Normen
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019060278.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde P. vom 2. Februar 2017, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Bewilligung zur Errichtung von befestigten Abstellplätzen sowie für die damit verbundenen befestigten Zu- und Abfahrten auf näher bezeichneten Grundstücken erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher unter der Überschrift "Revisionspunkte" ausgeführt wird, das angefochtene Erkenntnis leide an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, da die in Revision gezogene Entscheidung (wiederum) von einem unzureichenden, unschlüssigen und von den Grundlagen verfehlten Ermittlungsergebnis ausgehe und darauf ihre Entscheidung stütze. Das angefochtene Erkenntnis leide aber auch an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, da die Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes, insbesondere jene des § 26 unrichtig angewendet worden seien und damit das verfehlte Erkenntnis ausgelöst worden sei.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 14.11.2018, Ra 2017/06/0217 und 0218, mwN).
5 Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.
6 Bei der in der vorliegenden Revision unter dem Titel "Revisionspunkte" behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Erkenntnisses handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Revisionsgründen (vgl. VwGH 21.6.2019, Ra 2018/06/0311, mwN).
Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 15. Jänner 2020
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