Normen
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180413.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin, eine russische Staatsangehörige, wurde am 21. Jänner 2017 in Österreich geboren. Ihre Mutter A K stellte für sie mit Schriftsatz vom 21. Februar 2017 (einlangend am 27. Februar 2017) einen Antrag auf internationalen Schutz und brachte dazu vor, sie selbst sei als anerkannter Flüchtling in Österreich aufhältig. Sie beantrage daher, ihrer Tochter (der Revisionswerberin) denselben Schutz zu gewähren.
2 Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 17. Mai 2017 zur Gänze ab, erteilte der Revisionswerberin auch keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. 3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig. 4 Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, für die minderjährige Revisionswerberin seien keine eigenen Gründe vorgebracht worden, die eine Zuerkennung von internationalem Schutz rechtfertigen würden. Eine Gewährung dieses Schutzes im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 komme nicht in Betracht, weil der Mutter der Revisionswerberin (im Folgenden: Bezugsperson) der Status der Asylberechtigten in einem parallel geführten Verfahren aberkannt worden sei. Der Bezugsperson sei auch kein subsidiärer Schutz zuerkannt worden und es sei gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Letzteres rechtfertige es ungeachtet des Umstandes, dass die Revisionswerberin aufgrund ihres jungen Alters weiterhin der Unterstützung der Bezugsperson bedürfe, auch gegen sie eine Rückkehrentscheidung zu treffen. 5 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. In der Zulassungsbegründung wird geltend gemacht, der Ausgang des gegenständlichen Verfahrens hänge zwingend davon ab, ob die Entscheidung im Verfahren der Bezugsperson rechtens gewesen sei. Dies wird in der Zulassungsbegründung der Revision mit mehreren rechtlichen Argumenten bestritten.
6 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
7 Für das vorliegende Verfahren ist Folgendes vorauszuschicken:
Der Bezugsperson war mit Bescheid des Bundasylamtes vom 2. Juli 2012 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden. Am 28. Februar 2017 leitete das BFA gegen die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren ein. Mit Bescheid vom 17. Mai 2017 erkannte das BFA der Bezugsperson den Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab und stellte fest, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Bezugsperson der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, sie erhielt auch keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, gegen sie wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, es wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist, und es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die dagegen von der Bezugsperson erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 28. Dezember 2018 als unbegründet ab. Dagegen erhob die Bezugsperson Revision an den Verwaltungsgerichtshof. 8 Mit Erkenntnis vom 23. Oktober 2019, Ra 2019/19/0046, wies der Verwaltungsgerichtshof diese Revision der Bezugsperson als unbegründet ab. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
9 Da mit diesem Erkenntnis die in der vorliegenden Revision angesprochenen Rechtsfragen geklärt wurden und der gegenständliche Fall keine darüber hinausgehenden Rechtsfragen aufwirft, war die Revision wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückzuweisen.
Wien, am 19. November 2019
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