VwGH Ra 2019/20/0400

VwGHRa 2019/20/040026.8.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Rechtssache der Revision des R J, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/I, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2019, W242 2192763-1/9E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019200400.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger des Iran, wurde am 16. März 2016 beim Versuch, unrechtmäßig über Österreich nach Deutschland zu reisen, von deutschen Polizeibeamten an der Einreise in Deutschland gehindert. Da sich aus dem "Eurodac-System" ergab, dass er bereits in Ungarn und Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden war, leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung der Außerlandesbringung nach § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 ein. In der Folge stellte der Revisionswerber am 18. März 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.

2 Mit Bescheid vom 12. März 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, sprach aus, dass dem Revisionswerber keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt werde, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte die Behörde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis - nach Durchführung einer Verhandlung - als unbegründet ab. Unter einem erklärte das Verwaltungsgericht die Erhebung einer Revision für nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. 4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Die Revision bekämpft die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach es zum Ergebnis gelangte, es liege keine aus innerer Überzeugung erfolgte Konversion zum Christentum vor. In diesem Zusammenhang wird vom Revisionswerber geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe sich in mangelhafter Weise mit den in der Verhandlung von einem Pastor getätigten Angaben auseinandergesetzt.

8 Der Revisionswerber ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dieser - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 30.7.2019, Ra 2019/20/0319; 18.7.2019, Ra 2019/19/0197, jeweils mwN). Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 21.5.2019, Ra 2018/19/0141; 15.5.2019, Ra 2018/20/0496, jeweils mwN).

9 Mit dem Revisionsvorbringen wird lediglich dargelegt, dass es anhand der vorliegenden Beweismittel möglich wäre, auch zu einem anderen Sachverhalt kommen zu können. Es wird aber nicht aufgezeigt, dass die beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts insgesamt unvertretbar wären. Soweit die Revision auf die Angaben des Pastors in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Bezug nimmt, trifft es zu, dass die dazu erfolgten Ausführungen des Verwaltungsgerichts bloß kurz gehalten sind. Jedoch ist dies vor dem Hintergrund zu sehen, dass das Bundesverwaltungsgericht - hinreichend erkennbar - den Angaben des Pastors zu seinen Wahrnehmungen nicht die Glaubwürdigkeit abspricht, sondern die Handlungen des Revisionswerbers als bloß zur Täuschung erfolgt qualifiziert.

10 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 26. August 2019

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