VwGH Ra 2019/18/0107

VwGHRa 2019/18/010718.9.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision des K M, vertreten durch Dr.in Julia Ecker, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Opernring 7/18, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Jänner 2019, Zl. W112 1433093- 2/30E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
MRK Art8
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180107.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein georgischer Staatsangehöriger, ist der Lebensgefährte einer russischen Staatsangehörigen und der Vater eines 5 jährigen gemeinsamen Sohnes, die über eine Aufenthaltsberechtigung plus bzw. eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von jeweils zwölf Monaten in Österreich verfügen. 2 Der Revisionswerber stellte am 12. Dezember 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25. September 2015 abwies, dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) erteilte, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erließ, feststellte, dass seine Abschiebung nach Georgien zulässig sei, und eine Frist für die freiwillige Ausreise festlegte. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.

3 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich in der Zulassungsbegründung auf das Wesentliche zusammengefasst (nur) gegen die Rückkehrentscheidung wendet und dem BVwG anlastet, es habe bei seiner Entscheidung das Kindeswohl des in Österreich verbleibenden Sohnes und die Qualität des Familienlebens des Revisionswerbers mit seinem Kind unrichtig beurteilt. Auch die gesundheitliche Situation der kranken Lebensgefährtin hätte berücksichtigt werden müssen, die eine Übersiedlung der Familie nach Georgien nicht erlaube. 4 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

5 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (vgl. etwa VwGH 6.3.2019, Ra 2019/18/0067, mwN).

6 Diesen (rechtlichen) Anforderungen entspricht die angefochtene Entscheidung, die sich auch mit der Frage des Kindeswohls auseinandersetzt und überdies aufzeigt, welche Möglichkeiten für die Neugestaltung und Aufrechterhaltung des Familienlebens des Revisionswerbers mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind bestehen. Dass die Erkrankung der Lebensgefährtin (nach den Feststellungen: Diabetes mellitus, Typ 1 ohne Komplikationen) dem entgegenstehen sollte, vermag die Revision nicht hinreichend aufzuzeigen.

7 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Wien, am 18. September 2019

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