Normen
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs10
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210240.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Erstrevisionswerberin, eine mongolische Staatsangehörige, reiste im November 2014 zusammen mit ihrem damaligen Ehemann und ihrem Sohn, dem Zweitrevisionswerber, in Österreich ein. Die von der Familie gestellten Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 10. Mai 2016 vollumfänglich abgewiesen; gemäß § 57 AsylG 2005 wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt; gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG wurden Rückkehrentscheidungen erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG jeweils festgestellt wurde, dass die Abschiebung in die Mongolei zulässig sei; gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt.
2 Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit mündlich verkündetem, unbekämpft gebliebenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2018 als unbegründet abgewiesen.
3 Am 5. Dezember 2018 stellten alle Familienmitglieder Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005. Dazu legten sie Arbeitsvorverträge für die Erstrevisionswerberin und ihren mittlerweile (schon während des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht) geschiedenen Ehemann sowie die notariell beglaubigte Verpflichtungserklärung eines seit dem 11. Oktober 2018 mit der Erstrevisionswerberin verheirateten österreichischen Staatsbürgers vor. Weiters wurden ein Schreiben der Klassenvorständin des Zweitrevisionswerbers, dessen Jahreszeugnisse und Unterstützungserklärungen seiner Mitschüler vorgelegt.
4 Mit Bescheiden des BFA vom 8. Jänner 2019 wurden die Anträge gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen, wobei der geschiedene Ehemann der Erstrevisionswerberin (der Vater des Zweitrevisionswerbers) bereits am 1. März 2019 in die Mongolei abgeschoben worden war.
5 Das Bundesverwaltungsgericht führte im Wesentlichen aus, dass die seit Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen eingetretenen Veränderungen nicht einmal potentiell eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte ermöglicht hätten. Eine mündliche Verhandlung habe gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterblieben können.
6 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
7 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich (u.a.) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG "nicht zur Behandlung eignen", ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
8 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen dieser in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
9 Die revisionswerbenden Parteien bringen unter diesem Gesichtspunkt vor, dass "die belangte Behörde" das Ermittlungsverfahren mangelhaft geführt habe; die Angaben der revisionswerbenden Parteien im Verfahren seien nur unzureichend gewertet worden, sodass "jedenfalls der belangten Behörde eine antizipierende Beweiswürdigung anzulasten" sei. Die Entscheidung "der belangten Behörde" widerspreche sohin der höchstgerichtlichen Judikatur.
10 In Bezug auf die damit angesprochene Beweiswürdigung hat der Verwaltungsgerichtshof aber schon generell klargestellt, dass in diesem Zusammenhang eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Nach dieser Judikatur ist der Verwaltungsgerichtshof nämlich zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen, sondern hat nur zu prüfen, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist, ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind und ob das Verwaltungsgericht dabei alle in Betracht kommenden (relevanten) Umstände vollständig berücksichtigt hat (siehe etwa VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0056, Rn. 12, mwN). Eine in diesem Sinn vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende gravierende Mangelhaftigkeit der Begründung des Bundesverwaltungsgerichts wird in der Revision nicht einmal ansatzweise dargetan.
11 Im Übrigen ist auch das Ergebnis der rechtlichen Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die nicht einmal vier Wochen nach der Bestätigung der Rückkehrentscheidungen durch das Bundesverwaltungsgericht gestellten Anträge nach § 55 AsylG 2005 mangels maßgeblich geänderten Sachverhalts gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückzuweisen waren, nicht zu beanstanden.
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 19. September 2019
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