeckenden Inhaftierung oder Benachteiligung von Sympathisanten der BNP auszugehen sei.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst zunächst vor, der Revisionswerber sei Mitglied der BNP und werde aufgrund seiner politischen Gesinnung von der Awami League verfolgt und mit dem Umbringen bedroht. Der Staat sei nicht willens, die Verfolgung zu unterbinden. Der Revisionswerber habe daher auch eine Bedrohung iSd Art. 3 EMRK geltend gemacht. 9 Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt. Entfernt sich die revisionswerbende Partei - wie hier - bei der Zulässigkeitsbegründung vom festgestellten Sachverhalt, kann schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen (vgl. VwGH 28.1.2020, Ra 2019/20/0489, mwN). 10 Weiters rügt die Revision auch die im Rahmen der Rückkehrentscheidung getroffene Interessenabwägung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. etwa VwGH 7.11.2019, Ra 2019/14/0458, mwN). Mit dem - im Rahmen des Zulässigkeitsvorbringens nicht näher begründeten - Vorbringen, die Interessenabwägung iSd § 9 BFA-VG hätte zugunsten des Revisionswerbers ausfallen müssen, zeigt die Revision nicht auf, dass die Interessenabwägung vom BVwG in unvertretbarer Weise vorgenommen worden wäre.

11 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 13. März 2020

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