VwGH Ra 2019/20/0463

VwGHRa 2019/20/046331.10.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Rechtssache der Revision der T G in W, vertreten durch Mag. Josef Phillip Bischof und Mag. Andreas Lepschi, Rechtsanwälte in 1090 Wien, Währinger Straße 26/1/3, gegen das am 15. April 2019 mündlich verkündete und am 17. Juli 2019 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, L518 2206886-1/14E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019200463.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige Georgiens, stellte am 21. September 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie führte zusammengefasst aus, bei ihr sei ein Multiples Myelom diagnostiziert worden und die Behandlung sei in Georgien nicht ausreichend.

2 Mit Bescheid vom 31. August 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab, sprach aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, erließ gegen die Revisionswerberin eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Georgien zulässig sei. Es setzte keine Frist für die freiwillige Ausreise und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab.

3 Mit der (von der Revisionswerberin nur hinsichtlich des Spruchpunktes A I angefochtenen) Entscheidung wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde - nach Durchführung einer Verhandlung - als unbegründet ab (Spruchpunkt A I), wies den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Beschlussform zurück (Spruchpunkt A II) und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (jeweils Spruchpunkt B). 4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zunächst vor, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründung von gerichtlichen Entscheidungen abgewichen. Entgegen dem Vorbringen in der Zulassungsbegründung ist aus den Ausführungen des BVwG ausreichend erkennbar, von welchen Tatsachen das BVwG auf Grund welcher Erwägungen ausgegangen ist und wie es diesen Sachverhalt rechtlich beurteilt hat, sodass weder die Rechtsverfolgung durch die Parteien noch die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird (vgl. VwGH 1.7.2019, Ra 2019/14/0261, mwN).

8 Soweit die Revisionswerberin geltend macht, das BVwG habe entgegen ihrem - näher dargestellten - Vorbringen "aktenwidrig" festgestellt, dass die mit der Beschwerde vorgelegten Rechnungen alle Ausgaben der Revisionswerberin in Georgien umfasst hätten, ist sie darauf hinzuweisen, dass eine Aktenwidrigkeit nur dann vorläge, wenn der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben worden wäre bzw. wenn sich das Verwaltungsgericht bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hätte (vgl. VwGH 28.6.2018, Ra 2018/18/0358, mwN). Der Revision, die der Sache nach mit ihrem Vorbringen zur Aktenwidrigkeit vielmehr die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts zu bekämpfen sucht, gelingt es nicht, Derartiges aufzuzeigen.

9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 12.8.2019, Ra 2019/20/0089, mwN). Das BVwG hat sich mit den behaupteten Ausgaben der Revisionswerberin und den ihr zugänglichen Möglichkeiten der Kostenrefundierung und der Unterstützung mit näherer Begründung beweiswürdigend auseinandergesetzt. Dass die diesbezüglichen Erwägungen unvertretbar wären, wird nicht aufgezeigt.

10 Mit dem Vorbingen, die Revisionswerberin habe die Feststellungen zur Situation in ihrem Heimatland substantiiert bekämpft und die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen beantragt, macht die Revisionswerberin Verfahrensmängel geltend. 11 Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 7.6.2019, Ra 2019/14/0114, mwN). Diesen Anforderungen entspricht die Revision nicht. Insbesondere legt die Zulässigkeitsbegründung im Zusammenhang mit der beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens und der Bezugnahme auf die Bekämpfung der Länderfeststellungen nicht dar, welche Feststellungen aufgrund dessen zu treffen gewesen wären. 12 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 31. Oktober 2019

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