VwGH Ra 2019/18/0246

VwGHRa 2019/18/024618.9.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision des M H, vertreten durch Mag. Alexander Brandl, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Postgasse 8/2, gegen das am 6. Mai 2019 mündlich verkündete und am 7. Juni 2019 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, Zl. W176 2197415-1/14E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

BFA-VG 2014 §9 Abs2
BFA-VG 2014 §9 Abs3
FrPolG 2005 §52
MRK Art8

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180246.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, beantragte am 12. Oktober 2016 internationalen Schutz. 2 Mit Bescheid vom 3. Mai 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. 3 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.

4 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Sie macht zum behaupteten Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG wörtlich Folgendes geltend:

"Es liegt entgegen dem Ausspruch des Bundesverwaltungsgerichts

eine erhebliche Rechtsfrage vor; dies insbesondere, weil das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Judikatur des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesverwaltungsgericht selbst führt aus (angefochtenes Erkenntnis S. 50, 51), dass der Revisionswerber gut integriert ist, Bekannte und Freunde in Kärnten hat, Nachweis über seine sprachlichen Fähigkeiten erbracht hat (Deutsch: auf A2-Niveau), sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, strafrechtlich unbescholten ist sowie Schulbesuche absolviert hat und nach wie vor um Integration bemüht ist, sowie, dass der Revisionswerber bereits seit ca. drei Jahren in Österreich ist.

Bei Beurteilung der Frage, ob der Revisionswerber in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist, was gegenständlich der Fall ist. Insoweit weicht das Bundesverwaltungsgericht von der ständigen Rechtsprechung ab."

5 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu prüfen.

6 Im vorliegenden Fall ist nicht strittig, dass der Revisionswerber seit etwa drei Jahren im Bundesgebiet aufhältig ist und in dieser Zeit gewisse Integrationsschritte unternommen hat. Wenn die Revision aber behauptet, schon dies reiche nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen aus, die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK zugunsten des Revisionswerbers ausfallen zu lassen, vermag sie sich auf keine diesbezügliche Entscheidung des Höchstgerichts zu berufen. 7 Im Gegenteil kommt einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. etwa VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0058, mwN). Liegt - wie im gegenständlichen Fall - eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären (vgl. etwa VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0049, mwN). Dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben wären, lässt sich den Feststellungen des BVwG nicht entnehmen und wird von der Revision auch nicht dargelegt.

8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 18. September 2019

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